Einkommensteuer. 1. Rentenleistungen aus der Hauptversicherung
Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen aus der Anleihe führen beim Anleihe- gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen damit der Einkommensteuer im Jahr ihres Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG). Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer in Höhe von grund- sätzlich 25 Prozent mit abgeltender Wirkung erhoben (sogenann- te Abgeltungsteuer). In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel der persönliche Einkommensteuersatz des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG für den Anlei- hegläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer zu entrichten. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig ist, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann der Anleihegläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamt, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist nicht zulässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nicht übersteigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation ab. Falls die Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird...
Einkommensteuer. Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die im Rahmen ihrer privaten Ver- mögensverwaltung Einkünfte und Gewinne erzielen. Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Einkünfte und Gewinne erziele Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die einem gesonderten Steuersys- tem unterliegen
Einkommensteuer. Die gezahlten Beiträge können im Rahmen des geltenden Höchstbetrages für diese Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abge- zogen werden (vgl. § 10 EStG). Versicherungsleistungen aus einer Risikoversicherung und einer gegebenenfalls eingeschlossenen Unfall-Zusatzversicherung sind einkommensteuerfrei. Gezahlte Renten aus Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen unterliegen in Höhe des Ertragsanteils für zeitlich begrenzte Leibrenten als sonstige Einkünfte der Besteuerung (vgl. § 22 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 55 EStDV). Versicherungsleistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit aus einer Pflegerenten-Zusatzversicherung sind grundsätzlich gemäß § 3 Nr. 1a EStG einkommensteuerfrei, wenn die Versicherungsleistung der versicherten Person zukommt. Über die ausgezahlten Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung haben wir eine Rentenbezugsmitteilung an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZFA) zu machen (vgl. § 22a in Verbindung mit § 81 EStG). Die Ansprüche oder Leistungen aus Risikoversicherungen und eventuellen Zusatzversicherungen können der Erbschaft- bzw. Schen- kungsteuer unterliegen, wenn sie einem anderen als dem Versicherungsnehmer ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt auch bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers. In diesem Fall wird der in der Versicherung liegende Vermögenswert der Versi- cherung übertragen. Er wird mit dem aktuellen Rückkaufswert zum Übertragungszeitpunkt bewertet. Wir sind verpflichtet, diese Fälle vor Auszahlung bzw. Übertragung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (vgl. § 33 ErbStG in Verbindung mit § 3 ErbStDV).
Einkommensteuer. 1. Die Renten aus fondsgebundenen Rentenversicherungen gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Ein- künften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch- stabe bb EStG. Die Rentenzahlungen werden nur in Höhe des Ertragsanteils der Besteuerung unterworfen, wobei der Ertragsanteil in einem Prozentsatz von der jährlichen Ren- te berechnet wird. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Beispielsweise beträgt er bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Ren- tenbeginn 60 Jahre alt ist, 22 %; bei einem Rentenberech- tigten, welcher bei Rentenbeginn 65 Jahre alt ist, 18 %. Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit weitergezahlt, ist auch für den Rechtsnachfolger die Ertragsanteilbesteuerung anzu- wenden. Dabei wird der auf den Erblasser angewandte Er- tragsanteil fortgeführt. Leibrenten haben wir jährlich der Deutschen Rentenversi- cherung Bund als zentraler Stelle zu melden (Rentenbezugs- mitteilung gemäß § 22a Abs. 1 EStG).
Einkommensteuer. Einnahmen aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit an einer Ganztagsschule ehrenamtlich tätigen Person sind bis zur Höhe von 3.000,00 Euro im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale). Den Freibetrag überschreitende Vergütungsanteile sind steuerpflichtig. Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Dabei sind gleichartige Tätigkeiten (z. B. Übungsleiterin/Übungsleiter in einem Sportverein und im Ganztagsbetrieb als ehrenamtlich tätige Person an einer Schule oder mehreren Schulen) zusammenzufassen. Im Einzelfall geben hierzu die zuständigen Finanzämter oder Steuerberater Auskunft.
Einkommensteuer. Fondsgebundene Rentenversicherungen werden steuerlich den Kapitalanlageprodukten, deren Beiträge steuerlich nicht gefördert werden, zugeordnet. Die Leistungen sind jedoch un- ter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.
Einkommensteuer. Private fondsgebundene Rentenversicherung Hinweis für Kirchensteuerpflichtige:
Einkommensteuer. Ihr Arbeitgeber kann die Beiträge zu Ihrem Vertrag als Betriebsausgaben abzie- hen. Stehen Ihnen die Ansprüche aufgrund eines Bezugsrechts zu, sind dem Betriebsvermögen Ihres Arbeitgebers die Ansprüche aus Ihrem Vertrag nicht zuzurechnen. Ihr Arbeitgeber hat eine jährliche Mitteilungspflicht (§ 5 Absatz 2 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung (LStDV)). Demnach ist uns mitzuteilen, wie die geleis- teten Beiträge steuerlich behandelt werden. Zum Beispiel ob eine Förderung nach § 3 Nummer 63 sowie nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgte oder die Beiträge individuell besteuert wurden. Die Mitteilung Ihres Arbeitgebers ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Arbeitnehmer an uns zu tätigen. Damit wird die richtige steuerliche Behandlung der Leistungen aus Ihrem Vertrag gewährleistet. Die Mitteilung des Arbeitgebers kann unterblei- ben, wenn wir die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge kennen und dem Arbeitgeber mitgeteilt haben (§ 5 Absatz 3 LStDV). Soweit sich die steuerliche Behandlung der jeweiligen Beiträge ändert, ist eine Mitteilung Ihres Arbeitgebers nach § 5 Absatz 2 LStDV erforderlich.
Einkommensteuer. 1. Bei vermögensbildenden Lebensversicherungen erfolgt eine Versteuerung der Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steu- erpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Unter der Voraussetzung einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren sowie einer Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres gilt als Ertrag nur die Hälfte des Unter- schiedsbetrags. Für die Steuervergünstigung der Versteue- rung nur des hälftigen Unterschiedsbetrags ist darüber hi- naus ein ausreichender Todesfallschutz im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG erforderlich.