Außenversicherung außerhalb des versicherten Grundstückes Musterklauseln

Außenversicherung außerhalb des versicherten Grundstückes. Außenversicherung weltweit bis 10% der Höchsthaftungs- summe Sachbeschädigung im Zuge einer Beraubung (außerhalb des versicherten Grundstückes) bis 500 Euro Einbruch in das Kraftfahrzeug innerhalb Österreichs (subsidiär zu einer eventuell bestehenden KFZ-Versicherung) Für definierten Wohnungsinhalt: Für Sportgeräte: bis 1% der Höchsthaftungs- summe maximal 1.000 Euro maximal 2.000 Euro Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen innerhalb Österreichs bis 3.000 Euro Inhalt von versperrten Garderobekästen und Spinden innerhalb Österreichs bis 500 Euro Einfacher Diebstahl aus dem Krankenzimmer während eines Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes innerhalb Österreichs bis 500 Euro Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz (subsidiär zu einer eventuell bestehenden Versicherung) innerhalb Österreichs bis 500 Euro Inhalt von Bankschließfächern (subsidiär zu einer eventuell bestehenden Versicherung) innerhalb Österreichs bis 5.000 Euro In gemauerten Lagerräumen (Storage) gegen Entgelt gelagerte Sachen (subsidiär zu einer eventuell bestehenden Versicherung) innerhalb Österreichs bis 5.000 Euro Reisegepäckversicherung weltweit bis 1.000 Euro Wohnsitze von studierenden Kindern weltweit bis 10.000 Euro Transportversicherung bei Umzug innerhalb Österreichs bis 10.000 Euro 3.1. Außerhalb der Wohnung sind weltweit versichert Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als sechs Monate in ständig bewohnten Gebäude - wenn sich in diesem zumindest eine Wohnung befindet, die mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt ist - verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10 % der Höchsthaftungssumme und mit 10 % der für Einbruchdiebstahl geltenden Haftungsbegrenzungen - siehe dazu auch Artikel 26, Punkt 4.2 - beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und deckt nicht Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden versichert. Kommt es im Zuge einer versuchten oder vollbrachten Beraubung zu einer Sachbeschädigung ist diese bis 500 Euro mitversichert.
Außenversicherung außerhalb des versicherten Grundstückes. Außenversicherung weltweit bis 10% der Höchsthaftungs- summe Einbruch in das Kraftfahrzeug innerhalb Österreichs (subsidiär zu einer eventuell bestehenden KFZ-Versicherung) bis 1% der Höchsthaftungs- summe, maximal 1.000 Euro Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen innerhalb Österreichs bis 1.500 Euro Wohnsitze von studierenden Kindern weltweit bis 10.000 Euro 3.1. Außerhalb der Wohnung sind weltweit versichert Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als sechs Monate in ständig bewohnten Gebäuden - wenn sich in diesem zumindest eine Wohnung befindet, die mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt ist - verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10 % der Höchsthaftungssumme und mit 10 % der für Einbruchdiebstahl geltenden Haftungsbegrenzungen - siehe dazu auch Artikel 26, Punkt 4.2 - beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und deckt nicht Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden versichert.

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  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.