Common use of Außerordentliches Kündigungsrecht Clause in Contracts

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur Bei Vorliegen von illegaler Beschäftigung / Schwarzarbeit i.S.v. Absatz 2 Satz 1 besteht ein au- ßerordentliches fristloses Kündigungsrecht seitens der Auftraggeberin. Absatz 3 Satz 2 gilt ent- sprechend. § 17 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe Grund 1. Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, a. wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihre/seine Pflicht zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige AnsprücheVerschwiegenheit oder eine ihr/ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen könnenihr/ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, dem qualifi- zierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen nicht geltend machen kannverletzt. 9.2 Ein wichtiger Grund, b. wenn über das Vermögen der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, Auftragnehmerin/des Auftragnehmers das Insolvenzver- fahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die für Eröffnung man- gels Masse abgelehnt worden ist oder die Eingehung und Durchführung ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass eine rentable Realisierung sie ihre/seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. c. wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegen § 15 dieser Vertragsbedingungen verstößt. d. wenn sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Bauvorhabens unmöglich erscheint Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabga- be von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädi- gungen (Gewinnbeteiligungen oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. e. wenn Ausschlussgründe i.S.d. § 6 Abs. 5 c),d) und dadurch e) VOL/A vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die ordnungsge- mäße Erfüllung Gewährung von Vorteilen im Sinne der sich §§ 333 sowie 334 StGB so- wie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässig- keit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin/des Auftragneh- mers. f. wenn das Gesamtbudget aus dieser Ausschreibung ausgeschöpft ist. 2. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314 und 626 BGB bleiben unberührt. § 18 Wirkung der Vertragsbeendigung aus wich- tigem Grund 1. Im Falle einer Kündigung ist die bisherige noch nicht abgerechnete Leistung gemäß den Ver- tragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 2. Xxxxx die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Vertragsbedingungen vom Ver- trag zurück, sind die bisherigen noch nicht abgerechneten Leistungen gemäß den Vertragsprei- sen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 3. Im Übrigen gilt § 7 VOL/B. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt. § 19 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter 1. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre/seine Leistungser- bringung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auf- traggeberin nicht. 2. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen können. § 20 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirk- samkeit der anderen Klauseln oder die in anderen Klauseln enthaltenen Wertungen unberührt. § 21 Schiedsgerichtsklausel 1. Im Falle von aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint;entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, vor Beschreitung des Rechtsweges, auf der Ebene der Schiedsgerichtsbarkeit eine Einigung an- zustreben. Dabei ist nach der Schiedsgerichtsordnung des deutschen Ausschusses für Schieds- gerichtswesen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, endgültig eine Entscheidung zu treffen c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß und pünktlich nachkommt2. Den Vertragsparteien steht es frei, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich vor Einschaltung des Ein- greifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machenSchiedsgerichts einen sachverständigen Dritten zu benennen, der ihm durch bei auftretenden Streitigkeiten versucht, eine Klärung bzw. einen Kom- promiss herbeizuführen. Dabei muss die vorzeiti- ge Rückzahlung entstehtnicht benennende Partei mit der Xxxx der/des Sachver- ständigen der anderen, benennenden Vertragspartei, einverstanden sein. § 22 Anwendbares Recht 1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland 2. Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Dienstleistungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet ge- fährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb Ge- schäftsbetrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern Ziffer 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet gefähr- det erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb Ge- schäftsbetrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern Ziffer 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur Bei Vorliegen von illegaler Beschäftigung / Schwarzarbeit i.S.v. Absatz 2 Satz 1 besteht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht seitens der Auftragge- berin. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 17 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe Grund 1. Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, a. wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihre/seine Pflicht zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige AnsprücheVer- schwiegenheit oder eine ihr/ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen könnenihr/ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag be- kannt geworden sind, dem qualifi- zierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen nicht geltend machen kannverletzt. 9.2 Ein wichtiger Grund, b. wenn über das Vermögen der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeber) zu jedem Zeitpunkt während Auftragnehmerin/des Auftragnehmers das In- solvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet o- der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die Eingehung und Durchführung ordnungs- gemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass eine rentable Realisierung sie ihre/seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. c. wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegen § 15 dieser Vertrags- bedingungen verstößt. d. wenn sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Bauvorhabens unmöglich erscheint Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbs- beschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligun- gen oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. e. wenn Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123 und dadurch 124 GWB vorliegen. Ausschluss- grund ist insbesondere die ordnungsge- mäße Erfüllung Gewährung von Vorteilen im Sinne der sich §§ 333 sowie 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärun- gen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers. f. wenn das Gesamtbudget aus dieser Ausschreibung ausgeschöpft ist. 2. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314 und 626 BGB bleiben unberührt. § 18 Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund 1. Im Falle einer Kündigung ist die bisherige noch nicht abgerechnete Leistung ge- mäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Xxxx- xxxxxxxxxxxxx abzurechnen. 2. Xxxxx die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Vertragsbedin- gungen vom Vertrag zurück, sind die bisherigen noch nicht abgerechneten Leis- tungen gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 3. Im Übrigen gilt § 7 VOL/B. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt blei- ben unberührt. § 19 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter 1. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre/seine Leistungserbringung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht. 2. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Xxxxxx- xxxx Xxxxxxx aus etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen können. § 20 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder die in anderen Klauseln enthaltenen Wer- tungen unberührt. § 21 Schiedsgerichtsklausel 1. Im Falle von aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint;entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Ver- tragsparteien, vor Beschreitung des Rechtsweges, auf der Ebene der Schiedsge- richtsbarkeit eine Einigung anzustreben. Dabei ist nach der Schiedsgerichtsord- nung des deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, endgültig eine Entscheidung zu treffen c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß und pünktlich nachkommt2. Den Vertragsparteien steht es frei, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich vor Einschaltung des Ein- greifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machenSchiedsgerichts einen sachverständigen Dritten zu benennen, der ihm durch bei auftretenden Streitigkeiten ver- sucht, eine Klärung bzw. einen Kompromiss herbeizuführen. Dabei muss die vorzeiti- ge Rückzahlung entstehtnicht benennende Partei mit der Xxxx der/des Sachverständigen der anderen, benen- nenden Vertragspartei, einverstanden sein. § 22 Anwendbares Recht 1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland 2. Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur Bei Vorliegen von illegaler Beschäftigung / Schwarzarbeit i.S.v. Absatz 2 Satz 1 besteht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht seitens der Auftragge- berin. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 17 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe Grund 1. Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, a. wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihre/seine Pflicht zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige AnsprücheVer- schwiegenheit oder eine ihr/ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen könnenihr/ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag be- kannt geworden sind, dem qualifi- zierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen nicht geltend machen kannverletzt. 9.2 Ein wichtiger Grund, b. wenn über das Vermögen der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeber) zu jedem Zeitpunkt während Auftragnehmerin/des Auftragnehmers das In- solvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet o- der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die Eingehung und Durchführung ordnungs- gemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass eine rentable Realisierung sie ihre/seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. c. wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegen § 15 dieser Vertrags- bedingungen verstößt. d. wenn sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Bauvorhabens unmöglich erscheint Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbs- beschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligun- gen oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. e. wenn Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123 und dadurch 124 GWB vorliegen. Ausschluss- grund ist insbesondere die ordnungsge- mäße Erfüllung Gewährung von Vorteilen im Sinne der sich §§ 333 sowie 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärun- gen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers. f. wenn das Gesamtbudget aus dieser Ausschreibung ausgeschöpft ist. 2. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314 und 626 BGB bleiben unberührt. § 18 Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund 1. Im Falle einer Kündigung ist die bisherige noch nicht abgerechnete Leistung ge- mäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Xxxx- xxxxxxxxxxxxx abzurechnen. 2. Xxxxx die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Vertragsbedin- gungen vom Vertrag zurück, sind die bisherigen noch nicht abgerechneten Leis- tungen gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 3. Im Übrigen gilt § 7 VOL/B. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt blei- ben unberührt. § 19 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter 1. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre/seine Leistungserbringung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht. 2. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Xxxxxx- xxxx Xxxxxxx aus etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen können. § 20 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder die in anderen Klauseln enthaltenen Wer- tungen unberührt. § 21 Schiedsgerichtsklausel 1. Im Falle von aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint;entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Ver- tragsparteien, vor Beschreitung des Rechtsweges, auf der Ebene der Schiedsge- richtsbarkeit eine Einigung anzustreben. Dabei ist nach der Schiedsgerichtsord- nung des deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, endgültig eine Entscheidung zu treffen c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß und pünktlich nachkommt2. Den Vertragsparteien steht es frei, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich vor Einschaltung des Ein- greifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machenSchiedsgerichts einen sachverständigen Dritten zu benennen, der ihm bei auftretenden Streitigkeiten ver- sucht, eine Klärung bzw. einen Kompromiss herbeizuführen. Dabei muss die nicht benennende Partei mit der Xxxx der/des Sachverständigen der anderen, benen- nenden Vertragspartei, einverstanden sein. § 22 Anwendbares Recht 1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland 2. Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen. § 23 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin. ISSN 0720-6100 G 1990 Jahrgang 55 Ausgegeben am Dienstag, dem 23. September 2003 Nummer 178a !!! Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis !!! Präambel 4 § 1 Art und Umfang der Leistungen 4 § 2 Änderungen der Leistung 4 § 3 Ausführungsunterlagen 5 § 4 Ausführung der Leistung 5 § 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 6 § 6 Art der Anlieferung und Versand 6 § 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers 7 § 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber 8 § 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer 8 § 10 Obhutspflichten 9 § 11 Vertragsstrafe 9 § 12 Güteprüfung 9 § 13 Abnahme 10 § 14 Mängelansprüche und Verjährung 11 § 15 Rechnung 12 § 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 13 § 17 Zahlung 13 § 18 Sicherheitsleistung 14 § 19 Streitigkeiten 15 Nachstehend wird die vorzeiti- ge Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grundvom Hauptausschuss des Deutschen Verdingungsausschusses (DVAL) erarbeitete und vom Vorstand des DVAL genehmigte Neufassung der Verdingungs- ordnung für Leistungen, der Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bekannt gegeben (Anlage). Wegen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuld- rechts vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war die VOL Teil B unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu überarbeiten. Berlin, den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.5. August 2003 I B 3 – 26 50 00 / 12 –

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Samples: Verhandlungsvergabe – Rahmenvereinbarung Beratung Zum Themenfeld Inklusion

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber Bei Vorliegen von illegaler Beschäftigung / Schwarzarbeit i. S. v. Absatz 2 Satz 1 besteht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht seitens der Auftraggeberin. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 1. Die Auftraggeberin kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe vom Vertrag zurücktreten oder ihn mit sofortiger Wirkung kündigen, a. wenn der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt. b. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist bewusstoder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass etwaige Rückzahlungs-sie ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. c. wenn der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin gegen § 17 dieser ZVB verstößt. d. wenn sich der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Schadensersatz- über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligungen oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. e. wenn Ausschlussgründe i.S.d. § 7 Nr. 5 c),d) und sonstige Ansprüchee) VOL/A vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 sowie 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin. 2. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314 und 626 BGB bleiben unberührt. 1. Im Falle einer Kündigung ist die bisherige noch nicht abgerechnete Leistung gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 2. Xxxxx die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 ZVB vom Vertrag zurück, sind die bisherigen noch nicht abgerechneten Leistungen gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 3. Im Übrigen gilt § 7 Nr. VOL/B. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt. 1. Werden Ausführungsbedingungen und Ausführungsfristen seitens des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin nicht eingehalten, dann ist die Auftraggeberin berechtigt eine Vertragsstrafe pro Abrechnungszeitraum von 5 von Hundert des monatlichen Rechnungspreises ausschließlich gesetzlicher MwSt zu verlangen. 2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die infolge einer außerordentlichen Kündigung Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. 3. Wenn der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin nachweisen kann, dass es sich nur um leichtes Verschulden bei wenigen Verstößen gegen Ausführungsbedingungen und Ausführungsfristen handelt oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, dann kann die Auftraggeberin von der Einforderung der Strafe absehen. 4. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. 1. Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre Leistungserbringung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht. 2. Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen können. Der Aufragnehmer / Die Auftragnehmerin erklärt sich einverstanden, dem qualifi- zierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen dass seine / ihre Geschäftsdaten von Auftraggeberin im Rahmen der EDV verarbeitet und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen nicht geltend machen kanngespeichert werden und zur Erfüllung der jeweiligen Ex-Post-Transparenz im Vergabeverfahren veröffentlicht werden. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder die in anderen Klauseln enthaltenen Wertungen unberührt. 9.2 1. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. 2. Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeber) gerichtliches Verfahren bleibt zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührtzulässig. 9.3 1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland 2. Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Schriftverkehr mit der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge Rückzahlung entstehtAuftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor1. Gerichtsstand ist Berlin.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Dienstleistungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDarlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oderseinen c. der Darlehensnehmer seine gegenwärtige Rechtsform wechselt bzw. Teile seines Unternehmens in eine andere Gesellschaft ausgliedert; x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensvertrag

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches au- ßerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht ge- macht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden ergeben- den Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens frühes- tens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührtun- berührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen ge- gen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 8.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 7 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 8.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDarlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet ge- fährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oderseinen x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 5 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 8.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 8.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 9.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 9.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen

Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDarlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet ge- fährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oderseinen x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern Ziffer 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches au- ßerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht ge- macht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden ergeben- den Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb sei- nen Geschäftsbetrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens frühes- tens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührtun- berührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen ge- gen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 8.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 7 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 8.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb Ge- schäftsbetrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx c. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 5 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 8.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 8.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 9.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 9.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDarlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibt; oderseinen x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern Ziffer 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb Ge- schäftsbetrieb aufgibt; oder; x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx c. der Darlehensnehmer seine gegenwärtige Rechtsform wechselt bzw. Teile seines Un- ternehmens in eine andere Gesellschaft ausgliedert; d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet gefähr- det erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibtverwendet; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches außeror- dentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige sons- tige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten quali- fizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Projektes unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet gefähr- det erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb Ge- schäftsbetrieb aufgibt; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx d. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigtbe- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern Ziffer 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliches Kündigungsrecht. 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifi- zierten qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Be- dingungen Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darle- hensgeberDarlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfä- higkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäfts- betrieb aufgibtverwendet; oder x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 6 genannten Reporting-Pflichten nicht vertragsge- mäß vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wo- chen Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausge- sprochen ausgesprochen werden darf. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeiti- ge vorzeitige Rückzahlung entsteht. 9.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelun- gen Regelungen der Ziffern 10.2 (Vertraulichkeit) und 10.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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