Avisierung und Haftung bei Prior1-Zahlungen. (1) Der Kontoinhaber hat der Bank für die Avisierung einer Prior1-Zahlung oder einer als Prior1-Zahlung weitergeleiteten Überweisung aus dem Ausland (Abschnitt X Unter- abschnitt F Nummer 20 Absatz 1) schriftlich einen Übermittlungsweg vorzugeben. Prior1- Zahlungen, die der Überweisende mit der Weisung »Sofortavisieret« erteilt hat, werden dem Kontoinhaber stets avisiert. Bei Auslieferung der Zahlungen per Datenfernübertragung entfällt eine gesonderte Avisierung. (2) Bei Prior1-Zahlungen haftet die Bank gegenüber dem begünstigten Kontoinhaber we- gen einer Abweichung zwischen dem von ihr schriftlich angezeigten und dem gutgeschrie- benen Betrag nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.
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Avisierung und Haftung bei Prior1-Zahlungen. (1) Der Kontoinhaber hat der Bank für die Avisierung einer Prior1-Zahlung oder einer als Prior1-Zahlung weitergeleiteten Überweisung aus dem Ausland (Abschnitt X Unter- abschnitt F Nummer 20 Absatz Abschn. X. F. Nr. 18 (1)) schriftlich einen Übermittlungsweg vorzugeben. Prior1- Prior1-Zahlungen, die der Überweisende mit der Weisung »Sofortavisieret« erteilt hat, werden dem Kontoinhaber stets avisiert. Bei Auslieferung Aus- lieferung der Zahlungen per Datenfernübertragung entfällt eine gesonderte Avisierung.
(2) Bei Prior1-Zahlungen haftet die Bank gegenüber dem begünstigten Kontoinhaber we- gen wegen einer Abweichung zwischen dem von ihr schriftlich angezeigten und dem gutgeschrie- benen gutge- schriebenen Betrag nach den Haftungsregelungen in Abschnitt Abschn. I. Siehe auch das »Merkblatt für mit der in den Giroverkehr«Vorbemer- kungen zu Nr. 22 bis 41 genannten Maßgabe.
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Avisierung und Haftung bei Prior1-Zahlungen. (1) Der Kontoinhaber hat der Bank für die Avisierung einer Prior1-Zahlung oder einer als Prior1-Zahlung weitergeleiteten Überweisung aus dem Ausland (Abschnitt X Unter- abschnitt Unterabschnitt F Nummer 20 21 Absatz 1) schriftlich einen Übermittlungsweg vorzugeben. Prior1- Prior1-Zahlungen, die der Überweisende mit der Weisung »Sofortavisieret« erteilt hat, werden dem Kontoinhaber Kontoin- haber stets avisiert. Bei Auslieferung der Zahlungen per Datenfernübertragung entfällt eine gesonderte Avisierung.
(2) Bei Prior1-Zahlungen haftet die Bank gegenüber dem begünstigten Kontoinhaber we- gen wegen einer Abweichung zwischen dem von ihr schriftlich angezeigten und dem gutgeschrie- benen gutge- schriebenen Betrag nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.
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Avisierung und Haftung bei Prior1-Zahlungen. (1) Der Kontoinhaber hat der Bank für die Avisierung einer Prior1-Zahlung oder einer als Prior1-Zahlung weitergeleiteten Überweisung aus dem Ausland (Abschnitt X Unter- abschnitt Unterabschnitt F Nummer 20 21 Absatz 1) schriftlich einen Übermittlungsweg vorzugeben. Prior1- Prior1-Zahlungen, die der Überweisende mit der Weisung »Sofortavisieret« erteilt hat, werden dem Kontoinhaber Kontoin- haber stets avisiert. Bei Auslieferung der Zahlungen per Datenfernübertragung entfällt eine gesonderte Avisierung.
(2) Bei Prior1-Zahlungen haftet die Bank gegenüber dem begünstigten Kontoinhaber we- gen einer Abweichung zwischen dem von ihr schriftlich angezeigten und dem gutgeschrie- benen Betrag nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.
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