Badeanstalten. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
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Badeanstalten. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
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Badeanstalten. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend ab- weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
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Badeanstalten. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7Art.7, Punkte 10.1 und 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
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Badeanstalten. (1. ) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
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