Betriebs-Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Betriebs-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung gilt - je nach Betriebsart - für Schäden, die wäh- rend der Vertragsdauer eintreten oder verursacht bzw. für Scha- denersatzansprüche, die während der Vertragsdauer erhoben werden. Bei den Planerberufen sind auch Ansprüche aus Schäden und Mängeln versichert, welche während der Vertragsdauer oder durch versicherte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Garantiear- beiten nach Vertragsende verursacht werden und vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen eintreten. Bei Festen, Ausstellungen, Umzügen und sportlichen bzw. kultu- rellen Veranstaltungen in Form eines Kurzfristvertrages gilt die Versicherung für Schäden, die während der Vertragsdauer ver- ursacht werden. Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt der Versicherungsschutz weltweit. In Bezug auf direkte Exporte von Produkten durch den Versicherungsnehmer nach USA oder Kanada jedoch nur, sofern dies im Versicherungsvertrag verein- bart ist.
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Die Verhandlungen werden mit dem Geschädigten von der Basler als Vertreterin der Versicherten geführt. Erachtet die Basler den Beizug eines Anwaltes für angebracht, so muss ihr der Versicherungsnehmer die dazu nötige Vollmacht erteilen. Werden die oben erwähnten Pflichten schuldhaft verletzt, kann die Basler den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die schuldhafte Pflichtverletzung den Schadenseintritt oder -um- fang, kann die Basler ihre Leistung reduzieren oder gar verwei- gern. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Rechtsfall, für den er Leistungen beanspruchen möchte, schnellstmöglich bei der Basler anzumelden. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthalten sich der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten jeglichen Eingriffs. Verletzen der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte schuldhaft die vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Bei- spiel die Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista be- rechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch / Sach-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch / Technische Versicherung / Transportversicherung:
Betriebs-Haftpflichtversicherung. 1.1 Mitversichert ist - im Rahmen der AHB - 1.1.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1.1.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, jedoch nur dann wenn sie ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers u. seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, es sei denn, dass für an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassene Teile (auch Garagen) die Prämie nach dem Miet- bzw. Pachtwert dieser Teile berechnet ist. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). 1.1.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von € 5.000,-- je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB); als früherer Besitzer aus §§ 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.1.1.1.2 der durch den Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Person für Ansprüche, die gegen sie aus A n l a s s der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Es gelten die Besonderen Bedingungen unter Ziff. 1.1.2.2 Abs. 2; 1.1.1.1.3 der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft; 1.1.1.2 aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten), aus Vorhandensein und Betätigung einer Betriebsfeuerwehr und aus dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Gärten an die Sportgemeinschaft seines Betriebes. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Betätigung der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung an dieser; 1.1.1.3 aus Besitz und Verwendung von Kränen und Winden, ausgenommen Schwimm-, Turmdreh-, Kletterkräne u. dgl.; 1.1.1.4 aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl ausschließlich für Eigenbedarf (Gewässerschadenrisiko ist besonders zu versichern, siehe Ziff. 4 § 1). Für Tankanlagen (z.B. bei Lagerhaltern, Mineralölhändlern, Raffinerien) zur Abgabe von Treibstof...
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Wird ein Versicherter mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert, prüft die Basler die Ansprüche, entschädigt berechtigte und wehrt un- berechtigte ab. Der Versicherungsschutz beinhaltet insbesondere die gesetzli- che Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden → aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen (Anlagerisiko) → aus betrieblichen Vorgängen (Betriebsrisiko) → aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten (Pro- duktrisiko). Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche → aus Schäden des Versicherungsnehmers → aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung → aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzli- chen Vorschriften hinausgehenden Haftung, vorbehältlich einzelner Ausnahmen → im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen → im Zusammenhang mit allmählich entstandenen Umweltbe- einträchtigungen
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Versicherungsschutz BH1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus dem im Vertrag bezeichneten Betrieb wegen Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Tieren, wobei die Entschädi- gung jedoch gemäss den hierfür vorgesehenen rechtlichen Grundla- gen erfolgt.
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Wird ein Versicherter mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert, prüft die Basler die Ansprüche, entschädigt berechtigte und wehrt un- berechtigte ab. Der Versicherungsschutz beinhaltet insbesondere die gesetzli- che Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Stand: Juli 2022
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  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.