Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben hal- ten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredi- tinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten.
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Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Teilgesellschaftsvermögens nur Bankguthaben hal- tenhalten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredi- tinstituten Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werdenwer-den, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten.
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Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben hal- tenhalten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten habenhaben und welche täglich verfügbar sind. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredi- tinstituten Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten.
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Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds bis zu 100 Prozent seines Wertes nur Bankguthaben hal- ten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredi- tinstituten Kre- ditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lautenEine Mindestinvestitionsquote in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mit- teln besteht nicht.
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