Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert (1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Index. (2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner (der "Maßgebliche Indexberechner") berechnet und veröffentlicht wird. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner üblicherweise berechnet und veröffentlicht wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werden. Nr. 6 Anpassungen (1) Die für die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend "Anpassungen"). (2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. (3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. (4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. (5) Werden der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechner, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche Indexberechner"), berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechner, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen. (6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexAktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Börse (der die "Maßgebliche IndexberechnerBörse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse üblicherweise berechnet und veröffentlicht gehandelt wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom der Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werdengehandelt wird.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung Falls ein Anpassungsereignis gemäß Absatz (2) dieser Nr. 6 eintritt, bestimmt der Emittent, ob das betreffende Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Basiswerts hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der betroffenen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Optionsscheine vor (nachfolgend "Anpassungen"), die nach seinem billigen Ermessen sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen und die Optionsscheininhaber wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Inkrafttreten des Anpassungsereignisses standen. Die Anpassungen können sich unter anderem auf den Basispreis, die Knock-Out Barriere und das Bezugsverhältnis, andere maßgebliche Ausstattungsmerkmale sowie darauf beziehen, dass der Basiswert durch einen Aktienkorb oder andere Vermögenswerte oder im Falle der Verschmelzung durch Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft in angepasster Zahl ersetzt und gegebenenfalls eine andere Börse als Maßgebliche Börse und/oder eine andere Währung als Referenzwährung bestimmt wird. Der Emittent kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der Anpassung ausrichten, die eine Terminbörse, an der zum Zeitpunkt des Anpassungsereignisses Options- oder Terminkontrakte auf den Basiswert gehandelt werden, aus Anlass des betreffenden Anpassungsereignisses bei an dieser Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt. Im Falle einer außerordentlichen Dividende auf Aktien eines in den Vereinigten Staaten gegründeten oder eingetragenen Unternehmens gemäß Absatz (2)(e) dieser Nr. 6 werden etwaige Anpassungen in Bezug auf die außerordentliche Dividende vom Emittenten nach Abzug etwaiger Quellensteuern berechnet, die gemäß Section 871(m) des U.S. Internal Revenue Code einbehalten werden müssen.
(2) Veränderungen Anpassungsereignis" ist:
(a) die Teilung (Aktiensplit), Zusammenlegung (Aktienkonsolidierung) oder Gattungsänderung der jeweiligen Aktien oder die Ausschüttung von Dividenden in Form von Bonus- oder Gratisaktien oder einer vergleichbaren Emission;
(b) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre (Kapitalerhöhung gegen Einlagen);
(c) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln);
(d) die Einräumung des Bezugs von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre (Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten);
(e) die Ausschüttung einer Sonderdividende;
(f) die Abspaltung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Berechnung Weise, dass ein neues selbständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird, wobei den Aktionären der Gesellschaft unentgeltlich Anteile entweder an dem neuen Unternehmen oder an dem aufnehmenden Unternehmen gewährt werden;
(g) die endgültige Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung oder aus einem sonstigen Grund;
(einschließlich Bereinigungenh) andere vergleichbare Ereignisse, die einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, sonstigen Effekt auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung den rechnerischen Wert des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemachthaben können.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß ge- mäß diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht Optionsrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt insbesondere auch im Fall von aktienvertretenden Wertpapieren als Basiswert bei einer Änderung oder Ergänzungen der Bedingungen der aktienvertretenden Wertpapiere durch deren Emittenten. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(54) Werden Im Falle der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom endgültigen Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen IndexberechnerBörse, sondern von in welchem Fall eine Notierung jedoch an einer anderen Person, Gesellschaft Börse oder Institutioneinem anderen Markt besteht, die oder den der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der die "Neue Maßgebliche IndexberechnerBörse"), berechnet und veröffentlichtwird, so wird sofern der Emittent die Optionsscheine nicht außerordentlich gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigt, der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem an der Neuen Maßgeblichen Indexberechner Börse berechneten und veröffentlichten entsprechenden ent- sprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechnerdie Maßgebliche Börse, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Neue Maßgebliche Börse.
(5) Im Falle der Einleitung einer/s freiwilligen oder zwangsweisen Liquidation, Konkurses, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren die Gesellschaft betreffenden Verfahrens oder im Falle eines Vorganges, durch den Neuen Maßgeblichen Indexberechneralle Aktien der Gesellschaft oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder sonst auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen oder sollte der Emittent nach Eintritt eines sonstigen Ereignisses zu dem Ergebnis gelangen, dass durch eine Anpassung keine wirtschaftlich sachgerechte Anpassung an die eingetretenen Änderungen möglich ist, wird der Emittent die Optionsscheine gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigen. Entsprechendes gilt insbesondere auch im Fall von aktienvertretenden Wertpapieren als Basiswert bei Insolvenz der Depotbank der aktienvertretenden Wertpapiere oder dem Ende der Laufzeit der aktienvertretenden Wertpapiere durch Kündigung des Emittenten der aktienvertretende Wertpapiere.
(6) Auf aktienvertretende Wertpapiere als Basiswert (wie z. B. ADR, ADS, GDR) sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.
(7) Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexAktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Börse (der die "Maßgebliche IndexberechnerBörse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse üblicherweise berechnet und veröffentlicht gehandelt wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom der Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werdengehandelt wird.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung Falls ein Anpassungsereignis gemäß Absatz (2) dieser Nr. 6 eintritt, bestimmt der Emittent, ob das betreffende Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Basiswerts hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der betroffenen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Optionsscheine vor (nachfolgend "Anpassungen"), die nach seinem billigen Ermessen sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen und die Optionsscheininhaber wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Inkrafttreten des Anpassungsereignisses standen. Die Anpassungen können sich unter anderem auf den Basispreis, die Knock-Out Barriere und das Bezugsverhältnis, andere maßgebliche Ausstattungsmerkmale sowie darauf beziehen, dass der Basiswert durch einen Aktienkorb oder andere Vermögenswerte oder im Falle der Verschmelzung durch Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft in angepasster Zahl ersetzt und gegebenenfalls eine andere Börse als Maßgebliche Börse und/oder eine andere Währung als Referenzwährung bestimmt wird. Der Emittent kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der Anpassung ausrichten, die eine Terminbörse, an der zum Zeitpunkt des Anpassungsereignisses Options- oder Terminkontrakte auf den Basiswert gehandelt werden, aus Anlass des betreffenden Anpassungsereignisses bei an dieser Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt. Im Falle einer außerordentlichen Dividende auf Aktien eines in den Vereinigten Staaten gegründeten oder eingetragenen Unternehmens gemäß Absatz (2)(e) dieser Nr. 6 werden etwaige Anpassungen in Bezug auf die außerordentliche Dividende vom Emittenten nach Abzug etwaiger Quellensteuern berechnet, die gemäß Section 871(m) des U.S. Internal Revenue Code einbehalten werden müssen.
(2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts Anpassungsereignis" ist:
(einschließlich Bereinigungena) die Teilung (Aktiensplit), Zusammenlegung (Aktienkonsolidierung) oder Gattungsänderung der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(5) Werden der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechner, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche Indexberechner"), berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechner, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts jeweiligen Aktien oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent Ausschüttung von Dividenden in Form von Bonus- oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich Gratisaktien oder einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.vergleichbaren Emission;
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexRohstoff.
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als angegebenen Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Referenzmarkt (der "Maßgebliche IndexberechnerReferenzmarkt") berechnet festgestellt wird und auf der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Bildschirmseite des angegebenen Wirtschaftsinformationsdienstes für den Referenzpreis (die "Bildschirmseite") oder einer diese ersetzenden Seite angezeigt wird. Sollte die Bildschirmseite an dem angegebenen Tag nicht zur Verfügung stehen oder wird der Referenzpreis nicht angezeigt, entspricht der Referenzpreis dem Referenzpreis, wie er auf der entsprechenden Seite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. Sollte der Referenzpreis nicht mehr in einer der vorgenannten Arten angezeigt werden, ist der Emittent berechtigt, als Referenzpreis einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen und unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem Ermessen ermittelten Referenzpreis festzulegen. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den von dem Emittenten nach billigem Ermessen festgestellten, auf der für den Beobachtungskurs in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Bildschirmseite (die "Bildschirmseite für den Beobachtungskurs") oder einer diese ersetzenden Seite fortlaufend veröffentlichten Ankaufspreisen (Geldkursen) im Fall von Call, Bull und Long Optionsscheinen bzw. Verkaufspreisen (Briefkursen) im Fall von Put, Bear und Short Optionsscheinen. Sollte die Bildschirmseite für den Beobachtungskurs nicht zur Verfügung stehen oder wird der An- bzw. Verkaufspreis nicht angezeigt, entspricht der Beobachtungskurs dem entsprechenden An- bzw. Verkaufspreis, wie er auf der entsprechenden Seite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. "Beobachtungsstunden" sind der Zeitraum, während dessen für den Basiswert auf der Bildschirmseite für den Beobachtungskurs üblicherweise fortlaufend An- und Verkaufspreise veröffentlicht wirdwerden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner Kurse für den Basiswert auf dem Referenzmarkt üblicherweise berechnet und auf der für den Referenzmarkt maßgeblichen Bildschirmseite veröffentlicht wirdwerden. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index Basiswert auf dem Referenzmarkt üblicherweise berechnet und auf der für den Referenzmarkt maßgeblichen Bildschirmseite veröffentlicht werden.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für Soweit der Basiswert sich aufgrund von Bedingungen des Referenzmarktes oder eines Dritten oder aufgrund von im folgenden Absatz aufgeführten Umständen geändert hat, hat der Emittent das Recht, die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Optionsscheine anzupassen (nachfolgend "Anpassungen").
(2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht die Ausstattungsmerkmale der Optionsscheine nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(53) Werden Wird der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen für den Basiswert maßgeblichen maßgebliche Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechneram Referenzmarkt, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche IndexberechnerReferenzmarkt"), ) berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von an dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner Referenzmarkt berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen IndexberechnerReferenzmarkt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Referenzmarkt.
(4) Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen Für Optionsscheine, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Index.
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner (der "Maßgebliche Indexberechner") berechnet und veröffentlicht wird. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner üblicherweise berechnet und veröffentlicht wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werden.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere Zertifikate unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend "Anpassungen").
(2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des WertpapierrechtsZertifikatsrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts Zertifikatsrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht Zertifikatsrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere Zertifikate zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx Zertifikatsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht Zertifikatsrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx Zertifikatsrechts gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht Zertifikatsrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen Zertifikatsbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen Zertifikatsbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht Zertifikatsrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Zertifikatsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht Zertifikatsrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(5) Werden der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen Zertifikatsbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechner, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche Indexberechner"), berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechner, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts Zertifikatsrechts oder die Festlegung eines NachfolgeindexNachfolgewerts, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere Zertifikate nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Index.
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner (der "Maßgebliche Indexberechner") berechnet und veröffentlicht wird. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner üblicherweise berechnet und veröffentlicht wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werden.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend "Anpassungen").
(2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx Wertpapierrechts gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(5) Werden der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechner, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche Indexberechner"), berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechner, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexWechselkurs-Währungspaar.
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Preiswährung ausgedrückten und in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als angegebenen Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswertsfür eine Einheit der Handelswährung, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Referenzmarkt (der "Maßgebliche IndexberechnerReferenzmarkt") berechnet festgestellt wird und auf der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Bildschirmseite des angegebenen Wirtschaftsinformationsdienstes für den Referenzpreis (die "Bildschirmseite") oder einer diese ersetzenden Seite angezeigt wird. Sollte die Bildschirmseite an dem angegebenen Tag nicht zur Verfügung stehen oder wird der Referenzpreis nicht angezeigt, entspricht der Referenzpreis dem Referenzpreis, wie er auf der entsprechenden Seite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. Sollte der Referenzpreis nicht mehr in einer der vorgenannten Arten angezeigt werden, ist der Emittent berechtigt, als Referenzpreis einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen und unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem Ermessen ermittelten Referenzpreis festzulegen. Die "Preiswährung" entspricht der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Referenzwährung. Die "Handelswährung" entspricht der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Handelswährung. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den von dem Emittenten nach billigem Ermessen festgestellten, auf der für den Beobachtungskurs in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Bildschirmseite (die "Bildschirmseite für den Beobachtungskurs") oder einer diese ersetzenden Seite fortlaufend veröffentlichten Ankaufspreisen (Geldkursen) im Fall von Call, Bull und Long Optionsscheinen bzw. Verkaufspreisen (Briefkursen) im Fall von Put, Bear und Short Optionsscheinen. Sollte die Bildschirmseite für den Beobachtungskurs nicht zur Verfügung stehen oder wird der An- bzw. Verkaufspreis nicht angezeigt, entspricht der Beobachtungskurs dem entsprechenden An- bzw. Verkaufspreis, wie er auf der entsprechenden Seite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. "Beobachtungsstunden" sind der Zeitraum, während dessen für den Basiswert auf der Bildschirmseite für den Beobachtungskurs üblicherweise fortlaufend An- und Verkaufspreise veröffentlicht wirdwerden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner Kurse für den Basiswert auf dem Referenzmarkt üblicherweise berechnet und auf der für den Referenzmarkt maßgeblichen Bildschirmseite veröffentlicht wirdwerden. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index Basiswert auf dem Referenzmarkt üblicherweise berechnet und auf der für den Referenzmarkt maßgeblichen Bildschirmseite veröffentlicht werden.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für Soweit der Basiswert sich aufgrund von Bedingungen des Referenzmarktes oder eines Dritten oder aufgrund von im folgenden Absatz aufgeführten Umständen geändert hat, hat der Emittent das Recht, die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Optionsscheine anzupassen (nachfolgend "Anpassungen").
(2) Veränderungen Soweit eine der Währungen (Preis- oder Handelswährung) des Basiswerts in ihrer Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel innerhalb eines Landes oder eines Währungsraums aufgrund irgendwelcher Maßnahmen oder Sanktionen einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde eines solchen Landes oder eines solchen Währungsgebietes durch eine andere Währung ersetzt wurde, hat der Emittent das Recht, diese Optionsscheinbedingungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei dennWeise anzupassen, dass das neue maßgebende Konzept und sämtliche Verweise auf die Berechnung des Basiswerts infolge betreffende Währung als Verweis auf die ersetzende Währung gilt, wobei Beträge, die in der ersetzten Währung ausgewiesen sind, in die ersetzende Währung zum offiziellen Umrechnungskurs vom Tag einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner solchen Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemachtumgerechnet werden.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht die Ausstattungsmerkmale der Optionsscheine nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(54) Werden Wird der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen für den Basiswert maßgeblichen maßgebliche Kurse nicht mehr vom Maßgeblichen Indexberechneram Referenzmarkt, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der "Neue Maßgebliche IndexberechnerReferenzmarkt"), ) berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von an dem Neuen Maßgeblichen Indexberechner Referenzmarkt berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen IndexberechnerReferenzmarkt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Maßgeblichen Indexberechner. Referenzmarkt.
(5) Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexAktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Börse (der die "Maßgebliche IndexberechnerBörse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse üblicherweise berechnet und veröffentlicht gehandelt wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom der Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werdengehandelt wird.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung Falls ein Anpassungsereignis gemäß Absatz (2) dieser Nr. 6 eintritt, bestimmt der Emittent, ob das betreffende Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Basiswerts hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der betroffenen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Optionsscheine vor (nachfolgend "Anpassungen"), die nach seinem billigen Ermessen sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen und die Optionsscheininhaber wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Inkrafttreten des Anpassungsereignisses standen. Die Anpassungen können sich unter anderem auf den Basispreis, die Knock-Out Barriere und das Bezugsverhältnis, andere maßgebliche Ausstattungsmerkmale sowie darauf beziehen, dass der Basiswert durch einen Aktienkorb oder andere Vermögenswerte oder im Falle der Verschmelzung durch Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft in angepasster Zahl ersetzt und gegebenenfalls eine andere Börse als Maßgebliche Börse und/oder eine andere Währung als Referenzwährung bestimmt wird. Der Emittent kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der Anpassung ausrichten, die eine Terminbörse, an der zum Zeitpunkt des Anpassungsereignisses Options- oder Terminkontrakte auf den Basiswert gehandelt werden, aus Anlass des betreffenden Anpassungsereignisses bei an dieser Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt.
(2) Veränderungen Anpassungsereignis" ist:
(a) die Teilung (Aktiensplit), Zusammenlegung (Aktienkonsolidierung) oder Gattungsänderung der jeweiligen Aktien oder die Ausschüttung von Dividenden in Form von Bonus- oder Gratisaktien oder einer vergleichbaren Emission;
(b) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre (Kapitalerhöhung gegen Einlagen);
(c) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln);
(d) die Einräumung des Bezugs von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre (Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten);
(e) die Ausschüttung einer Sonderdividende;
(f) die Abspaltung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Berechnung Weise, dass ein neues selbständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird, wobei den Aktionären der Gesellschaft unentgeltlich Anteile entweder an dem neuen Unternehmen oder an dem aufnehmenden Unternehmen gewährt werden;
(g) die endgültige Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung oder aus einem sonstigen Grund;
(einschließlich Bereinigungenh) andere vergleichbare Ereignisse, die einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, sonstigen Effekt auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung den rechnerischen Wert des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemachthaben können.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß ge- mäß diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht Optionsrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt insbesondere auch im Fall von aktienvertretenden Wertpapieren als Basiswert bei einer Änderung oder Ergänzungen der Bedingungen der aktienvertretenden Wertpapiere durch deren Emittenten. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(54) Werden Im Falle der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom endgültigen Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen IndexberechnerBörse, sondern von in welchem Fall eine Notierung jedoch an einer anderen Person, Gesellschaft Börse oder Institutioneinem anderen Markt besteht, die oder den der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der die "Neue Maßgebliche IndexberechnerBörse"), berechnet und veröffentlichtwird, so wird sofern der Emittent die Optionsscheine nicht außerordentlich gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigt, der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem an der Neuen Maßgeblichen Indexberechner Börse berechneten und veröffentlichten entsprechenden ent- sprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechnerdie Maßgebliche Börse, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Neue Maßgebliche Börse.
(5) Im Falle der Einleitung einer/s freiwilligen oder zwangsweisen Liquidation, Konkurses, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren die Gesellschaft betreffenden Verfahrens oder im Falle eines Vorganges, durch den Neuen Maßgeblichen Indexberechneralle Aktien der Gesellschaft oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder sonst auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen oder sollte der Emittent nach Eintritt eines sonstigen Ereignisses zu dem Ergebnis gelangen, dass durch eine Anpassung keine wirtschaftlich sachgerechte Anpassung an die eingetretenen Änderungen möglich ist, wird der Emittent die Optionsscheine gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigen. Entsprechendes gilt insbesondere auch im Fall von aktienvertretenden Wertpapieren als Basiswert bei Insolvenz der Depotbank der aktienvertretenden Wertpapiere oder dem Ende der Laufzeit der aktienvertretenden Wertpapiere durch Kündigung des Emittenten der aktienvertretende Wertpapiere.
(6) Auf aktienvertretende Wertpapiere als Basiswert (wie z. B. ADR, ADS, GDR) sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.
(7) Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexAktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis des Basiswerts angegebenen Kurs des BasiswertsKurs, wie er an Handelstagen von dem an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Börse (der die "Maßgebliche IndexberechnerBörse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse üblicherweise berechnet und veröffentlicht gehandelt wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom der Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werdengehandelt wird.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung Falls ein Anpassungsereignis gemäß Absatz (2) dieser Nr. 6 eintritt, bestimmt der Emittent, ob das betreffende Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Basiswerts hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der betroffenen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen Optionsscheine vor, die nach seinem billigen Ermessen sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen und die Optionsscheininhaber wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Inkrafttreten des Anpassungsereignisses standen. Die Anpassungen können sich unter anderem auf den Basispreis und das Bezugsverhältnis, andere maßgebliche Ausstattungsmerkmale sowie darauf beziehen, dass der Basiswert durch einen Aktienkorb oder andere Vermögenswerte oder im Falle der Verschmelzung durch Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft in angepasster Zahl ersetzt und gegebenenfalls eine andere Börse als Maßgebliche Börse und/oder eine andere Währung als Referenzwährung bestimmt wird. Der Emittent kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der Anpassung gemäß ausrichten, die eine Terminbörse, an der zum Zeitpunkt des Anpassungsereignisses Options- oder Terminkontrakte auf den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend "Anpassungen")Basiswert gehandelt werden, aus Anlass des betreffenden Anpassungsereignisses bei an dieser Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt.
(2) Veränderungen Anpassungsereignis" ist:
(a) die Teilung (Aktiensplit), Zusammenlegung (Aktienkonsolidierung) oder Gattungsänderung der jeweiligen Aktien oder die Ausschüttung von Dividenden in Form von Bonus- oder Gratisaktien oder einer vergleichbaren Emission;
(b) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre (Kapitalerhöhung gegen Einlagen);
(c) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln);
(d) die Einräumung des Bezugs von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre (Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten);
(e) die Ausschüttung einer Sonderdividende;
(f) die Abspaltung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Berechnung Weise, dass ein neues selbständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird, wobei den Aktionären der Gesellschaft unentgeltlich Anteile entweder an dem neuen Unternehmen oder an dem aufnehmenden Unternehmen gewährt werden;
(g) die endgültige Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung oder aus einem sonstigen Grund;
(einschließlich Bereinigungenh) andere vergleichbare Ereignisse, die einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, sonstigen Effekt auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung den rechnerischen Wert des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemachthaben können.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetztAuf aktienvertretende Wertpapiere als Basiswert (wie z. B. ADR, wird der Emittent nach billigem ErmessenADS, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4GDR) dieser Nr. 6, sind die in den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindexvorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht Optionsrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(5) Werden Im Falle der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom endgültigen Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen IndexberechnerBörse, sondern von in welchem Fall eine Notierung jedoch an einer anderen Person, Gesellschaft Börse oder Institutioneinem anderen Markt besteht, die oder den der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der die "Neue Maßgebliche IndexberechnerBörse"), berechnet und veröffentlichtwird, so wird sofern der Emittent die Optionsscheine nicht außerordentlich gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigt, der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem an der Neuen Maßgeblichen Indexberechner Börse berechneten und veröffentlichten entsprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechnerdie Maßgebliche Börse, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Neue Maßgebliche Börse.
(6) Im Falle der Einleitung einer/s freiwilligen oder zwangsweisen Liquidation, Konkurses, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren die Gesellschaft betreffenden Verfahrens oder im Falle eines Vorganges, durch den Neuen Maßgeblichen Indexberechneralle Aktien der Gesellschaft oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder sonst auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen oder sollte der Emittent nach Eintritt eines sonstigen Ereignisses zu dem Ergebnis gelangen, dass durch eine Anpassung keine wirtschaftlich sachgerechte Anpassung an die eingetretenen Änderungen möglich ist, wird der Emittent die Optionsscheine gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigen.
(7) Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
Appears in 1 contract
Samples: Endgültige Bedingungen
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert
(1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen IndexAktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").
(2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner Börse (der die "Maßgebliche IndexberechnerBörse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse üblicherweise berechnet und veröffentlicht gehandelt wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom der Basiswert an der Maßgeblichen Indexberechner Börse an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werdengehandelt wird.
Nr. 6 Anpassungen
(1) Die für die Berechnung Falls ein Anpassungsereignis gemäß Absatz (2) dieser Nr. 6 eintritt, bestimmt der Emittent, ob das betreffende Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Basiswerts hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der betroffenen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Optionsscheine vor (nachfolgend "Anpassungen"), die nach seinem billigen Ermessen sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen und die Optionsscheininhaber wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Inkrafttreten des Anpassungsereignisses standen. Die Anpassungen können sich unter anderem auf den Basispreis und das Bezugsverhältnis, andere maßgebliche Ausstattungsmerkmale sowie darauf beziehen, dass der Basiswert durch einen Aktienkorb oder andere Vermögenswerte oder im Falle der Verschmelzung durch Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft in angepasster Zahl ersetzt und gegebenenfalls eine andere Börse als Maßgebliche Börse und/oder eine andere Währung als Referenzwährung bestimmt wird. Der Emittent kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der Anpassung ausrichten, die eine Terminbörse, an der zum Zeitpunkt des Anpassungsereignisses Options- oder Terminkontrakte auf den Basiswert gehandelt werden, aus Anlass des betreffenden Anpassungsereignisses bei an dieser Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt.
(2) Veränderungen Anpassungsereignis" ist:
(a) die Teilung (Aktiensplit), Zusammenlegung (Aktienkonsolidierung) oder Gattungsänderung der jeweiligen Aktien oder die Ausschüttung von Dividenden in Form von Bonus- oder Gratisaktien oder einer vergleichbaren Emission;
(b) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre (Kapitalerhöhung gegen Einlagen);
(c) die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln);
(d) die Einräumung des Bezugs von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre (Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten);
(e) die Ausschüttung einer Sonderdividende;
(f) die Abspaltung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Berechnung Weise, dass ein neues selbständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird, wobei den Aktionären der Gesellschaft unentgeltlich Anteile entweder an dem neuen Unternehmen oder an dem aufnehmenden Unternehmen gewährt werden;
(g) die endgültige Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung oder aus einem sonstigen Grund;
(einschließlich Bereinigungenh) andere vergleichbare Ereignisse, die einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, sonstigen Effekt auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung den rechnerischen Wert des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemachthaben können.
(3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emittent nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Anpassung des Xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Absatz (4) dieser Nr. 6, den anderen Index als Basiswert, welcher künftig für das Wertpapierrecht zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"), festlegen. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Jede in diesen Wertpapierbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(4) Veränderungen in der Art und Weise der Berechnung des Referenzpreises bzw. anderer gemäß ge- mäß diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen maßgeblicher Kurse oder Preise für den Basiswert, einschließlich der Veränderung der für den Basiswert maßgeblichen Handelstage und Handelsstunden sowie einschließlich einer nachträglichen Korrektur des Referenzpreises bzw. eines anderen nach den Wertpapierbedingungen maßgeblichen Kurses oder Preises des Basiswerts durch den Maßgeblichen Indexberechner berechtigen den Emittenten, das Wertpapierrecht Optionsrecht nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt insbesondere auch im Fall von aktienvertretenden Wertpapieren als Basiswert bei einer Änderung oder Ergänzungen der Bedingungen der aktienvertretenden Wertpapiere durch deren Emittenten. Der Emittent bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Wertpapierrecht Optionsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
(54) Werden Im Falle der Referenzpreis oder andere nach diesen Wertpapierbedingungen für den Basiswert maßgeblichen Kurse nicht mehr vom endgültigen Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen IndexberechnerBörse, sondern von in welchem Fall eine Notierung jedoch an einer anderen Person, Gesellschaft Börse oder Institutioneinem anderen Markt besteht, die oder den der Emittent nach billigem Ermessen für geeignet hält (der die "Neue Maßgebliche IndexberechnerBörse"), berechnet und veröffentlichtwird, so wird sofern der Emittent die Optionsscheine nicht außerordentlich gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigt, der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der von dem an der Neuen Maßgeblichen Indexberechner Börse berechneten und veröffentlichten entsprechenden ent- sprechenden Kurse für den Basiswert berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Wertpapierbedingungen Optionsscheinbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Indexberechnerdie Maßgebliche Börse, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Neue Maßgebliche Börse.
(5) Im Falle der Einleitung einer/s freiwilligen oder zwangsweisen Liquidation, Konkurses, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren die Gesellschaft betreffenden Verfahrens oder im Falle eines Vorganges, durch den Neuen Maßgeblichen Indexberechneralle Aktien der Gesellschaft oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder sonst auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen oder sollte der Emittent nach Eintritt eines sonstigen Ereignisses zu dem Ergebnis gelangen, dass durch eine Anpassung keine wirtschaftlich sachgerechte Anpassung an die eingetretenen Änderungen möglich ist, wird der Emittent die Optionsscheine gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen kündigen. Entsprechendes gilt insbesondere auch im Fall von aktienvertretenden Wertpapieren als Basiswert bei Insolvenz der Depotbank der aktienvertretenden Wertpapiere oder dem Ende der Laufzeit der aktienvertretenden Wertpapiere durch Kündigung des Emittenten der aktienvertretende Wertpapiere.
(6) Auf aktienvertretende Wertpapiere als Basiswert (wie z. B. ADR, ADS, GDR) sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.
(7) Der Emittent wird die Anpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt machen.
(6) Ist nach billigem Ermessen des Emittenten eine Anpassung des Wertpapierrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Emittent oder ein von dem Emittent bestellter Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Wertpapiere nach Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basiswerts auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzepts und des letzten festgestellten Indexwerts Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
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Samples: Endgültige Bedingungen