Common use of Basiswertbezogene Bedingungen Clause in Contracts

Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert (1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Aktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft"). (2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Börse (die "Maßgebliche Börse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Basiswert an der Maßgeblichen Börse üblicherweise gehandelt wird.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen