Bauen Musterklauseln

Bauen. Stadtplätze Wir wollen die begonnene Qualifizierung der Stadtplätze fortsetzen. Dazu sind in den unterschiedlichen Quartieren die Stadtplätze sukzessive umzugestalten und mit größerer Aufenthaltsqualität zu versehen. Dies gilt insbesondere für den Olivaer Platz, wo wir den begonnenen Wettbewerb fort- und umsetzen wollen und für den Bundesplatz, wo wir langfristige massive Umgestaltungen des Verkehrsraums prüfen werden. Auch beim Adenauerplatz/südliche Wilmersdorfer Straße sehen wir noch Optimierungspotential; hier wird geprüft, ob eine Reduzierung des Durchgangsverkehrs, etwa durch Einrichtung einer Begegnungszone, erreicht werden kann. Durch eine ansprechende Stadtgestaltung soll der Bundesplatz zu einem Platz mit höherer Aufenthaltsqualität werden. Dazu ist zu prüfen, wie die Bundesallee stadtverträglich umgebaut werden kann, - als ein Beispiel, um weitere verkehrsreiche Plätze des Bezirks zu entlasten und deren Attraktivität zu erhöhen. Den Hardenbergplatz wollen wir als Stadtplatz und Eingang zum Zoo neu entdecken, ihn aber gleichzeitig als Verkehrsplatz mit verbesserten Umsteigebeziehungen erhalten. Eine ggf. von einem privaten Investor zu errichtende Tiefgarage darf dabei nicht wesentlich mehr als die derzeit auf dem Platz befindliche Anzahl an Stellplätzen erhalten (maximal 300 Stellplätze, gemäß BVV-Beschluss). Eine Neugestaltung des Platzes darf nicht zu einer Privatisierung des öffentlichen Raumes führen. Die Aufenthaltsqualität des Xxxxx-Xxxxxx-Platzes soll durch eine bessere Erreichbarkeit der Insel erhöht werden. Der Radverkehr wird in beiden Richtungen um den Platz geführt. Der KLAUSENERPLATZ - ÖKOKIEZ 2020 wird mit einer breiteren Beteiligung der Öffentlichkeit weitergeführt. Dazu werden die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Modellvorhaben des Ökokiezes unterstützt. Das Bezirksamt wird die Finanzierung eines Klimaschutzmanagers beantragen, den erforderlichen Eigenanteil fordern wir beim Senat ein.
Bauen. Potsdam hat sich zu einem hochattraktiven Wohn- und Geschäftsstandort entwickelt. Die Bevölkerungszahlen steigen weiter. Mit dem schnellen Bevölkerungszuwachs entstehen Konflikte durch erhöhte Bedarfe an Wohnungen, Infrastruktur und Mobilität. Potsdam muss das Wachstum sozialverträglich und zugleich ökologisch nachhaltig gestalten. Deshalb planen SPD, Grüne und Linke: ⮚ das Baulandmodell unter Hinzuziehung des realen Potsdamer Demografie-Index weiterzuentwickeln. ⮚ Wohnen, soziale und Verkehrsinfrastruktur und Gewerbe werden nur noch zeitlich parallel entwickelt und geplant. ⮚ 30 Prozent des Wohnungsbauaufkommens soll als geförderter sozialer Wohnungsbau ausgeführt werden. ⮚ Wir wollen ein ökologisches, wirtschaftliches und nachhaltiges Flächenmanage- ment. Bei Zielkonflikten sind Werkstattverfahren durchzuführen. ⮚ Energetische Bauleitplanung gehört ab sofort in alle neuen Bauleitpläne. ⮚ Behutsam verdichten durch Geschoss- vor Einzelbebauung. Reihengaragenflächen, Supermärkte und andere eingeschossige Gewerbebauten werden für Wohnbe- bauung unter Einbeziehung der Eigentümer geprüft. ⮚ Es soll eine Funktionsanalyse zur Verdichtung und Gewinnung von öffentlichem Raum stattfinden mit Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger u.a. durch Werkstattverfahren. ⮚ Neubauvorhabend sollen die landschaftliche und baukulturelle Qualität Potsdams berücksichtigen. ⮚ (3D-)Visualisierung für stadtbildprägende Bauten werden eingesetzt. ⮚ Die Möglichkeit von begrünten Hausdächern oder -wänden, insbesondere an städtischen Gebäuden, wird geprüft. ⮚ Die Stellplatzsatzung überarbeiten wir und regeln dabei auch Größe, Lage und Ausstattung von Fahrradabstellplätzen.
Bauen. Deshalb wird Rödermark auf absehbare Zeit auch keine neuen Wohnbaugebiete ausweisen. Der Vorrang gebührt der Entwicklung im Innenbereich unserer Stadtteile. Wir befürworten den öffentlich geförderten dezentralen Wohnungsbau. • Belebung der Ortsmitten • verbunden mit Ansiedlung von Handel und Gewerbe • Angebote für junge Familien • Entwicklung von Formen altersgerechten Wohnens Es gibt in unserer Stadt zahlreiche brachliegende Grundstücke, die einer neuen Nutzung zugeführt werden sollten: • Festplatz Ober-Roden (Projekt betreutes Wohnen) • Odenwaldstraße gegenüber Bahnhof • Das Areal an der Ober-Rodener Strasse (JUZ/BA) wird gem. Beschluss durch eine betreute Wohnanlage in Zusammenarbeit mit der Caritas entwickelt. In Folge daraus ist die bisherige Anlage "Mühlengrund" bzw. das Areal Mühlengrund/Schillerstrasse ebenfalls einer städtebaulichen Entwicklung zu zuführen. • Umwandlung der Fläche Kapellenstraße von Gewerbe- in Mischgebiet und u.a. die Beförderung des Projektes „Mehrgenerationenhaus“ gemäß der Ausarbeitung der Abiturientengruppe der Xxxxxx-xxx-Xxxx-Xxxxxxxx-Schule • Für das Areal am "Alten Gaswerk" sowie das weitere Verfahren „Am Hainchesbuckel" werden nach Prüfung einvernehmliche Lösungen hergestellt. (s. auch "Verkehr") Wir befürworten • die Fortsetzung der Ortskernsanierung in Ober-Roden nach Norden bis zur Einmündung Mainzer Straße, nach Süden bis zum Rathausplatz sowie Weiterentwicklung der Marktplatzgestaltung. • die Aufwertung der Seitenstraßen im Ortskern Ober-Roden unter Einbeziehung der Interessen der Anwohner • die Weiterentwicklung des Ortskerns Ober-Roden mit den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zum Schutz des erhaltenswerten Bestands unter Berücksichtigung von Anreizen zur Eigeninitiative. • Die Veränderungen an der Hauptstraße im Ortsteil Waldacker werden nach den beschlossenen Plänen umgesetzt. Die Option zur Errichtung einer dritten Bushaltestelle wird ca. zwei Jahre nach dem Umbau der Straße erneut geprüft. • Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes in Ober-Roden und Aufwertung des Bahnhofsumfeldes in Urberach • die Erhaltung des städtebauliches Ensembles am Rathausplatz in Ober- Roden • die städtebauliche Entwicklung des City-Hotel-Areals an der Xxxxxx-Xxxxx- Straße in Urberach • die Weiterentwicklung des Leitbilds der Stadt Rödermark in ökologischer und familienfreundlicher Richtung unter Mitwirkung möglichst vieler Bürger Für Bauwillige, die auf von der Stadt erworbenen Grundstücken Null-Energie- Häuser errichten wollen, sollten ü...

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  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.