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Ziel Musterklauseln

Ziel. 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)
Ziel. Die nachfolgenden Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanz- instrumenten („Ausführungsgrundsätze“), beschreiben, an Hand welcher Kriterien die DAB BNP Paribas die Ausführung von Kundenaufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden sicherstellt. Die Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes bedeutet dabei keine Garantie, für jeden einzelnen Auftrag das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Entscheidend ist, dass das nachfolgende beschriebene Verfahren typi- scherweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt.
Ziel. (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS- Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen; b) Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen der Union; c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung; d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrecht erhaltenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen ; e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens ; f) Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. (2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.
ZielDie Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994") schrittweise eine Freihandelszone. 1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vorsieht.
Ziel. (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der für den Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen; b) Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an diejenigen der EU; c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung; d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei; e) weitere Umsetzung der Grundsätze des SPS-Übereinkommens; f) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. (2) Xxxxxx wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von Tierschutznormen zu gelangen.
ZielDie Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.
Ziel. (1) Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- parteien im Bereich der Satellitennavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen, zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen. (2) Die Schweiz nimmt in der Form und unter den Bedingungen an den Programmen teil, die in diesem Abkommen festgelegt sind,
Ziel. Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Mit In- krafttreten des GMG am 01.01.2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungs- kompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität • der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, • der Behandlungsergebnisse und • der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen.
Ziel. Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger so- wie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistun- gen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
ZielDie Vertragsparteien liberalisieren während eines Übergangszeitraums, der mit Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses Abkommens.