Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. (1) Im Zuge der Erstellung eines Netzanschlusses sowie bei einer Leistungserhöhung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt maximal 70 % der nach § 9 AVBWasserV ansetzbaren Kosten. (2) Der Baukostenzuschuss ist gestaffelt nach dem angemeldeten Spitzendurchfluss und wird pauschal berechnet: Zone Spitzendurchfluss Baukostenzuschuss 1 bis 0,69 l/s Netto 1.049,00 € Brutto 1.122,43 € 2 0,70 l/s – 1,11 l/s Netto 2.281,00 € Brutto 2.440,67 € 3 1,12 l/s – 2,78 l/s Netto 4.580,00 € Brutto 4.900,60 € 4 2,79 l/s – 4,44 l/s Netto 8.243,00 € Brutto 8.820,01 € 5 4,45 l/s – 6,94 l/s Netto 12.819,00 € Brutto 13.716,33 € 6 6,95 l/s – 17,50 l/s Netto 27.185,00 € Brutto 29.087,95 € Für Anschlüsse mit einem Spitzendurchfluss von mehr als 17,50 l/s werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. (3) Der Spitzendurchfluss ist vom Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten nach DIN 1988 Teil 300 – Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation – zu ermitteln. (4) Erteilt der Anschlussnehmer einen Auftrag zur Verstärkung des Netzanschlusses, wird als Baukostenzuschuss der Differenzbetrag berechnet, die sich aus dem Baukostenzuschuss für den bereits gegebenen Spitzendurchfluss und dem Baukostenzuschuss für den beauftragten, höheren Spitzendurchfluss ergibt. (5) Als Versorgungsbereich wird das gesamte Wasserversorgungsgebiet der N-ERGIE angesehen.
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Samples: Wasserhausanschluss Trennung, Auftrag Zur Herstellung Eines Vorübergehenden Wasseranschlusses, Netzanschlussvertrag