Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 Für den Anschluss einer Anlage an das Wasserversorgungsnetz der GWH ist vom Anschluss- nehmer ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen. 9.1.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich rich- tet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). 9.1.3 Der Baukostenzuschuss errechnet sich nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen Faktoren des jeweils gültigen Preisblattes. ( Anhang 1 ) 9.1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung wesentlich erhöht. Als Erhöhung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die GWH für erhöh- te Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung herangezogen haben und /oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 9.1.2 bis 9.1.3. 9.1.5 Der Anschluss von Anwesen, zu deren Versorgung die GWH die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH und dem Grundstückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses gesondert festgesetzt wird. 9.1.6 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- stimmte Gebäude, so können die GWH für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- den. 9.1.7 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der An- schluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, so bemessen sich die Bau- kostenzuschüsse nach der bisher gültigen Regelung. 9.1.8 Liegen besondere Verhältnisse vor, so können die GWH mit dem Anschlussnehmer abwei- chende Vereinbarungen treffen. 9.1.9 Weitere Einzelheiten sind im Preisblatt (Anhang 1) geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Preise Für Den Wasseranschluss Und Die Wasserversorgung
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 2.1 Für den Anschluss einer Anlage an das Wasserversorgungsnetz der GWH StWL ist vom Anschluss- nehmer Anschlussnehmer ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen.
9.1.2 2.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich erfor- derlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung Erschlie- ßung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, VersorgungsleitungenVer- sorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige zugehö- rige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich rich- tet richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen Vertei- lungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).
9.1.3 2.3 Die Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Vertei- lungsanlagen werden mit höchstens 70% bei der Berechnung der Baukostenzuschüsse berücksichtigt.
2.4 Der Baukostenzuschuss errechnet sich nach der Grundstücksfläche Grundstücksflä- che und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung Er- mittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen maßgebli- chen Faktoren des jeweils gültigen Preisblattes. ( Anhang 1 ).
9.1.4 2.5 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Als Erhöhung Erhö- hung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers Rohrdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigenÜbri- gen, dass die GWH StWL für erhöh- te erhöhte Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden entfallen- den Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung herangezogen Baukostenzuschussberechnung her- angezogen haben und /oder und/oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 9.1.2 2.2 bis 9.1.32.4.
9.1.5 2.6 Der Anschluss von Anwesen, zu deren Versorgung die GWH StWL die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt er- folgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH StWL und dem Grundstückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses Baukosten- zuschusses gesondert festgesetzt wird.
9.1.6 2.7 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung Grundbuchbezeichung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche wirt- schaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt Aufent- halt von Menschen be- stimmte bestimmte Gebäude, so können die GWH StWL für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- denBe- dingungen anwenden.
9.1.7 2.8 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 011. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der An- schluss Anschluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, so bemessen sich die Bau- kostenzuschüsse Baukostenzuschüsse nach der bisher gültigen Regelung.
9.1.8 2.9 Liegen besondere Verhältnisse vor, so können die GWH StWL mit dem Anschlussnehmer abwei- chende abweichende Vereinbarungen treffen.
9.1.9 Weitere Einzelheiten sind im Preisblatt (Anhang 1) geregelt.
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Samples: Versorgungsvertrag
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 Für den 4.1. Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH bei Anschluss einer Anlage an das Wasserversorgungsnetz der GWH ist vom Anschluss- nehmer ein Leitungsnetz bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen.
9.1.2 BKZ). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich rich- tet richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan)Verteilungsanlagen.
9.1.3 Der Baukostenzuschuss errechnet sich nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen Faktoren des jeweils gültigen Preisblattes. ( Anhang 1 )
9.1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung wesentlich erhöht4.2. Als Erhöhung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die GWH für erhöh- te Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung herangezogen haben und /oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 9.1.2 bis 9.1.3.
9.1.5 Der Anschluss von Anwesen, zu deren Versorgung die GWH die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH und dem Grundstückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses gesondert festgesetzt wird.
9.1.6 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- stimmte Gebäude, so können die GWH für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- den.
9.1.7 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der An- schluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglichVerteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss wie folgt: BKZ (Euro) = 0,7 · K · (0,25 · Grundstücksfläche / ∑ Grundstücksflächen + 0,75 · Geschossfläche / ∑ Geschossfläche) Es bedeuten: K = Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Herstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gemäß Ziff. 4.1. Grundstücksfläche = Grundstücksfläche des anzuschließenden Grundstücks ∑ Grundstücksflächen = Summe der Grundstücksflächen aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Geschossfläche = tatsächliche Geschossfläche des anzuschließenden Grundstücks ∑ Geschossfläche = Summe der tatsächlichen Geschossfläche aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können.
4.3. Die Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,6- fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 qm, begrenzt.
4.4. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
4.5. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
4.6. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so bemessen sich die Bau- kostenzuschüsse nach ist ein Viertel der bisher gültigen RegelungGrundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
9.1.8 Liegen besondere Verhältnisse vor4.7. Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge oder noch kein Baukostenzuschuss geleistet, so können ist auch hierfür ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die GWH mit dem Anschlussnehmer abwei- chende Vereinbarungen treffenzusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Ziff. 4.3 und 4.4 für den Baukostenzuschuss von Bedeutung sind.
9.1.9 Weitere Einzelheiten sind im Preisblatt 4.8. Für Grundstücksflächen und Geschossflächen, für welche unter dem Geltungsbereich der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Ebermannstadt (Anhang 1BGW-WAS) geregeltbereits eine Beitragszahlung geleistet wurde, wird kein Baukostenzuschuss erhoben.
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Samples: Versorgungsvertrag
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 Für den 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber bei Anschluss einer Anlage seines Bauvorhabens an das Wasserversorgungsnetz Leitungsnetz des Netzbetreibers einen Baukostenzuschuss zur Abdeckung von bis zu 70% der GWH ist vom Anschluss- nehmer ein Zuschuss zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ansatzfähigen Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen.
9.1.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder und Verstärkung von der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers.
2.2 Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Einrichtungen, wie beispielsweise Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige EinrichtungenAnlagen. Der Versorgungsbereich rich- tet richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan)Verteilungsanlagen.
9.1.3 2.3 Die Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Größe der Messeinrichtung. Der Baukostenzuschuss errechnet sich wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen Faktoren des dem jeweils gültigen Preisblattes. ( Anhang 1 )Preisblatt des Netzbetreibers berechnet.
9.1.4 2.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung wesentlich erhöhteine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Kunden erfolgt. Als Erhöhung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss Dies ist im übrigeninsbesondere der Fall, dass die GWH für erhöh- te Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung herangezogen haben und /oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärkenwenn eine größere Messeinrichtung eingebaut werden muss. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 9.1.2 bis 9.1.3Differenz zwischen dem Baukostenzuschuss, der für eine Messeinrichtung mit vorheriger Leistungsanforderung gemäß des jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen wäre und dem Baukostenzuschuss, der für eine Messeinrichtung mit der erhöhten Leistungsanforderung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen wäre.
9.1.5 2.5 Der Anschluss von AnwesenBaukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Sind die erforderlichen Verteilungsanlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt, wird der Baukostenzuschuss zu deren Versorgung die GWH die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH und dem Grundstückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses gesondert festgesetzt wird.
9.1.6 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- stimmte Gebäude, so können die GWH für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- den.
9.1.7 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der An- schluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, so bemessen sich die Bau- kostenzuschüsse nach der bisher gültigen Regelungfällig. Dies gilt entsprechend für den weiteren Baukostenzuschuss.
9.1.8 Liegen besondere Verhältnisse vor, so können die GWH mit dem Anschlussnehmer abwei- chende Vereinbarungen treffen.
9.1.9 Weitere Einzelheiten sind im Preisblatt (Anhang 1) geregelt.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 Für 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken bei Anschluss einer Anlage seines Grundstücks an das Wasserversorgungsnetz Verteilungsnetz der GWH ist vom Anschluss- nehmer ein Stadtwerke bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen).
9.1.2 2.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der für die Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen Druckregelanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich rich- tet Die Festlegung des Versorgungsbereiches richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben Planungsvorhaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).
9.1.3 2.3 Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss errechnet sich wird nach folgender Formel errechnet: BKZ (Euro) = (X / 100) · K · (GF / ∑GF) Dabei bedeuten: X = der Grundstücksfläche und von den Stadtwerken ermittelte Prozentsatz (max. 70 %) K = die auf die Anschlussnehmer umzulegenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen Faktoren des jeweils gültigen Preisblattes. ( Anhang 1 )
9.1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung wesentlich erhöht. Als Erhöhung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die GWH für erhöh- te Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung herangezogen haben und /oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken. Die Höhe (nach Abzug der Kostenanteile für geplante Anlagenreserven, Löschwassermengen sowie Versorgung von Weiterverteilern) GF = die Fläche des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen anzuschließenden Grundstücks (Grundstücksgröße) ∑ GF = Summe der Ziffern 9.1.2 bis 9.1.3.Flächen aller Grundstücke
9.1.5 Der Anschluss von Anwesen, zu deren Versorgung die GWH die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH und dem Grundstückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses gesondert festgesetzt wird.
9.1.6 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- stimmte Gebäude, so können die GWH für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- den.
9.1.7 2.4 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 011. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist wurde und ist der An- schluss Anschluss ohne eine Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, so bemessen errechnet sich die Bau- kostenzuschüsse der Baukostenzuschuss abweichend von der Regelung der Abschnitte 2.2 und 2.3 wie folgt:
a) Für Anschlussnehmer wird der zu übernehmende Kostenanteil (BKZ) nach der bisher gültigen Regelungkatastermäßigen Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks bemessen bzw. erhoben. Dabei ist die Grundstücksseite maßgebend, die an die Straße mit den Versorgungsleitungen angrenzt. Die Straßenfrontlänge wird auf volle Meter gerundet.
9.1.8 Liegen besondere Verhältnisse vorb) Für Anschlussnehmer, so können die GWH mit dem Anschlussnehmer abwei- chende Vereinbarungen treffenderen anzuschließendes Grundstück nicht an eine Straßenfront angrenzt, wird ein BKZ von pauschal 511 Euro erhoben.
9.1.9 Weitere Einzelheiten sind im Preisblatt (Anhang 1) geregelt.
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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avbwasserv)
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 Für den Anschluss einer Anlage an das Wasserversorgungsnetz der GWH GWP ist vom Anschluss- nehmer Anschlussnehmer ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen.
9.1.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen örtli- chen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen Druckerhöhungsanla- gen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich rich- tet richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).
9.1.3 Der Baukostenzuschuss errechnet sich nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen vorhan- denen Gebäude. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen maßgeblichen Faktoren des jeweils gültigen Preisblattes. ( Preisblattes (Anhang 1 1).
9.1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Als Erhöhung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die GWH GWP für erhöh- te Leistungsanforderungen erhöhte Leis- tungsanforderungen - noch Anlagenreserven Anlagenreservern zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung Baukostenzu- schussberechnung herangezogen haben und /oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst bemißt sich nach den Grundsätzen der Ziffern 9.1.2 bis 9.1.3.
9.1.5 Der Anschluss von Anwesen, zu deren Versorgung die GWH GWP die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH GWP und dem GrundstückseigentümerGrund- stückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses gesondert festgesetzt wird.
9.1.6 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende GrundbesitzGrundbe- sitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- stimmte Gebäudebestimmte Gebäu- de, so können die GWH GWP für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- denanwenden.
9.1.7 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der An- schluss Anschluss ohne Verstärkung Verstär- kung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, so bemessen sich die Bau- kostenzuschüsse Baukostenzuschüsse nach der bisher gültigen Regelung.
9.1.8 Liegen besondere Verhältnisse vor, so können die GWH GWP mit dem Anschlussnehmer abwei- chende Vereinbarungen abweichende Verein- barungen treffen.
9.1.9 Weitere Einzelheiten sind im Preisblatt (Anhang 1) geregelt.
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Samples: Wasseranschluss Und Wasserversorgung