Baukostenzuschüsse (zu § 9 der AVBWasserV) Musterklauseln

Baukostenzuschüsse (zu § 9 der AVBWasserV). 7.1 Die WRG ist berechtigt, gemäß § 9 der AVBWasserV vom Anschlussnehmer bei Neuanschluss eines Grundstücks an die öffentliche Verteilungsanlage bzw. bei einer wesentlichen Er- höhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstel- lung/Verstärkung der, der örtlichen Versorgung dienenden Vertei- lungsanlage zu verlangen. Sofern an den RZV RG bereits (Voraus-) Zahlungen zur teilweisen Deckung des Kostenaufwandes für die angemessene Ausstattung der öffentlichen Verteilungsanlage als Erschließungs- bzw. Anschlussbeiträge geleistet worden sind, wer- den diese auf den Baukostenzuschuss angerechnet. 7.2 Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Einrichtungen wie Hauptlei- tungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Drucker- höhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbe- reich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzep- tion für die örtlichen Verteilungsanlagen. 7.3 Als Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der ört- lichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70% der Kosten. 7.4 Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der WRG zur Ermittlung der Straßenfrontlänge amtliche Pläne - z. B. Kataster- auszüge - zur Verfügung zu stellen. . BKZ = 70 . K . M 100 S M Es bedeuten: K: Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gem. 6.1 M: Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks SM: Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen ange- schlossen werden können. Bei Grundstücken, die an zwei oder mehr Straßen angrenzen, gilt als Straßenfrontlänge die Summe der an Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks, geteilt durch die Anzahl der angrenzenden Straßen. Bei Berechnung des Baukostenzuschusses werden für jeden Anschluss mindestens 15 Meter Straßenfrontlänge zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht an Straßen an- grenzen. 7.5 Der Baukostenzuschuss wird bei Fertigstellung des Hausan- schlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig.
Baukostenzuschüsse (zu § 9 der AVBWasserV). 1. Der Verband ist berechtigt, gemäß § 9 der AVBWasserV vom Anschlussnehmer bei Neuanschluss eines Grundstückes an die öffentliche Verteilungsanlage bzw. bei einer wesentli- chen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukos- tenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstellung/Verstärkung der der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlage zu verlangen. Sofern an den Verband bzw. an dessen Mitglieder bereits (Voraus-) Zahlungen zur teilweisen Deckung des Kosten- aufwandes für die angemessene Ausstattung der öffentli- chen Verteilungsauflage als Erschließungs- bzw. Anschluss- beiträge geleistet worden sind, werden diese auf den Baukostenzuschuss angerechnet. 2. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Ein- richtungen wie Hauptleitungen, Behälter, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen.

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