Bauleiter Musterklauseln

Bauleiter. 6.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die verantwortliche Person und ihren Stellvertreter (nachfolgend „Bauleiter“) zu benennen, die berechtigt sind, für den Auftragnehmer Ausführungsanweisungen für den betreffenden Auftrag entgegenzunehmen. Vor einem Wechsel dieser Personen ist die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Bauleiter. Der „AN“ hat unverzüglich nach Auftragserteilung einen ausreichend bevollmächtigten Bauleiter schriftlich namhaft zu machen, der ihn in allen Belangen der Auftragsabwicklung rechtsverbindlich vertritt. Ein vom „AG“ gewünschter Austausch des Bauleiters ist vom AN unverzüglich durchzuführen.
Bauleiter. Vor Beginn der Arbeiten ist dem Auftraggeber der Name des verantwortlichen Bauleiters schriftlich mit- zuteilen.
Bauleiter. Für die Ausführung benennt der AN mit dem Angebot einen sachkundigen deutschsprachigen Bauleiter, der für die gesamte Bauzeit als verantwortlicher Ansprechpartner für den AG zur Verfügung steht. Dieser muss die Vollmacht des ANs haben, Anweisungen des AGs entgegenzunehmen, Leistungsnachweise (Aufmaße/Stundenzettel) zu erstellen und Materiallieferungen anzuerkennen. Der Bauleiter hat zu überwachen, ob die Baumaßnahme dem öffentlichen Recht und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. Er ist auch für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Brandschutz-, Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie der sonstigen zu beachtenden Vorschriften verantwortlich. Er muss stets mit den öffentlichen Bauvorschriften und Anforderungen technischer Regelwerke vertraut sein. Zu den Pflichten des Bauleiters gehört auch das Führen eines Bautagebuches. Dieses ist dem AG wöchentlich vorzulegen.Das Bautagebuch muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können:  Ggf. Wetter, Temperaturen  Zahl, Art und Arbeitszeit der auf der Baustelle beschäftigten AK, Maschinen und Geräte  Art, Ort und Umfang der geleisteten Arbeiten mit wesentlichen Angaben über den Baufortschritt  Behinderung und Unterbrechung der Arbeiten  Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe  Unfälle u. sonstige wichtige Vorkommnisse  Nachweis der Kontrolle der Verkehrssicherung Der verantwortliche Bauleiter muss während der Bauausführung vor Ort erreichbar sein, um seinen Aufgaben als verantwortlicher Bauleiter unmittelbar nachkommen zu können. Bei Nichtverfügbarkeit des Bauleiters ist eine verantwortliche Vertretung zu benennen. Der Bauleiter sichert die Teilnahme an den Baubesprechungen mit entsprechendem Fachpersonal. Für die Arbeiten vor Ort ist dem AG ein Aufsichtsführender schriftlich zu benennen.
Bauleiter. 1.1. Beide Parteien werden im Rahmen des Bauvorhabens durch die im Vertrag oder vor Baubeginn benannten Bauleiter vertreten. Die Bauleiter sind jeweils bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzuneh- men und als Vertreter der Parteien an der Abnahme teilzunehmen.
Bauleiter. Die Bauüberwachung kann der Planer, aber auch ein anderer Fachmann, z.B. ein qua- lifizierter Handwerker, übernehmen, wenn er über geeignete Erfahrungen verfügt. In eini- gen Bundesländern ist eine Bauleitung nach der Landesbauordnung nicht mehr vorge- schrieben. Das bedeutet aber nicht, dass man einfach darauf verzichten kann oder dass Sie selbst die Bauleitung problemlos übernehmen können, denn dazu bedarf es ausreichender Erfahrung am Bau.
Bauleiter. Der Auftragnehmer hat nach Auftragsvergabe und vor Arbeitsbeginn einen sachkundigen, verantwort- lichen Bauleiter schriftlich zu benennen. Dieser Bauleiter ist Vertreter des Auftragnehmers in allen Organisations- und Verwaltungsfragen. Der verantwortliche Bauleiter muss während der Bauausführung erreichbar und bei Bedarf vor Ort verfügbar sein. Er muss neben der erforderlichen Fachkunde die Befähigung besitzen, in dem zur ord- nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang mündlich und schriftlich mit dem Auftraggeber kommunizieren zu können. Sollten während der Arbeitsausführung nicht vorhersehbare Schwierigkeiten oder Besonderheiten auftreten, sind diese umgehend schriftlich einem Beauftragten des Auftraggebers mitzuteilen. Die Besonderheiten sind entsprechend nachweislich zu dokumentieren und umgehend dem Einkauf zwecks Abgabe eines Angebotes mitzuteilen (x. Xxxxxx 2.10. Sonderleistungen).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.