Bautenstandsmitteilung Musterklauseln

Bautenstandsmitteilung. Das LG Berlin hatte über einen Bauträgervertrag zu entscheiden, in dem es im Rahmen der Fälligkeitsregelung hieß, die betreffende Zahlung sei fällig, „wenn der Verkäufer durch den Architekten oder Bauleiter schriftlich mitteilt, dass die ...-Arbeiten erbracht wurden ...“. Das Landgericht erkennt in dieser Klausel einen Verstoß gegen die MaBV223. Nach § 3 Abs. 2 MaBV kann nur der tatsächliche Bautenstand Voraussetzung für die Entgegennahme der jeweiligen Raten sein. Die in Rede stehende Gestaltung sei demgegenüber so zu verstehen, dass die Bestätigung des Architekten oder des Bauleiters als solche die Fälligkeit begründet, also unabhängig davon, ob der betreffende Bautenstand objek- tiv erreicht ist. Damit verstoße sie entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Bauträ- gervertrag gegen §§ 3, 12 MaBV, § 134 BGB224 (sowie gegen § 307 BGB225). Insofern genüge nicht, dass bei unzureichendem Bautenstand ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden könnte. Denn damit wäre zumindest im Urkundsprozess eine Verurteilung des Erwer- bers möglich, auch wenn die objektiven Voraussetzungen für die betref- fende Zahlung nicht vorliegen. Anders als das Landgericht hat das Kammergericht in der Berufung die betreffende Klausel - zu Recht - so ausgelegt, dass die Bautenstandsmit- teilung nur zusätzliche Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Erwer- bers (neben dem objektiv erforderlichen Bautenstand) sei226. Gleichwohl gibt die Entscheidung des Landgerichts Anlass, Fälligkeitsregelungen im Bauträgervertrag klar dahin gehend zu formulieren, dass Xxxxxxxxxxxxxxx- 000 XXX Xxxxx 6.8.2003 - 7 U 36/03 - BauR 2004, 1007. 000 XXX Xxxxx 6.8.2003 - 7 U 36/03 - BauR 2004, 1007. 223 LG Berlin 30.10.2003 - 5 O 92/03 - BauR 2004, 1019; hierzu Blank in IBR 2004, 205. 224 Vgl. OLG Jena 4.5.1999 - 5 X 0000/00 - XXX 2000, 56 = IBR 2000, 25 mit Anm. Xxxxx): danach genügt im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung die Bauten- standsanzeige durch den bauleitenden Architekten nicht. 225 Vgl. BGH 27.9.2001 - VII ZR 388/00 - DNotZ 2002, 878. 226 KG 31.8.2004 - 4 U 281/03 - RNotZ 2004, 571. teilungen nicht als solche die Fälligkeit begründen, sondern auf jeden Fall der betreffende Bautenstand gegeben sein muss, z.B. Der Bauträger kann die Freistellung von sämtlichen ihn gem. §§ 2 - 6 tref- fenden Verpflichtungen erreichen, wenn dem Erwerber eine umfassende Sicherheit i.S.d. § 7 Abs. 1 gestellt wird. Ist der Bauträger gleichzeitig...

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