Common use of Be- Entladung Clause in Contracts

Be- Entladung. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem tatsächlichen Verlader/Entlader nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen vom Auftragnehmer tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und darüber hinaus verkehrs- und betriebssicher gesichert und verstaut ist. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist. Auch für derartige Leistungen (Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen, Containerstuffing, Ladungssicherung) kommen ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp zur Anwendung. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nicht zur reparaturmäßigen Kontrolle der Ware verpflichtet. Der Auftraggeber ist bei temperaturgeführten Transporten dazu verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß vorzukühlen.

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Samples: www.aigner-logistics.at, vertex.at, www.erro.at

Be- Entladung. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre Haftungs- sphäre des Auftraggebers; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem tatsächlichen Verlader/Entlader nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen Ge- hilfen vom Auftragnehmer tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht ent- spricht und darüber hinaus verkehrs- und betriebssicher gesichert und verstaut ist. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichertversi- chert, dass die Verpackung transportgerecht ist. Auch für derartige Leistungen (VerpackungsleistungenVer- packungsleistungen, Verstauungsleistungen, Containerstuffing, Ladungssicherung) kommen ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp zur Anwendung. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nicht zur reparaturmäßigen Kontrolle der Ware verpflichtet. Der Auftraggeber ist bei temperaturgeführten Transporten dazu verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß vorzukühlen.

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Samples: erc.at

Be- Entladung. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich eigenverantwortlich, sofern tunlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während wäh- rend der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre Haftungs- sphäre des Auftraggebers; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem tatsächlichen Verlader/Entlader nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen vom Auftragnehmer tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers Auf- traggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim AuftraggeberAuftragge- ber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert gesi- chert ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und darüber hinaus verkehrs- und betriebssicher gesichert be- triebssicher gesichert, verpackt und verstaut ist. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist. Auch So- fern im Einzelfall der Auftragnehmer diese Leistungen übernimmt gelten für derartige Leistungen (Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen, Containerstuffing, LadungssicherungLadungssi- cherung) kommen ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp zur AnwendungAÖSp. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nicht zur reparaturmäßigen Kontrolle der Ware verpflichtetEntladene Container sind besenrein und in gleichem Zustand wie vor Transportbeginn zurückzuliefern. Der Auftraggeber ist bei temperaturgeführten Transporten dazu verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß vorzukühlenEtwaige anfallende Rei- nigungs- und/oder Reparaturkosten gehen zulasten des Auftraggebers.

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Samples: www.keimelmayr.at