Gültigkeit der AÖSp Musterklauseln

Gültigkeit der AÖSp. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter hiips://xxx.xxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx - verkehr/spedition- logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedin gungen_(AOeSp).html). Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
Gültigkeit der AÖSp. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxx/ Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
Gültigkeit der AÖSp. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) (mit Ausnahme der §§ 39-41 AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar). Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen und Leistungen des Auftragnehmers unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich der §§ 1 und 2 gegeben ist. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
Gültigkeit der AÖSp. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxxxx-

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.