Common use of Bearbeitung von Aufträgen Clause in Contracts

Bearbeitung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt die Bank durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt die Bank den Dritten aus, so haftet sie für die sorgfältige Auswahl. (2) Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die eventuell bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. Über Z 12 hinausgehend haftet die Bank für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegenüber natürlichen Personen und juristischen Personen, auch wenn diese Verbraucher im Sinne des KschG sind) gemäß § 80 ZaDiG wie folgt: (i) beim direkt vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - als Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang des Betrags des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, - als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung ab Eingang des Betrags des Zahlungsvorgangs; (ii) beim vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Zahlungsvorgangs; - als Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet die Bank gegenüber dem Zahler für den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, sofern der Zahlungsauftrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Bank ordnungsgemäß übermittelt wurde, es sei denn, die Bank weist nach, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. Die Bank haftet über die Unterabsätze (i) und (ii) hinaus für alle von ihr zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die der Kunde infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bearbeitung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt die Bank das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt die Bank das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet sie es für die sorgfältige Auswahl. (2) Die Bank Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die eventuell etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. . Z 9 Über Z 12 8 hinausgehend haftet die Bank das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR) gegenüber natürlichen Personen (nicht aber gegenüber Unternehmern und juristischen Personen, auch wenn diese Verbraucher im Sinne des KschG iSd KSchG sind) gemäß § 80 ZaDiG wie folgt:gemäß (i) beim direkt vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - das Kreditinstitut a. als Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang des Betrags des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, - ; b. als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung ab Eingang des Betrags des Zahlungsvorgangs; (ii) beim vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - das Kreditinstitut a. als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Zahlungsvorgangs; - ; b. als Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet die Bank das Kreditinstitut gegenüber dem Zahler für den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, sofern der Zahlungsauftrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Bank dem Kreditinstitut ordnungsgemäß übermittelt wurde, es sei denn, die Bank das Kreditinstitut weist nach, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. Die Bank Das Kreditinstitut haftet über die Unterabsätze (i) und (ii) hinaus für alle von ihr ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die der Kunde dem Kunden infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bearbeitung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt die Bank das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt die Bank das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet sie es für die sorgfältige Auswahl. (2) Die Bank Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die eventuell etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. . (1) Über Z 12 8 hinausgehend haftet die Bank das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber natürlichen Personen (nicht aber gegenüber Unternehmern und juristischen Personen, auch wenn diese Verbraucher im Sinne des KschG iSd KSchG sind) gemäß § 80 ZaDiG wie folgt: (i) beim direkt vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - das Kreditinstitut a. als Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang des Betrags Betrages des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, - ; b. als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung ab Eingang des Betrags des Zahlungsvorgangs; (ii) beim vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - das Kreditinstitut a. als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Zahlungsvorgangs; - ; b. als Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet die Bank gegenüber das Kreditinstitut dem Zahler für den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, sofern der Zahlungsauftrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Bank dem Kreditinstitut ordnungsgemäß übermittelt wurde, es sei denn, die Bank das Kreditinstitut weist nach, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. Die Bank haftet über die Unterabsätze (i) und (ii) hinaus für alle von ihr zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die der Kunde infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

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Bearbeitung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt die Bank das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt die Bank das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet sie es für die sorgfältige Auswahl. (2) Die Bank Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die eventuell etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. Z 9. Über Z 12 8 hinausgehend haftet die Bank das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Euro oder in einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (EWR) nicht aber gegenüber natürlichen Personen Unternehmern und juristischen Personen, auch wenn diese Verbraucher im Sinne des KschG iSd KSchG sind) gemäß § 80 ZaDiG wie folgt:) (i) beim direkt vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - als Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang des Betrags des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, - Empfängers; ▪ als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung ab Eingang des Betrags des ZahlungsvorgangsBetrags; (ii) beim vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag haftet die Bank - als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Zahlungsvorgangs; - als Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet die Bank gegenüber dem Zahler für den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, sofern der Zahlungsauftrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Bank dem Kreditinstitut ordnungsgemäß übermittelt wurde, es sei denn, die Bank das Kreditinstitut weist nach, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. Die Bank Das Kreditinstitut haftet über die Unterabsätze (i) und (ii) hinaus für alle von ihr ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die der Kunde dem Kunden infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

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