Ergänzende Hinweise Musterklauseln

Ergänzende Hinweise. Ergänzend gelten die Bedingungen des Vertriebspartners für die Nutzung des Online- Bankings. 01.22
Ergänzende Hinweise. Ergänzend gelten die Bedingungen des Vertriebspartners für die Nutzung des Online- Bankings. 007129 Online-Banking (ReadOnly) 03.22
Ergänzende Hinweise a) Vertragsschluss mit der Warenkorb-Funktion: Über die Warenkorb-Funktion von eBay haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Artikel, ggf. auch von verschiedenen Anbietern im Rahmen eines einheitlichen Bestellvorgangs zu bestellen. Hierzu können Sie einen Artikel, für den diese Funktion zur Verfügung steht, durch einen Klick auf die Schaltfläche „In den Warenkorb“ auswählen und in den Warenkorb legen. Den Bestellvorgang können Sie dann durch Klicken auf das Warenkorb-Symbol und anschließend die Schaltfläche „Weiter zur Kaufabwicklung“ einleiten. Ein Kaufvertrag mit uns kommt bei der Nutzung der Warenkorb-Funktion zustande, wenn Sie einen oder mehrere von uns angebotene Artikel in den Warenkorb gelegt haben und den Bestellvorgang durch einen Klick auf die Schaltfläche „Kaufen und zahlen“ abschließen.
Ergänzende Hinweise. Es bestehen Vereinbarungen gemäß § 3 KAV. Weitere Informationen zu den Umlagen/Abgaben finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx. Die oben genannten Preise sind Nettowerte, denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzu- rechnen ist.
Ergänzende Hinweise. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher*innen besteht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, nicht. Bei Online-Seminaren sind die Teilnehmenden selbstverantwortlich dafür, dass der eigene Internetzugang über eine ausreichende Bandbreite verfügt und die eigene Technik funktioniert. Ist eine Seminarteilnahme aus den genannten Gründen nicht möglich, rechtfertigt dies keine Haftung durch die THEMIS. Die Teilnehmenden werden gebeten bei Online- und Präsenzseminaren eine Telefonnummer zu hinterlassen, damit sie bei organisatorischen Rückfragen oder im Krankheits- bzw. Absagefall erreichbar sind. 10.Streitbeilegung Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist THEMIS nicht verpflichtet und nicht bereit. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die von Verbrauchern zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx
Ergänzende Hinweise. ▪ Aus den an den Produzenten abzuführenden Erlösen können von den Verwertern zuerst die Verleih‐ und Vertriebsvorkosten rückgedeckt werden. Gleiches gilt für Verleih‐ und Vertriebsgarantien, Vorverkäufe und ähnliche von allen Förderern an‐ erkannte Vorauszahlungen auf zu erwartende Erlöse, soweit sie zur Finanzierung der Herstellungskosten verwendet wurden. ▪ Falls zwischen den Produzenten und Verwertern ein sogenannter Erlöskorridor ver‐ einbart wird, werden die damit vom Produzenten erzielten Erlöse in die Berechnung der Tilgungsverpflichtung einbezogen. ▪ Von allen Fördereinrichtungen wird grundsätzlich ein Eigenanteil von mindesten 5 % des anerkannten Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers bzw. der anerkann‐ ten Herstellungskosten verlangt. In der Regel ist dieser Eigenanteil in Geld zu er‐ bringen, in Ausnahmefällen (Nachwuchs‐ oder Low‐Budget‐Produktionen) kann er aber auch ganz oder teilweise durch Rückstellungen erbracht werden. Die FFA lässt lt. § 34 Abs. 6 der Richtlinie D2 FFG bei dem ersten und zweiten Kinofilm des An‐ tragstellers einen geringeren Eigenanteil zu. ▪ Bei einzelnen Fördereinrichtungen wird unabhängig von der Zusammensetzung des Eigenanteils ein Produzentenvorrang von 5% anerkannt. Diese Regel kann für ge‐ meinsam geförderte Projekte nur dann angewandt werden, wenn ausschließlich Förderer beteiligt sind, die dieser Regelung in ihrer Richtlinie folgen. ▪ Werden Rückstellungen als Finanzierungsbestandteile anerkannt, erhöhen sie nach Maßgabe der oben dargestellten Regeln den Produzentenvorrang. Die Höhe des durch Rückstellungen erbrachten Produzentenvorrangs kann in diesem Fall aber auf 10 % des anerkannten Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers bzw. der an‐ erkannten Herstellungskosten begrenzt werden. Die FFA kann nur in Ausnahmefäl‐ len Rückstellungen als vorrangig rückführbar anerkennen. ▪ Entsprechend § 39 Abs. 1 FFG kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Be‐ dingungen der beteiligten Länderförderungseinrichtungen anpassen und für den Produzenten günstigere Tilgungsbedingungen einräumen. ▪ Lt. § 32 Abs.1c) der Richtlinie D2 FFG kann die FFA einer Tilgungsregelung der Län‐ der zustimmen, sofern diese einen Eigenanteil von mehr als 5% als vorrangig aner‐ kennen.
Ergänzende Hinweise. Unsere Produkte sind für den europäischen Markt bestimmt. Sie entsprechen den in der euro- päischen Union (EU) gültigen Normen und Sicherheitsbestimmungen. Dasselbe gilt für unsere Bedien- und Sicherheitshinweise. Der Export in Länder außerhalb der EU erfolgt auf eigenes Risiko des Ausführenden. Wir über- nehmen keinerlei Gewähr dafür, dass unsere Produkte mit den Vorschriften, Spezifikationen, Richtlinien oder sonstigen Vorgaben von Ländern übereinstimmen, die nicht Mitglied der EU sind. Dies gilt sowohl für entsprechende Anforderungen an die Konstruktion, Herstellung und Überwachung unserer Produkte, als auch die Instruktion über deren Gebrauch, einschließlich bestehender Regelungen über die Beschreibung von Gefahren bei der Verwendung.
Ergänzende Hinweise. 4.1. Bei Personengesellschaften ist der Vorrang des § 1 Abs. 2a GrEStG (§ 1 Abs. 3 erster Satzteil GrEStG) zu beachten.
Ergänzende Hinweise. 1. Fremde Kosten und Steuern
Ergänzende Hinweise. Dieser Bericht ist auch in englischer Sprache verfügbar. Im Falle von Unstimmigkeiten ist die deutsche Fassung maßgeblich. An die Mynaric AG, Gilching Wir haben den beigefügten Vergütungsbericht der Mynaric AG, Gilching, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Die Mynaric AG ist keine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG i. V. m. § 3 Abs. 2 AktG, da die Aktien der Mynaric AG nicht zum Handel an einem deutschen geregelten Markt oder einem vergleichbaren Markt zugelassen sind. Die Gesellschaft ist nicht zur Erstellung des Vergütungsberichts verpflichtet. Vorstand und Aufsichtsrat haben freiwillig den Vergütungsbericht gemäß den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Mynaric AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufste...