Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nach- folgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird. (2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1), das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen werden kann. (3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. (4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung zu.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft (nachfolgend „Antrag““ genannt) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Leasingnehmer/Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten ei- nen Leasinggeber geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen erfor- derlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens be- stimmten Leasingvorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäßbestim- mungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen (Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover) eingese- hen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
(4) Der Kreditnehmer stimmt Leasingnehmer und der Leasinggeber stimmen einer elektronischen elektro- nischen Rechnungsstellung zu.
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Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Ausfall- bürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten ge- prüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen (Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover) einge- sehen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
(4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung Rechnungsstel- lung zu.
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Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Ausfallbürgschaft (nachfolgend „Antrag“") bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen Unterlagen, die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ " oder „bestimmungsgemäß“") mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
(4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung zu.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages Antrags auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Ausfallbürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Leasingnehmer/Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag entgelt- licher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten Leasinggeber geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens Leasingvorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft Bürg- schaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xx-xx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank NordrheinSchleswig-Westfalen Holstein GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx, eingesehen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
(4) Der Kreditnehmer stimmt Leasingnehmer und der Leasinggeber stimmen einer elektronischen Rechnungsstellung zu.
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Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Ausfallbürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung Erklä- rung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen erforder- lichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäßbestim- mungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank NordrheinBaden-Westfalen Württemberg eingesehen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
(4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung Rechnungs- stellung zu.
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Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Ausfall- bürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung Er- klärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt über- nimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen ei- nen Kreditgeber geprüf- ten geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen er- forderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag Bürgschaftsan- trag bestimmten Vorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäßbe- stimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung Wirtschaftsför- derung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet be- gründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxx-xxxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen Geschäfts- räumen der Bürgschaftsbank NordrheinSaarland GmbH, Franz-Westfalen Josef- Xxxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxx eingesehen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich grundsätz- lich per Lastschrift eingezogen.
(4) . Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung Rechnungsstel- lung zu.
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Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Aus- fallbürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag Bürg- schaftsantrag bestimmten Vorhabens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen Ge- schäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen Sachsen GmbH eingese- hen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich grundsätz- lich per Lastschrift eingezogen.
(4) . Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung Rechnungsstel- lung zu.
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Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft Ausfall- bürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen Unter- lagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens Vor- habens (nach- folgend nachfolgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher euro- parechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.
(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1)Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen (Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover) einge- sehen werden kann.
(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
(4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung Rechnungs- stellung zu.
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