Auskunftspflicht, Prüfung Musterklauseln

Auskunftspflicht, Prüfung. Den Beauftragten des ERP-Sondervermögens sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Ein- sicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit darf dem Ausschuss des Deutschen Bundestages für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt geben, sofern der Wirt- schaftsausschuss dies beantragt. Die Bundesregierung darf zudem Name, Anschrift, Wirtschaftszweig, Beihilfebetrag, förderfähige Kosten des Vorhabens und Gesamtkosten des Vorhabens an die Europäische Kommission übermitteln, sofern er zu den 50 am meisten Begünstigten im jeweiligen ERP- Programm gehört. Datum: 03/2009 ⚫ Bestellnummer: 142 261 KfW • Xxxxxxxxxxxxxxx. 0-0, 00000 Xxxxxxxxx • Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx • Tel.: 000 0000-0 • Fax: 000 0000-0000 • xxx.xxx.xx • Infocenter der KfW Mittelstandsbank Tel.: 00000 000000 • Infocenter der KfW Förderbank Tel.: 00000 000000 • Beratungszentrum Berlin: Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxx, Tel.: 000 00000-0000 • Beratungszentrum Bonn: Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0-0, 00000 Xxxx, Tel. 0000 000-0000 • Beratungszentrum Frankfurt: Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx, Tel.: 000 0000-0000 Der Anlagensatz besteht aus • diesem Deckblatt • Informationsblatt (nebst Anlagen 1 und 2) • der vereinfachten Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Eigenschaft • der Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Eigenschaft 1. Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Europäischen Union gibt Ihnen das anhängende Informationsblatt. Relevant für die Einstufung als KMU sind hierbei die unter Ziffer 1 angegebenen Schwellenwerte. 2. Sofern es sich bei dem Antrag stellenden Unternehmen um ein „eigenständiges Unternehmen“ ohne Verflech- tungen zu anderen Unternehmen handelt, ist lediglich die vereinfachte Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU- Definition vom Endkreditnehmer auszufüllen. Die Definition eines „eigenständigen Unternehmens“ ergibt sich aus Ziffer 2 des Informationsblattes sowie dem diesem als Anlage 1 beigefügten Prüfschema. 3. Ist das Antrag stellende Unternehmen kein „eigenständiges Unternehmen“, sind mögliche Beziehungen zu anderen Unternehmen bei der Überprüfung der KMU-Eigenschaft zu berücksichtigen. Auszufüllen ist in diesem Fall die Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Eigenschaft. Weitere Informationen zum Prüf- und Berechnungsschema bei verfloch...
Auskunftspflicht, Prüfung. Den Beauftragten des ERP-Sondervermögens sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf dem Ausschuss des Deutschen Bundestages für Wirtschaft und Energie im Einzelfall den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt geben, sofern der Wirtschaftsausschuss dies beantragt. Die Bundesregierung darf zudem Name, Anschrift, Wirt- schaftszweig, Beihilfebetrag, förderfähige Kosten des Vorhabens und Gesamtkosten des Vorhabens an die Euro- päische Kommission übermitteln, sofern das geförderte Unternehmen zu den 50 am meisten Begünstigten im jeweiligen ERP-Programm gehört. Der Anlagensatz besteht aus • diesem Deckblatt • Informationsblatt (nebst Anlagen 1 und 2) • der vereinfachten Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Eigenschaft • der Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Eigenschaft 1. Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Europäischen Union gibt Ihnen das anhängende Informationsblatt. Relevant für die Einstufung als KMU sind hierbei die unter Ziffer 1 angegebenen Schwellenwerte. 2. Sofern es sich bei dem Antrag stellenden Unternehmen um ein „eigenständiges Unternehmen“ ohne Verflech- tungen zu anderen Unternehmen handelt, ist lediglich die vereinfachte Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU- Definition vom Endkreditnehmer auszufüllen. Die Definition eines „eigenständigen Unternehmens“ ergibt sich aus Ziffer 2 des Informationsblattes sowie dem diesem als Anlage 1 beigefügten Prüfschema. 3. Ist das Antrag stellende Unternehmen kein „eigenständiges Unternehmen“, sind mögliche Beziehungen zu anderen Unternehmen bei der Überprüfung der KMU-Eigenschaft zu berücksichtigen. Auszufüllen ist in diesem Fall die Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Eigenschaft. Weitere Informationen zum Prüf- und Berechnungsschema bei verflochtenen Unternehmen und zum Ausfüllen der Selbsterklärung geben Ihnen die Ziffern 3 bis 5 des Informationsblattes sowie dessen Anlage 2. 4. Die (vereinfachte) Selbsterklärung ist vom Endkreditnehmer zu unterzeichnen und dem Antrag beizufügen. Informationsblatt Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unt...

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  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.