Common use of Beatmungsgeräte Clause in Contracts

Beatmungsgeräte. Im Einzelnen versorgt der Leistungserbringer die Versicherten der KKH während der Vertrags- laufzeit ausschließlich mit den von ihm angebotenen Hilfsmitteln (gemäß Anlage 03: „Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel“), für die er vom jeweiligen Hersteller aktuell autorisiert ist. Um die Versorgung der Versicherten der KKH innerhalb der vertraglichen Fristen zu gewähr- leisten, hat der Leistungserbringer einen ausreichenden Sicherheitsbestand (Mindest-, Re- serve- oder eiserne Bestand) der vertraglichen 10-stelligen Hilfsmittel vorzuhalten. Die Höhe des Sicherheitsbestandes richtet sich nach der jeweiligen Beschaffungsdauer und dem durch- schnittlichen Gebrauch. Die KKH verfährt nach dem Grundsatz „Wiedereinsatz von Hilfsmitteln vor Neubeschaffung“. Gegenstand dieses Vertrages sind daher die Hilfsmittel zur außerklinischen Beatmung, die für einen Wiedereinsatz geeignet sind sowohl in der Versorgungsform „Kaufpauschale“ als auch in der Versorgungsform „Wiedereinsatzpauschale“ inkl. aller dafür notwendigen Aufwände und Arbeiten. Mit der Kauf- bzw. Wiedereinsatzpauschale sind neben der Bereitstellung des Beatmungsge- rätes enthalten: • Auftragsannahme • Bedarfsfeststellung • Lagerprüfung • etwaige Abholung des Hilfsmittels vom Zentrallager der KKH • etwaige Aufbereitung des Hilfsmittels für den Wiedereinsatz (inkl. hygienische Aufbereitung, notwendige Wartungsarbeiten sowie ggf. sicherheitstechnische Kontrolle – STK) • Auslieferung an den Versicherten (inkl. An- und Abfahrt) • Beratung und Nachbetreuung • Lieferumfang des Hilfsmittels nach den Angaben des Herstellers gemäß Hilfs- mittelverzeichnis Im Rahmen der Kauf-Pauschale dürfen grundsätzlich nur neue, unbenutzte Hilfsmittel einge- setzt werden. Im Rahmen der Wiedereinsatz-Pauschale dürfen grundsätzlich nur Hilfsmittel eingesetzt wer- den, die Eigentum der KKH und eingelagert sind.

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