Elektronischer Datenaustausch. Die KKH nutzt für den elektronischen Datenaustausch exklusiv die Dienstleistung der Firma: Gesellschaft für neue Medien und Computer mbH Xxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxxxxxx Telefon: 0621.67 17 82-79 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxx.xx Die Übermittlung des elektronischen Kostenvoranschlages ist ausschließlich über diese Dienst- leistungsfirma zulässig. Der Leistungserbringer hat sich zwecks Umsetzung direkt mit der o.g. Firma in Verbindung zu setzen. Die Kosten für die Übermittlung trägt der Leistungserbringer. Die Modalitäten für den Datenaustausch sind mit dem Anbieter zu vereinbaren. Die fallbezogene Kommunikation hat grundsätzlich über den elektronischen Datenaustausch zu erfolgen. Hierzu stehen folgende Funktionen zur Verfügung: • Empfang eines Auftrags für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, Anpassung/Re- paratur/sicherheitstechnische Kontrolle/Wartung/Rückholung eines Hilfsmittels, • Versand des Kostenvoranschlages, • Empfang des Entscheidungsdatensatzes (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung, Ablehnung), • Empfang und Versand von Nachrichten, • Versand einer Lieferbestätigung. Die zulässigen Dateiformate für Anhänge (z. B. Verordnung, Kostenvoranschlag, Lieferschein) sind TIF, JPEG und PDF. Die maximale Größe des Anhangs darf 4 MB nicht überschreiten. Abweichend vom elektronischen Datenaustausch kann der Leistungserbringer die notwendigen Unterlagen im Ausnahmefall auch auf dem Postweg oder per Fax an das zuständige Hilfsmittel- zentrum senden. Die Zuständigkeit der Hilfsmittelzentren für die Faxübermittlung leitet sich aus dem Wohnort des Versicherten (Postleitzahl) ab. Bitte beachten Sie hierzu die beigefügte Über- sicht „Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen“ unter Punkt 4 dieser An- lage. Eine Übermittlung von fallbezogenen Daten, wie Verordnungen, Kostenvoranschlägen, Liefer- scheinen, etc. per E-Mail ist grundsätzlich unzulässig. Dies mit Rücksicht darauf, dass es sich bei den gesendeten Informationen um Sozialdaten handelt und das damit verbundene Risiko/ den damit verbundenen Aufwand. Für den Fall, dass eine Übermittlung von Kostenvoranschlä- gen per E-Mail erfolgen soll, bedarf dies einer vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinba- rung mit der KKH. Für diesen Fall ist eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende gän- gige Verschlüsselungsmethode zu verwenden.
Elektronischer Datenaustausch. 5.1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
5.1.1 Bearbeitungsphasen
Elektronischer Datenaustausch. 1. Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung anzubieten und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronischer Gutschriften (nachfolgend „e-Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an e-Rechnungen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, der Mehrwertsteuerrichtlinie 2001/115/EG, des Signaturgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes.
2. Käufer wird – soweit die Originalrechnungen und/oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert. Käufer erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch IHLE oder durch IHLE beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.
Elektronischer Datenaustausch. 2.1 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange) / DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2.2 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 2.1 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
2.3 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag über logistische Leistungen für die Partei abgeschlossen hat.
2.4 Elektronisch oder digital erstellte und speicherbare Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich, soweit nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.
Elektronischer Datenaustausch. 2.1. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2.2. Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zu- griff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektro- nisch übermittelter Daten vorzubeugen.
2.3. Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontakt- adressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
2.4. Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
Elektronischer Datenaustausch. (1) Die Seychellen und die EU verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Doku mente im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs erforderlichen Systeme einzurich ten.
(2) Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.
(3) Die elektronische Fassung und die Papierfassung eines Dokuments sind als gleichwertig zu erachten.
Elektronischer Datenaustausch. (1) Gambia und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls erforderlichen Systeme einzurichten.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.
(3) Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.
Elektronischer Datenaustausch. Ein allfälliger elektronischer Datenaustausch ist in Anhang 4 zu diesem Vertrag geregelt.
Elektronischer Datenaustausch. 1. Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronische Gutschriften (nachfolgend „e- Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an e- Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie und des Umsatzsteuergesetzes.
2. Käufer wird – soweit die Originalrechnungen und/oder -gutschriften noch in Papierform erstellt und übermittelt werden – vor der Umstellung über die Einzelheiten (z.B. Abwicklungsmodalitäten, Umsetzungszeiträume, eingebundene Dritte, Speicherort) in Textform informiert. Käufer erklärt sich mit der Übermittlung der e-Rechnungen durch MRW oder durch MRW beauftragte Dritte und deren Konditionen einverstanden und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, die e-Rechnungen vereinbarungsgemäß abrufen zu können.
Elektronischer Datenaustausch. In einer etwaigen Vereinbarung der Verbindungsstellen über den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung, werden die Bestimmungen dieser etwaigen Vereinbarung auch auf die Abwicklung der gegenständlichen Vereinbarung Anwendung finden.