Bebauungsregeln Musterklauseln

Bebauungsregeln. Die Bewilligung von Neubauten mit Ausnahme von Nebengebäuden darf in folgenden Fällen nur erteilt werden, wenn ein entsprechender Bebauungsplan besteht (Bebauungsplanpflicht): • Gebiete mit Bebauungsplanpflicht gemäß örtlichem Raumordnungskonzept • auf Sonderflächen für Chaletdörfer, Beherbergungsgroßbetriebe, Handelsbetriebe, oder Einkaufszentren • für Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt (Hochhäuser) • auf bebauten Grundstücken, wenn die erforderliche verkehrsmäßige und technische Erschließung besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung nicht erforderlich ist • auf allen anderen nicht ausdrücklich der Bebauungsplanpflicht unterliegenden Grundstücken, wenn das Bauvorhaben einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung nicht zuwiderläuft, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung gewährleistet ist und einer geordneten Gesamterschließung nicht entgegensteht • Baulücken, solange im Raumordnungskonzept die Bereiche mit Bebauungsplanpflicht noch nicht festgelegt wurden, wobei die gleichen Kriterien wie im vorstehenden Punkt einzuhalten sind • bei Flächen, die bereits vor dem 1.1.1994 als Bauland oder Sonderflächen ausgewiesen waren, wenn die Bebauung den Zielen der örtlichen Raumordnung insb im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft, einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung gewährleistet. Diese Ausnahmeregelung endet jedenfalls drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes. • Soweit keine Bebauungspflicht besteht, kommen die im örtlichen Raumordnungskonzept enthaltenen Bebauungsregeln zur Anwendung; soweit diese nicht bestehen, gelten ausschließlich die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 TBO 2018.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.