Bedürftigkeit Musterklauseln

Bedürftigkeit. Sind Sie wegen eines zu geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die entstehenden Anwalts- gebühren selbst zu tragen, muss dies bei der Beauftragung oder bei späterem Eintritt der Bedürftigkeit mitge- teilt werden. Ansprüche auf Beratungshilfe (BerH), Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) werden dann durch das Gericht geprüft. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor oder werden entspre- chende Anträge vom Gericht abgelehnt, bleiben Sie verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu bezahlen. Werden bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die notwendige Erklärung und Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder des vorgeschalteten PKH-/VKH- Verfahrens eingereicht, bleiben Sie verpflichtet, die entstandenen Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
Bedürftigkeit. (47) Von dem ermittelten Bedarf ist die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, vgl. § 1612 b Nr. 1 BGB. Der verbleibende Be- trag wird Zahlbetrag genannt und lässt sich der „Tabelle Zahl- beträge“ (S.6 DT) entnehmen. In den v.g. Beispielsfällen beträgt der Zahlbetrag (oder auch Netto-Bedarf) für K1 291 €, für K2 356 € bzw. für das Einzel- kind 327 €. (48) Etwaige eigene Einkünfte des Minderjährigen sind eben- falls bedarfsmindernd zu berücksichtigen (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB). Den Vermögensstamm muss sich der Minderjährige jedoch grundsätzlich nicht anrechnen lassen (Ausnahme: § 1603 Abs. 2 S. 3, letzter Hs. BGB). (49) Beachte: Ab der Einkommensstufe 2 ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag zu beachten, um eine angemessene Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsgläubigern zu gewährleisten. Wird der Bedarfskontrollbetrag der jeweiligen Einkommens- stufe unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltsverpflichtun- gen nicht gewahrt, ist der Kindesbedarf der nächstniedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unter- schritten wird, anzusetzen. Ebenso ist gegebenenfalls die nächsthöhere Einkommensstufe anzusetzen, wenn deren Be- darfskontrollbetrag gewahrt ist. Ob der Bedarfskontrollbe- trag gewahrt ist, zeigt sich indem von dem Nettoeinkom- men die (Netto-) Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden. (50) Ergänzung zu Bsp.2 (Rn. 47): Da dem Unterhaltsver- pflichteten nach Abzug des Zahlbetrages noch mehr als der Bedarfskontrollbetrag von 0.000 € verbleibt, kann der Bedarf sogar um zwei weitere Stufen angehoben werden.
Bedürftigkeit. (61) Von dem Bedarf ist das Kindergeld (in voller Höhe!) ab- zuziehen, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Die so verblei- benden Zahlbeträge ergeben sich aus der Düsseldorfer Ta- belle (vgl. dort S. 6, Anhang: Tabelle Zahlbetrag). Im v. g. Beispielsfall beträgt der Zahlbetrag 378 Euro. (62) Eigene Einkünfte des privilegierten Volljährigen sind in vol- ler Höhe ebenfalls bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Den Vermögensstamm muss sich der pri- vilegiert Volljährige jedoch grundsätzlich nicht anrechnen las- sen (Ausnahme: § 1603 Abs. 2 S. 3, letzter HS. BGB). Etwai- ge berufs- oder ausbildungsbedingte Aufwendungen sind von vorhandenem Einkommen abzuziehen (vgl. DT „A. Anmer- kung 3.“).
Bedürftigkeit. (79) Von dem Bedarf ist das Kindergeld (in voller Höhe!) ab- zuziehen, vgl. § 1612 b Nr. 2 BGB. Die entsprechenden Zahl- beträge ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle (vgl. dort S. 6, Anhang: Tabelle Zahlbetrag). (80) Exkurs: Steht das Kindergeld dem Volljährigen nicht zur Verfügung, ist die Bezugsberechtigung für das Kindergeld zu ändern. Dies erfolgt über die Familienkasse (§ 74 EStG). (81) Eigene Einkünfte und ein etwaiger Vermögensstamm des nicht privilegierten Volljährigen sind ebenfalls bedarfsmin- dernd zu berücksichtigen (§ 1602 Abs. 2 BGB). (82) Beachte: der Volljährige, der sich nicht in einer Ausbil- dung befindet, ist wegen seiner gesteigerten Erwerbsoblie- genheit in der Regel schon nicht bedürftig, so dass kein Un- terhaltsanspruch gegen die Eltern besteht.
Bedürftigkeit. Von dem elterlichen Unterhaltsbedarf sind eigene Einkünf- te4 und eigenes Vermögen (auch der Stamm; dazu kann auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch gehören) in Abzug zu bringen.
Bedürftigkeit. Der getrennt lebende Ehegatte ist bedürftig, wenn er sei- nen Bedarf nicht alleine decken kann (vgl. § 1577 BGB ana- log).
Bedürftigkeit. Der geschiedene Ehegatte ist bedürftig, wenn er seinen Bedarf nicht alleine decken kann (vgl. § 1577 BGB).
Bedürftigkeit. Während der ersten drei Lebensjahre ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, gleichwohl erzielte (überobligatorische) Einkünfte werden nach Billigkeit berücksichtigt (vgl. dazu u. a. BGH Urt. v. 15.12.2004; es wird auf die entsprechende Regelung bei ge- schiedenen Ehegatten hingewiesen, § 1577 Abs. 2 BGB).

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  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

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