Common use of Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes Clause in Contracts

Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 11.2 Die Mietzeit endet an mit dem TagAblauf der vertraglichen Mietzeit, an dem nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; die Ziffer 6.6 letzter 3.3 der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeitzur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funkti- onell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend. 10.3 11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern zurückzu- liefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.; die Ziffer 9.1 lit. b. und lit. c. dieser Mietbedingungen gilt entspre-

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 Der 10.1. Sofern zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch je- doch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; bei verspäteter Rückgabe hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter. Die gesetzlichen Vorschriften für den Rückgabeverzug bleiben unberührt. 10.3 10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhaltenbe- reitzuhalten. 10.4 10.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen alle n zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 10.3 10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem ggf. voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend. 10.4 10.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen sowie der evtl. mit gemieteten Anbaugeräten in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend. 10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. 10.5 Bei Rückgabe wird bei Anwesenheit des Mieters die Geräte vom Vermieter überprüft. Ist der Mieter bei der Überprüfung (z.B. wenn die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters erfolgte) nicht anwesend, ist der Vermieter berechtigt allfällige Schäden unverzüglich und nachträglich bekannt zu geben.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 11.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.vereinbarten 10.3 11.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 10.4 11.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen anzuzei- gen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes Mietgegenstandes bestehen. 10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- ord- nungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung Ab- holung bereitzuhalten. 10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter Ver- mieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz Lager- platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten ent- sprechend. 10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme Inbe- triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 10.3 10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem gereinig- tem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 10.4 10.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig recht- zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldungschriftliche Freimeldung an Faxnummer +49 2864 - 33037-0). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 10.3 9.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend. Wird der Mietgegenstand verschmutzt zurückgegeben, berechnen wir die Reinigung nach Aufwand mit € 150.-/Stunde (Mindestberechnung 1 Stunde) 10.4 9.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

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Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes. 10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich oder fernmündlich anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Miet- gegenstandes bestehen. 10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.; Ziff. 8.1 b) und

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