Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auf- traggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auf- tragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Vernichtung bzw. Rückgabe auch bei Subun- ternehmern herbeizuführen. (3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auf- traggeber unverzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertrags- ende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber übergeben.
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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten
Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auf- traggebers Auftraggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auf- tragnehmer Auftragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Vernichtung bzw. Rückgabe auch bei Subun- ternehmern Subunternehmern herbeizuführen.
(3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage unverzüglich vorzulegen.
(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber übergeben.
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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten
Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien Ko- pien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auf- traggebers Auftraggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auf- tragnehmer Auftragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Vernichtung bzw. Rückgabe auch bei Subun- ternehmern Sub- unternehmern herbeizuführen.
(3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auf- traggeber Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertrags- ende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber übergeben.
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Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmersvon nooa, hat dieser des nach Xxxx des Auf- traggebers Kunden die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber Kunden zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber Kunde innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auf- tragnehmer nooa zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Hierbei gilt mindestens Schutzklasse 3.
(2) Der Auftragnehmer nooa ist verpflichtet, die unverzügliche Vernichtung bzw. Rückgabe auch bei Subun- ternehmern Subunternehmern herbeizuführen.
(3) Der Auftragnehmer nooa hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auf- traggeber Kunden unverzüglich vorzulegen.
(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer nooa mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber Kunden übergeben.
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Samples: Data Processing Agreement