Beendigung des Leasingvertrages Musterklauseln

Beendigung des Leasingvertrages. 7.1. Der LN hat bei jeder Vertragsbeendigung den Leasinggegenstand auf dessen Risiko und Kosten unverzüglich am Sitz des LG zurückzustellen. 7.2. Kommt der LN dieser Verpflichtung nicht nach, erteilt der LN dem LG bereits jetzt die Vollmacht, den Leasinggegenstand abzuholen bzw. durch seinen Beauftragten abholen zu lassen. Die Kosten der Trennung, Abholung bzw. der Rücklieferung trägt jedenfalls der LN. Der LN bevollmächtigt den LG, im Fall des Einzuges des Leasinggegenstandes die Kfz-Zulassung des Leasinggegenstandes abzumelden. 7.3. Bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes an die angegebene Adresse steht dem LG für jeden angefangenen Monat die vereinbarte Leasingrate in voller Höhe zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schadensersatzansprüche des LG. Der LN ist verpflichtet, dem LG zugleich mit dem Leasinggegenstand sämtliche für die unbeschränkte Benutzbarkeit des Leasinggegenstandes notwendigen Unterlagen, Dokumente, Schlüssel etc. zu übergeben. Sollten ihm diese abhandengekommen sein, ist der LN verpflichtet, die auf seine Kosten beschafften ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu übergeben. 7.4. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG unbeschadet sonstiger Ansprüche auch verlange n, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten Restwert des Leasingobjektes dem LG umgehend ersetzt. 7.5. Der LG wird nach ordnungsgemäßer Beendigung das Leasingobjekt verwerten. Der LN verpflichtet sich, verschuldensunabhängig 75 % einer eventuellen Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem Verwertungsnettoerlös an den LG zu leisten. Von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75%. Wenn Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist des LG beim Weiterverkauf oder bei Weitermiete entdeckt werden, schuldet der LN die Reparaturkosten. 7.6. Der LG ist berechtigt, ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen über den Zeitwert einzuholen. Dies gilt auch im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung. Die Kosten des Gutachtens trägt der LN. Der LG wird das LO nur an einen Dritten, der Unternehm er ist, zum Verkehrswert veräußern. Der LG wird nur gegen Barzahlung und unter Ausschluss sämtlicher Gestaltungsrechte verwerten. 7.7. Bei der Übergabe des Leasingobjektes ist ein Protokoll über den Zustand des LO anzufertigen. Ist das Leasingobjekt ein Kfz so hat es zumindest der EUROTAX-Klasse 2 zu entsprechen und darf die im Leasingantrag festgehaltene Höchstkilometeranzahl pro Jahr nicht überschreiten. Der LN hat zur Gänze für sämtliche Mindererl...
Beendigung des Leasingvertrages. 7.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund auch immer - ist der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand unverzüglich in ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand zu bringen und auf seine Gefahr und Kosten an eine vom LG bestimmte Adresse innerhalb der Republik Österreich zurückzustellen. 7.2. Bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes an die angegebene Adresse steht dem LG für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe der zuletzt vereinbarungsgemäß zu leistenden Leasingrate zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schäden des LG. Der LN ist verpflichtet, dem LG zugleich mit dem Leasinggegenstand sämtliche für die unbeschränkte Benützbarkeit des Leasinggegenstandes notwendigen Unterlagen, Dokumente, Schlüssel etc., bzw. sollten ihm diese abhanden gekommen sein, auf seine Kosten beschaffte Duplikate zu übergeben. 7.3. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG, unbeschadet sonstiger Ansprüche, auch verlangen, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des Leasinggegenstandes, dem LG umgehend ersetzt. 7.4. Der LN verpflichtet sich, einen Mindererlös (das ist die fehlende Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös abzüglich Verwertungskosten) und dem kalkulierten Restwert, zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen. Der LN hat daher für einen Mindererlös einzuste- hen, von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75%. Wird der Verkaufserlös durch Schäden beeinflusst, so sind eventuell an den LG bezahlte Ent- schädigungen aus Versicherungsleistungen für Schäden am Leasingge- genstand dem Verkaufserlös anzurechnen. Die in diesem Punkt getroffe- nen Vereinbarungen schmälern nicht die Ansprüche des LG bei vorzeiti- gem Vertragsende. Mangels Einigung unterwerfen sich LG und LN, be- züglich des Wertes (inkl. USt.) des Leasingfahrzeuges zum Vertragsende, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen. Die daraus entstehenden Kosten sind vom LG und vom LN im Verhältnis der jeweiligen Abweichung der eigenen Restwertberechnung zu jener des Sachverständigen zu er- setzen. Sollte für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages der LN mit der Rückstellung des Leasinggegenstandes in Verzug sein, ist der LG be- rechtigt, das Benützungsrecht sofort zu entziehen und den Leasingge- genstand, auch ohne vorherige Ankündigung und ohne Mitwirkung des LN, in Besitz zu nehmen.
Beendigung des Leasingvertrages. 10.9.1 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeitabgeschlossen. Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag erstmals zum Ende des im Leasingvertrag genannten Monats nach Leasingbeginn und danach jeweils zu einem sechs Monate später liegenden Termin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 10.9.2 Für den Fall der Kündigung werden die im Leasingvertrag in Prozent des Netto- Kaufpreises zu dem jeweiligen Kündigungstermin vereinbarten Abschlusszahlungen fällig. Auf die Abschlusszahlung ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. 10.9.3 Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des bei einer Verwertung der Hardware erzielten Erlöses bis zur Höhe des geschuldeten Betrages angerechnet. Schließt der Leasingnehmer spätestens einen Monat nach Beendigung des Leasingvertrages einen neuen gleichartigen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber ab, wird der Verwertungserlös voll auf die Abschlusszahlung angerechnet. Ein die Abschlusszahlung übersteigender Verwertungserlös wird auf den neuen Leasingvertrag als Bonus angerechnet. Ein Fehlbetrag ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung auszugleichen.