Beendigung des Leasingvertrages Musterklauseln

Beendigung des Leasingvertrages. 7.1. Der LN hat bei jeder Vertragsbeendigung den Leasinggegenstand auf dessen Risiko und Kosten unverzüglich am Sitz des LG zurückzustellen. 7.2. Kommt der LN dieser Verpflichtung nicht nach, erteilt der LN dem LG bereits jetzt die Vollmacht, den Leasinggegenstand abzuholen bzw. durch seinen Beauftragten abholen zu lassen. Die Kosten der Trennung, Abholung bzw. der Rücklieferung trägt jedenfalls der LN. Der LN bevollmächtigt den LG, im Fall des Einzuges des Leasinggegenstandes die Kfz-Zulassung des Leasinggegenstandes abzumelden. 7.3. Bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes an die angegebene Adresse steht dem LG für jeden angefangenen Monat die vereinbarte Leasingrate in voller Höhe zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schadensersatzansprüche des LG. Der LN ist verpflichtet, dem LG zugleich mit dem Leasinggegenstand sämtliche für die unbeschränkte Benutzbarkeit des Leasinggegenstandes notwendigen Unterlagen, Dokumente, Schlüssel etc. zu übergeben. Sollten ihm diese abhandengekommen sein, ist der LN verpflichtet, die auf seine Kosten beschafften Xxxxxxxxx zu übergeben. 7.4. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG unbeschadet sonstiger Ansprüche auch verlange n, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten Restwert des Leasingobjektes dem LG umgehend ersetzt. 7.5. Der LG wird nach ordnungsgemäßer Beendigung das Leasingobjekt verwerten. Der LN verpflichtet sich, verschuldensunabhängig 75 % einer eventuellen Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem Verwertungsnettoerlös an den LG zu leisten. Von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75%. Wenn Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist des LG beim Weiterverkauf oder bei Weitermiete entdeckt werden, schuldet der LN die Reparaturkosten. 7.6. Der LG ist berechtigt, ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen über den Zeitwert einzuholen. Dies gilt auch im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung. Die Kosten des Gutachtens trägt der LN. Der LG wird das LO nur an einen Dritten, der Unternehm er ist, zum Verkehrswert veräußern. Der LG wird nur gegen Barzahlung und unter Ausschluss sämtlicher Gestaltungsrechte verwerten. 7.7. Bei der Übergabe des Leasingobjektes ist ein Protokoll über den Zustand des LO anzufertigen. Ist das Leasingobjekt ein Kfz so hat es zumindest der EUROTAX-Klasse 2 zu entsprechen und darf die im Leasingantrag festgehaltene Höchstkilometeranzahl pro Jahr nicht überschreiten. Der LN hat zur Gänze für sämtliche Mindererl...
Beendigung des Leasingvertrages. 7.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund auch immer - ist der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand unverzüglich in ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand zu bringen und auf seine Gefahr und Kosten an eine vom LG bestimmte Adresse innerhalb der Republik Österreich zurückzustellen. 7.2. Bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes an die angegebene Adresse steht dem LG für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe der zuletzt vereinbarungsgemäß zu leistenden Leasingrate zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schäden des LG. Der LN ist verpflichtet, dem LG zugleich mit dem Leasinggegenstand sämtliche für die unbeschränkte Benützbarkeit des Leasinggegenstandes notwendigen Unterlagen, Dokumente, Schlüssel etc., bzw. sollten ihm diese abhanden gekommen sein, auf seine Kosten beschaffte Duplikate zu übergeben. 7.3. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG, unbeschadet sonstiger Ansprüche, auch verlangen, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des Leasinggegenstandes, dem LG umgehend ersetzt. 7.4. Der LN verpflichtet sich, einen Mindererlös (das ist die fehlende Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös abzüglich Verwertungskosten) und dem kalkulierten Restwert, zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen. Der LN hat daher für einen Mindererlös einzuste- hen, von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75%. Wird der Verkaufserlös durch Schäden beeinflusst, so sind eventuell an den LG bezahlte Ent- schädigungen aus Versicherungsleistungen für Schäden am Leasingge- genstand dem Verkaufserlös anzurechnen. Die in diesem Punkt getroffe- nen Vereinbarungen schmälern nicht die Ansprüche des LG bei vorzeiti- gem Vertragsende. Mangels Einigung unterwerfen sich LG und LN, be- züglich des Wertes (inkl. USt.) des Leasingfahrzeuges zum Vertragsende, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen. Die daraus entstehenden Kosten sind vom LG und vom LN im Verhältnis der jeweiligen Abweichung der eigenen Restwertberechnung zu jener des Sachverständigen zu er- setzen. Sollte für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages der LN mit der Rückstellung des Leasinggegenstandes in Verzug sein, ist der LG be- rechtigt, das Benützungsrecht sofort zu entziehen und den Leasingge- genstand, auch ohne vorherige Ankündigung und ohne Mitwirkung des LN, in Besitz zu nehmen.
Beendigung des Leasingvertrages. 10.9.1 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeitabgeschlossen. Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag erstmals zum Ende des im Leasingvertrag genannten Monats nach Leasingbeginn und danach jeweils zu einem sechs Monate später liegenden Termin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 10.9.2 Für den Fall der Kündigung werden die im Leasingvertrag in Prozent des Netto- Kaufpreises zu dem jeweiligen Kündigungstermin vereinbarten Abschlusszahlungen fällig. Auf die Abschlusszahlung ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. 10.9.3 Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des bei einer Verwertung der Hardware erzielten Erlöses bis zur Höhe des geschuldeten Betrages angerechnet. Schließt der Leasingnehmer spätestens einen Monat nach Beendigung des Leasingvertrages einen neuen gleichartigen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber ab, wird der Verwertungserlös voll auf die Abschlusszahlung angerechnet. Ein die Abschlusszahlung übersteigender Verwertungserlös wird auf den neuen Leasingvertrag als Bonus angerechnet. Ein Fehlbetrag ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung auszugleichen.

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  • Beendigung des Vertrages Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Einmalbeitrag endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate, in der Kraftfahrzeugversicherung spätestens 1 Monat, vor dem jeweiligen Ablauf erklärt werden. Der Versicherungsvertrag kann beendet/gekündigt werden u. a.:

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt. (3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden. (5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. (6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. (7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen, a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz, ggf. unter gleichzeitiger Herabsetzung um eine Entgeltgruppe nicht möglich ist. (2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Ausgleich über die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmerin infolge der Maßnahme entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Übertragung einer Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen gleichwertig ist, so sind angemessene Ausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen zu bestimmen. Bei der Bemessung sind die sozialen Belange der Arbeitnehmerin und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung festgesetzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42 (Rationalisierungsschutz) nicht unterschreiten. Kommt eine Einigung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt nach Rechtsprechung insbesondere vor bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche. (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbsgemindert ist, zugestellt wird. (2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis und ist für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, unterbrochen. Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt § 33 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Arbeitsverhältnis der teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endet bzw. wird unterbrochen, es sei denn, die Arbeitnehmerin kann nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt worden ist. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen genoss, auf Antrag bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt oder nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente neu eingestellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann hierbei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. (1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die auszuübende Tätigkeit zu geben. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin ist das Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudehnen. (2) In begründeten Fällen ist der Arbeitnehmerin auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszuhändigen. (3) Unbeschadet des Anspruchs auf ein endgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehmerin nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.