Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. MOVEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden oder aus von MOVEC an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung übernehmen, sofern der Kunde MOVEC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOVEC alle Abwehrmaßnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäß den Anweisungen von MOVEC durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOVEC auf eigene Kosten den Lizenzgegenstand bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOVEC dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Punkt III.3. MOVEC haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOVEC gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOVEC gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. („Schutzrechte“)
11.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Siemens Energy erbrachte Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, nimmt Siemens Energy vorbehaltlich folgender Regelungen in dieser Ziffer 11 nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten eine der folgenden Handlungen vor:
a) entweder ein Nutzungsrecht für die betroffenen Lieferungen und Leistungen zu erwirken,
b) die Lieferungen und Leistungen so zu verändern, dass sie das jeweilige Schutzrecht nicht mehr verletzen, oder
c) die rechtsverletzenden Teile der Lieferungen und Leistungen auszutauschen. Ist Siemens Energy der Ansicht, dass keine der vorgenannten Handlungen mit angemessenem Aufwand möglich ist, nimmt Siemens Energy den betreffenden Teil der Lieferungen und Leistungen zurück und erstattet den Preis für diesen Teil.
11.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Siemens Energy bestehen nur, soweit der Kunde:
a) Siemens Energy über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt und Siemens Energy Kopien aller Informationen, Mitteilungen, Dokumente und sonstiger Maßnahmen bzgl. der behaupteten Schutzrechtsverletzung bereitstellt,
b) eine Verletzung nicht anerkennt, Siemens Energy ausreichend bevollmächtigt, angemessen informiert und ordnungsgemäß bei der Verteidigung mitwirkt, und
c) Siemens Energy alle Abwehrmaßnahmen (einschließlich der Auswahl eines Rechtsanwalts) und Vergleichsverhandlungen vorbehält. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen und Leistungen oder eines maßgeblichen Teils derselben ein, ist er verpflichtet, den Dritten schriftlich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung von Schutzrechten verbunden ist.
11.3 Jegliche Ansprüche und Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde (einschließlich seiner Vertreter, Mitarbeiter oder Auftragnehmer) die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich, soweit die Verletzung von Schutzrechten basiert auf: (i) spezielle Vorgaben des Kunden, (ii) einen Einsatz der Lieferungen und Leistungen für einen Zweck oder auf eine Weise, die für Siemens Energy nicht vorhersehbar war,
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. 10.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu vervielfältigen, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
10.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die OrangeApps GmbH. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
10.3 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an die OrangeApps GmbH zu melden.
10.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung durch die OrangeApps GmbH berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
10.5 Die OrangeApps GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die OrangeApps GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
10.6 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die OrangeApps GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. MOVEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemässe Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden oder aus von MOVEC an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung übernehmen, sofern der Kunde MOVEC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOVEC alle Abwehrmassnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäss den Anweisungen von MOVEC durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOVEC auf eigene Kosten den Lizenzgegenstand bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOVEC dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäss vorstehendem Punkt III.3. MOVEC haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOVEC gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOVEC gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und haben die Vertragsparteien die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung umgehend durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. 7.1 Zenk SystemPartner übernimmt keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat Zenk SystemPartner von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.2 Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftraggeber Zenk SystemPartner von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind zu bevorschussen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. 8.1. SAES hat sorgfältig überprüft, dass Vertragsgegen- stände nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Widersprechende Rechte Dritter sind ihr nicht bekannt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Kunde muss SAES alle gegen ihn aus diesem Grund erho- benen Ansprüche unverzüglich anzeigen.
8.2. Wenn Lieferungen oder Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt werden, stellt der Kunde SAES von allen Ansprüchen Dritter aufgrund Ver- letzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte frei. Etwaige Prozesskosten sind zu bevorschussen.
8.3. Der Kunde versichert, dass von ihm bereitgestellte Bilder, Pläne und sonstige Dokumente nicht gegen Urhe- ber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Schutzrechte verstoßen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. NETCOR wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines NETCOR- Produktes von Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. NETCOR wird darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht mög- lich sein sollte, wird NETCOR nach eigener Xxxx das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an NETCOR entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von NETCOR bestehen nur, falls der Kunde NETCOR unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, NETCOR alle Abwehrmaß- nahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von NETCOR geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in NETCOR-Publikationen beschrie- benen Weise verwendet oder mit nicht von NETCOR gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 7, sämtliche Verpflichtungen von NETCOR bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. 8.1. DeskWare Products GmbH übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzten. Der Kunde hat DeskWare Products GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde DeskWare Products GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheber- rechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschußen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. Xxxxxx Xxxxx übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat Xxxxxx Xxxxx als Auftragnehmer von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, erklärt der Auftraggeber Xxxxxx Xxxxx, als Auftragnehmer, ausdrücklich von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung von Urheberrechten, Lizenzrechten, rechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Vereinbarungen zu sorgen. Der Auftraggeber haftet für alle daraus entstehenden Schäden in voller Höhe und hat Xxxxxx Xxxxx vollkommen schadlos und klaglos zu halten. Sämtliche Schadenersatzansprüche von Dritten gehen zur Gänze an den Auftraggeber über.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. 10.1 Der Kunde räumt der TrueCommerce das Recht ein, eigene Programme oder Programme, deren Rechtsinhaber der Kunde ist, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern. Der Kunde stellt die TrueCommerce von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
10.2 Soweit Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbracht werden, hat dieser die TrueCommerce von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden können. Auf etwaige Prozesskosten zahlt der Kunde auf Aufforderung durch TrueCommerce einen angemessenen Vorschuss.
10.3 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Nutzungs-/Lizenzbedingungen der TrueCommerce bzw. des jeweiligen Herstellers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Programmbeschreibungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.