Befreiung von § 181 BGB. Bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung wird der Makler von der Begrenzung des § 181 BGB befreit. Es ist ihm mithin gestattet zwischen dem jeweiligen Versicherer und dem Mandanten durch Vertretung beider Parteien einen Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung abzuschließen, soweit er hierzu vom Versicherer berechtigt ist.
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Samples: Maklervertrag, Versicherungsmaklervollmacht, Maklervertrag
Befreiung von § 181 BGB. Bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung wird der Makler von der Begrenzung des § 181 BGB 181BGB befreit. Es ist ihm mithin gestattet zwischen dem jeweiligen Versicherer und dem Mandanten durch Vertretung beider Parteien einen Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung abzuschließen, soweit er hierzu vom Versicherer berechtigt ist.
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Samples: Maklervertrag
Befreiung von § 181 BGB. Bezüglich Der Makler wird bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung wird der Makler von der Begrenzung Be- grenzung des § 181 BGB befreit. Es ist ihm mithin gestattet zwischen dem der jeweiligen Versicherer Versicherungsgesell- schaft und dem Mandanten Auftraggeber durch Vertretung beider Parteien einen Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung abzuschließen, soweit er hierzu vom Versicherer von der Versicherungsgesellschaft berechtigt ist.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag