Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei den Anforderungen der Ziffer 11.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen Mengen keine Verpflichtung gem. Zif- fer 11.2 Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Liefer- oder o- der Abnahmeverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei den Anforderungen der Ziffer 11.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entsteht ent- steht im Hinblick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen Mengen keine Verpflichtung gem. Zif- fer Ziffer 11.2 Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Stromliefervertrag
Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen Abnah- meverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei den Anforderungen der Ziffer 11.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung Leistungserbrin- gung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen ab- genommenen Mengen keine Verpflichtung gem. Zif- fer Ziffer 11.2 Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Stromliefervertrag
Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei den Anforderungen der Ziffer 11.1.2 8.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen Mengen keine Verpflichtung gem. Zif- fer 11.2 Ziffer 9, Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Stromliefervertrag
Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht. Ist eine Partei Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Liefer- - oder Abnahmeverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei Vertragspartei den Anforderungen der Ziffer 11.1.2 Ziff. 8.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei Vertragspartei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei Vertragspartei entsteht im Hinblick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen Mengen keine Verpflichtung gem. Zif- fer 11.2 Ziffer 9, Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Stromliefervertrag
Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei den Anforderungen der Ziffer 11.1.2 12.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem UmfangUmfang befreit, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick Hin- blick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen Mengen keine Verpflichtung Verpflichtung, gem. Zif- fer 11.2 Ziffer 12.2 Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Stromliefervertrag