Ansprechstelle Musterklauseln

Ansprechstelle. Die Kontaktstellen beider Vertragspartner werden in Anlage 1 genannt.
Ansprechstelle. Der Anbieter richtet eine Ansprechstelle ein, welche nur per E-Mail unter xxxxxxx@xxxxx-xxx.xxx erreichbar ist. Diese Stelle bearbeitet die Anfragen des Betreibers im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Software sowie zu einzelnen funktionalen Aspekten. Die Ansprechstelle wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Sie kann zur Beantwortung auf dem Betreiber zugängliche Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die Software verweisen.
Ansprechstelle. Als Ansprechstelle wird auf Seiten des Verkäufers und auf Seiten von HANAU NETZ benannt. Xxxxxxx Xxxxxxx NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Xxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 000 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Tel.: 069/000-00000 Fax.: 069/000-00000 E-Mail: x.xxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxx.xx
Ansprechstelle. Die Ansprechstelle für die Gemeinden Münchenbuchsee und Zollikofen ist: − die ausschliessliche Kontaktperson zur Kantonspolizei Bern, welche die aus dem Vertrag fliessenden Zuständigkeiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt, − zuständig für die (interne) Kommunikation und Informationsaustausch zwischen den Gemeinden und − verantwortlich, dass die Erreichbarkeit der Ansprechstelle sichergestellt ist Im Normalfall stellen die beiden Gemeinden jährlich abwechselnd die Ansprechstelle zur Verfügung (alternierende Ansprechstelle). Über Ausnahmen entscheiden die beiden Depar- tementsvorstehenden einvernehmlich. Die Jahresplanung wird gemeindeintern in Zusammenarbeit mit beiden Gemeindeausschüs- sen besprochen und ausgearbeitet. Bezüglich des vertraglichen Leistungsanspruchs gilt der Grundsatz der Ausgeglichenheit und Gleichberechtigung. Die obgenannten Gemeindeausschüsse setzen sich wie folgt zusammen: - Departementsvorsteher/in öffentliche Sicherheit - zuständige Person der Gemeindeverwaltung (Abteilungsleiter/in / Bereichsleiter/in öff. Sicherheit) Beide Gemeindeausschüsse können an den Sitzungen mit der Kantonspolizei Bern als Bei- sitzer teilnehmen. Die Gemeindeausschüsse können ebenfalls an den periodischen Repor- ting-Sitzungen teilnehmen.
Ansprechstelle. 1. Der Anbieter richtet eine Ansprechstelle für den Vertragspartner ein (Telefon und E-Mail). Diese Stelle bearbeitet die Anfragen des Vertragspartners im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen der bereitgestellten Software sowie zu Nutzungsumfang, Verfügbarkeit, Störungen und weiteren funktionalen Aspekten. 2. Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen ist, dass der Vertragspartner gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Vertragspartner mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der bereitgestellten Software beauftragt ist. 3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, nur über dieses dem Anbieter benannte Personal Anfragen an die Ansprechstelle zu richten und dabei vom Anbieter gestellte Formulare zu verwenden. 4. Der Vertragspartner darf das benannte Personal jederzeit aktualisieren. Die Ansprechstelle nimmt Anfragen per E-Mail und Telefon während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters entgegen. Die Ansprechstelle wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich direkt beantworten. 5. Die Ansprechstelle kann zur Beantwortung auf dem Vertragspartner zugängliche Dokumentationen, Informationstitel und sonstige Ausbildungsmittel für die bereitgestellte Software verweisen. 6. Soweit eine Beantwortung durch die Ansprechstelle nicht oder nicht zeitnah möglich ist, kann der Anbieter – soweit dies ausdrücklich vereinbart ist – die Anfrage zur Bearbeitung an kostenpflichtige Subunternehmen weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht vom Anbieter hergestellter Software. 7. Weitergehende Leistungen der Ansprechstelle, etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze des Anbieters vor Ort beim Vertragspartner sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren und unterliegen ggf. den unter Ziffer 3. (Vergütung) genannten Konditionen.
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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.