Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwä- gung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung Be- fristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwä- gung Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen Inte- ressen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwä- gung Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwä- gung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten berechtig- ten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
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