Common use of Befunde für Festzuschüsse Clause in Contracts

Befunde für Festzuschüsse. (vom Zahnarzt auszufüllen) In Spalte 1 sind die für die jeweilige Versorgung erforderlichen Befund-Nrn. gemäß den Festzuschuss-Richtlinien anzugeben. Liegen bei einem Versicherten mehr als sieben mögliche Befunde vor, für die Festzu- schüsse ermittelt werden, sind die weiteren Befunde auf einem 2. Heil- und Kostenplan aufzulisten. Eine Wiederholung der vorhergehenden Daten sowie der Art der Versor- gung und die Bildung einer Zwischensumme sind entbehrlich. Dieser 2. Heil- und Kos- tenplan muss jedoch die Daten der Krankenversichertenkarte sowie den Zahnarzt- Stempel enthalten. In Spalte 2 ist die Zahnbezeichnung, bei Brücken das zu versorgende Gebiet (z. X. Xxxx 26 fehlt = 25 - 27) und bei Teil- und Totalprothesen der Kiefer anzugeben. In Spalte 3 ist die Anzahl der jeweiligen den Festzuschuss auslösenden Befunde anzu- geben. Nachträglich können für konfektionierte Stifte oder gegossene Stiftaufbauten Befunde nach Nrn. 1.4 oder 1.5 anfallen. Die Befunde für diese Festzuschüsse (Euro-Betrag) müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern werden vom Zahnarzt im Rahmen der elektronischen Abrechnung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelt oder im Falle der Direktabrechnung auf dem bereits genehmigten Heil- und Kostenplan einge- tragen. Der freie Bereich unter der vorläufigen Summe kann für die Angabe des Festzuschusses nach den Nrn. 1.4 oder 1.5 durch den Zahnarzt genutzt werden. Werden im Laufe der Behandlung andere Befunde festgestellt, die über die bewilligten Festzuschüsse hinausgehen, ist der Heil- und Kostenplan erneut dem Kostenträger vor- zulegen.

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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)