Eigenanteil Musterklauseln

Eigenanteil a. Von den erstattungsfähigen Kosten gemäß der folgenden Ziff. 2 bis 5 trägt der Versicherungsnehmer den vertraglich vereinbarten Eigenanteil. Im Rahmen des Tarif Care Expatriate Premium beträgt der Eigenanteil wahlweise 0,– EUR, 500,– EUR oder 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von jeweils 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an. Bei einer unterjährigen Versicherungsdauer verringert sich der Eigenanteil nicht. b. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Eigenanteil a. Von den erstattungsfähigen Kosten gemäß der folgenden Ziff. 2 bis 5 trägt der Versicherungsnehmer einen Eigenanteil in Höhe von 150,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von jeweils 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an. Bei einer unterjährigen Versicherungsdauer verringert sich der Eigenanteil nicht. b. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Eigenanteil. Der Versicherte erhält vom Zahnarzt eine Rechnung über die angefallenen Kosten für die einzelnen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Regelversorgung und/oder Leistungen der gleichartigen Versorgung werden die Gesamtkosten abzüglich der festgesetzten Festzuschussbeträge ausgewiesen (Eigenanteil des Versicherten). Bei der Inanspruchnahme von Leistungen der andersartigen Versorgung werden die festgesetzten Festzuschussbeträge nicht von der Rechnungssumme abgezogen (Gesamtkosten). Der Rechnung an den Versicherten ist ein Exemplar der Rechnung des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Kon- formitätserklärung) beizufügen. Dies bedeutet, dass die Konformitätserklärung beim Versicherten verbleibt. Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2) Köln, Berlin, 14.12.2011 Xxxxxx 0 aufgehoben. Anlagen 6a – 6c aufgehoben.‌‌ Anlage 7‌ Eine Verordnung als Sprechstundenbedarf kann wirtschaftlicher sein als eine Verordnung auf den Namen des Patienten. Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten: 1. Als Sprechstundenbedarf kann verordnet werden, was zur Behandlung einer Mehrzahl von Versicherten einer Vertragskasse in der zahnärztlichen Praxis benötigt wird. Die Verordnung soll einem Vierteljahresbedarf entsprechen. Die Verordnung erfolgt unter der Bezeichnung „Sprechstundenbedarf-Ersatzkassen“; sie ist zu Lasten der BEK auszustellen. 2. Wird ein Mittel in der Sprechstunde für einen Patienten allein benötigt, so empfiehlt sich, die Verordnung auf den Namen des Patienten zu Händen des Arztes (D. ad. ma- nus medici) - (z. B. Depot Penicillin). 3. Als Sprechstundenbedarf können verordnet werden: Analgetika: Zum unmittelbaren Gebrauch in der Sprechstunde vor oder nach schmerzhaften Eingriffen. Sedativa und Hypnotika: Zur Vorbereitung des Patienten bei chirurgischen Eingriffen. Kreislaufmittel und Mittel zur Schockbehandlung: Nur für Notfälle bei strenger Indikation. Haemostyptika (auch resorbierbar): In Form von Gaze, Pulvern, Tabletten, Lösungen. Desinficienta: In Form von Lösungen, Tinkturen, Pulvern und Salben zur Mund- und Schleim- hautbehandlung. Alkohol nur als Spiritus dilutus (DAB). Lokalantibiotika und Fungistatica: Verbandstoff und Nahtmaterial: Watte, Gaze, Mull, Zellstoff (nicht als Ersatz für Watterollen), Heftpflast Catgut, Nähseide und synthetisches (auch atraumatisches) Nahtmaterial. Xxxxxx 0x‌ Anl...
Eigenanteil. Kosten für Verpflegung und Unterkunft und für Investition sind vom Xxxx vollständig zu tragen. Kosten für Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 3 dieses Vertrags) sowie die Kosten für die Beförderung (§ 3 Abs. 4), die über den von der Pflegekasse bewilligten Leistungsbetrag hinausgehen, werden dem Xxxx in Rechnung gestellt.
Eigenanteil. (1) Förderungswerbende haben an der Finanzierung des Projektes einen Eigenanteil zu tragen, der nicht durch öffentliche Mittel finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Projektes und den Möglichkeiten der oder des Förderungswerbenden ange- messen zu sein. Angemessener Eigenanteil i.d.R. 2,5% der Herstellungskosten der bzw. des Förderungswerbenden. (2) Der Eigenanteil kann Rückstellungen aus Kostenpositionen der Kalkulation enthalten. Er kann durch Eigenmittel der Förderungswerbenden oder durch Erlöse aus der Übertra- gung von Verwertungsrechten finanziert werden, soweit die daraus fließenden Lizenzan- teile zur Herstellung des zu fördernden Projektes zur Verfügung stehen und die Übertra- gung eine angemessene Verwertung gewährleistet. Eigenmitteln gleichgestellt sind Fremdmittel, wenn diese den Förderungswerbenden als Darlehen überlassen werden (z.B. Bankkredite), soweit es sich nicht um öffentliche Fördermittel handelt. Lizenzen kön- nen dem Eigenanteil zugerechnet werden. (3) Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen der Förderungswerbenden Eigen- mitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Films unmittelbar verbunden sind. Solche Eigenleis- tungen werden jedenfalls mit hundert Prozent bewertet. (4) Kostenansätze für natürliche oder juristische Personen, die mit den Förderungswer- benden, einer/einem Mitherstellenden, einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer/eines als juristische Person auftretenden Mitherstellenden identisch sind oder in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen, sind als interne Leistungsverrechnung zu den jeweils marktüblichen Preisen besonders kenntlich zu machen und können in den Eigenanteil rückgestellt werden.
Eigenanteil. Der Versicherte erhält vom Zahnarzt eine Rechnung über die angefallenen Kosten für die einzelnen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Regelversorgung und/oder Leistungen der gleichartigen Versorgung werden die Gesamtkosten abzüglich der festgesetzten Festzuschussbeträge ausgewiesen (Eigenanteil des Versicherten). Bei der Inanspruchnahme von Leistungen der andersartigen Versorgung werden die festgesetzten Festzuschussbeträge nicht von der Rechnungssumme abgezogen (Gesamtkosten). Der Rechnung an den Versicherten ist ein Exemplar der Rechnung des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Kon- formitätserklärung) beizufügen. Dies bedeutet, dass die Konformitätserklärung beim Versicherten verbleibt. Köln, Berlin, 14.12.2011 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung XXX-Xxxxxxxxxxxxxx Anlage 4‌ (1) Die Abrechnungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen die von den Kassenzahnärzten zur Abrechnung eingereichten Behandlungsausweise darauf, a) ob es sich um Behandlungsausweise der jeweiligen Kasse handelt, b) ob sie ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt sind und c) ob die Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig stimmen. (2) Die Abrechnungsstellen haben nicht abrechnungsfähige Leistungen zu streichen. Sonstige Mängel haben sie unter Mitwirkung des Kassenzahnarztes zu beheben; desgleichen sorgen sie für die Abstellung entsprechender Beanstandungen von Krankenkassen.
Eigenanteil. 5.1. Die/der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 25 % des vom Bund für das digitale Endgerät bezahlten Preises, soweit diese/dieser nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Eigenanteils befreit ist. 5.2. Der Eigenanteil wird mit Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Zahlung fällig. 5.3. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung weist die/der Erziehungsberechtigte ihr/sein Bankinstitut oder Kreditkartenunternehmen mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Zahlungsdienst an, an den Bund den Eigenanteil umgehend zur Zahlung zu bringen. 5.4. Soweit von der/dem Erziehungsberechtigten eine solche
Eigenanteil. 5.1. Die/der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 25 vH des vom Bund für das digitale Endgerät bezahlten Preises, soweit diese/dieser nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Eigenanteils befreit ist. 5.2. Der Eigenanteil wird mit Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Zahlung fällig. 5.3. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung weist die/der Erziehungsberechtigte ihr/sein Bankinstitut oder Kreditkartenunternehmen mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Zahlungsdienst an, an den Bund den Eigenanteil umgehend zur Zahlung zu bringen. 5.4. Soweit von der/dem Erziehungsberechtigten eine solche Anweisung nicht erfolgen kann, verpflichtet sich diese/r, innerhalb von 14 Tagen nach Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen den ihr/ihm bekannt gegebenen Eigenanteil auf das Konto des Bundes bei der BAWAG P.S.K., IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 zu überweisen. 5.5. Eine auch nur teilweise Refundierung bzw. Rückzahlung des Eigenanteils erfolgt auch dann nicht, wenn das Gerät ohne Verschulden der Schülerin/des Schülers ganz oder teilweise unbrauchbar geworden ist.
Eigenanteil. 5.1. Die/der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 25 % des vom Bund für das digitale Endgerät bezahlten Preises, soweit diese/dieser nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Eigenanteils befreit ist. 5.2. Der Eigenanteil wird mit Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Zahlung fällig. 5.3. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung weist die/der Erziehungsberechtigte ihr/sein Bankinstitut oder Kreditkartenunternehmen mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Zahlungsdienst an, an den Bund den Eigenanteil umgehend zur Zahlung zu bringen. 5.4. Soweit von der/dem Erziehungsberechtigten eine solche Anweisung nicht erfolgen kann, verpflichtet sich diese/r, innerhalb von 3 Wochennach Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen den ihr/ihm bekannt gegebenen Eigenanteil auf das Konto des Bundes bei der BAWAG P.S.K., IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 zu überweisen.
Eigenanteil. In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und mir daher als Selbstzahler privat in Rechnung gestellt: − Falls keine gültige Mitgliedschaft einer Krankenkasse festgestellt werden kann. − Vereinbarte Termine, die von mir nicht eingehalten wurden und nicht 24 Stunden vor dem Ter- min abgesagt wurden. − Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin auf Kassenkosten in An- spruch nehme bzw. in Anspruch genommen habe. − Wahlleistungen (z.B. Akupunktur, NFP,..) werden separat vereinbart. Der Vertrag kommt mit Online-Anmeldung der Teilnehmerin und die Annahme durch die Hebamme zu- stande. Die Anmeldung ist verbindlich.