Beförderung von Fahrzeugen Musterklauseln

Beförderung von Fahrzeugen. Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge gegeben ist. Fahrzeuge werden auf den Fährschiffen nur befördert, soweit Platz auf dem KFZ-Deck vorhanden ist. Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährabfahrt besteht nicht. Für Fahrzeugbeförderungen ab Norderney sind Platzreservierungen erforderlich. Bei Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit erfolgt die Zu- und Abfahrt an Bord auf eigene Gefahr. Fahrzeuge müssen begleitet sein und sind vom Fahrer auf eigenes Risiko im Rahmen der ihnen nach StVO obliegenden Sorgfaltspflicht als Fahrzeug- führer an Bord und wieder an Land zu fahren. Bedient sich der Fahrer beim An- und Von-Bordfahren zur Einweisung eines Bediensteten der Reederei, so bleibt er trotzdem für durch ihn bzw. sein Fahrzeug gegenüber Dritten bzw. an seinem eigenen Fahrzeug verursachte Schäden haftbar. Krafträder und Fahrräder, Surfbret- ter sowie Dachlasten auf Kraftfahrzeugen sind gegen Umstürzen, Herabfallen und Berührung mit Schiffseinrichtungen oder anderer Ladung ausreichend zu sichern und ggf. zu beaufsichtigen. Den Anordnungen des Schiffspersonals ist zu folgen. Zur Sicherheit hat der Fahrer nach der Abstellung des Fahrzeuges die Handbremse anzuziehen und einen Gang einzulegen. Der Motor ist abzustellen und das Fahrzeug zu verschließen. Alarmanlagen sind während der Reise abzustellen. An Bord der Schiffe ist das Einfüllen und die Entnahme von Kraftstoff verboten. Arbeiten an Fahrzeugen an Bord sind nicht gestattet. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Fahrzeuge müssen amtlich zugelassen und betriebssicher sein. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße elektrische Anlage und eine dichte Brennstoffanlage. Die Kraftstoffbehälter dürfen beim an Bord fahren nur soweit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Kraftstoff auslaufen kann. Die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist nur zugelassen, wenn die Reederei ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat sich vor dem an Bord fahren beim Kapitän zu melden. Ferner sind zur Beförderung zugelassen:
Beförderung von Fahrzeugen. 12. Beförderung von allein reisenden Kindern und Jugendlichen
Beförderung von Fahrzeugen. Der Fahrgast hat nur einen Anspruch auf Beförderung mit dem Fahrzeug, für das er einen gültigen Beförderungsvertag abgeschlossen hat, das einer der Fahrzeuggattungen angehört, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages die Passage-Tarife Gültigkeit haben und soweit sie für die Teilnahme am internationalen Straßenverkehr amtlich zugelassen sind.
Beförderung von Fahrzeugen. Die Beförderung von Fahrzeugen erfolgt in offenen Fahrzeugtransportwagen (Eisenbahnwaggons). Grundsätzlich können nur für den öffentlichen Straßenverkehr (StVO) zugelassene und verkehrssichere Fahrzeuge befördert werden. Zur Beförderung werden zugelassen: • Personenkraftwagen (Pkw gemäß StVO) mit und ohne Anhänger • Motorräder mit und ohne Beiwagen • Trikes und Quads • Fahrräder (Zweiräder, unmotorisiert) • E-Bikes und Pedelecs
Beförderung von Fahrzeugen. Mit den Schiffen der Gesellschaft werden in der Regel registrierte Fahrzeuge (die registriert sein sollten) oder Fahrzeuge befördert, die über alle erforderlichen Dokumente für die Beförderung auf öffentlichen Straßen verfügen, sofern sie in Fahrzustand sind. Für die Beförderung von Fahrzeugen auf internationalen Linien und auf lokalen Linien, auf denen Reservierungen vorgenommen werden, muss der Passagier zunächst einen Platz an Bord reservieren und eine Fahrkarte erhalten. Reservierungen werden im Voraus bei den Agenturen der Gesellschaft oder über die Website gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 dieses Regelwerks vorgenommen. Beim Transport eines Fahrzeugs auf internationalen Linien sollte sich der Passagier mit dem Fahrzeug mindestens 2 Stunden vor der geplanten Abfahrt des Schiffes aus dem Abfahrtshafen oder unmittelbar nach dem Andocken in Zwischenhäfen bei dem für das Einsteigen zuständigen Offizier melden. Wenn der Passagier mit dem Fahrzeug zum Einsteigen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu spät ankommt oder nicht über alle erforderlichen Dokumente verfügt, kann der für das Einsteigen zuständige Offizier das Einsteigen in ein solches Fahrzeug verweigern, ohne das der Passagier einen Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten hat. Auf lokalen Linien ohne Reservierung wird die Reihenfolge des Einsteigens in das Fahrzeug von der zuständigen Hafenbehörde bzw. ihren Konzessionären festgelegt. Der für das Einsteigen zuständige Offizier hat das Recht, ein Fahrzeug ohne Ticket aus der Warteschlange auszusondern oder überhaupt nicht aufzunehmen, es sei denn, es befindet sich keine Agentur am Einsteigeort oder das Einsteigen des Fahrzeugs erfolgt außerhalb der Arbeitszeiten der Agentur. Der für das Einsteigen zuständige Offizier kann die Neuanordnung der Fahrzeuge beim Einsteigen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verteilung des Gewichts an Bord bestimmen. Auf lokalen Linien mit Reservierung werden nur Fahrzeuge geladen, die eine Fahrkarte für eine bestimmte Abfahrt haben. Wenn für eine bestimmte Abfahrtszeit noch Plätze frei sind, ist es ausnahmsweise möglich, ein Fahrzeug mit einer Reservierung für eine der nächsten Abfahrten zu beladen. Ausnahmen von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes (Reihenfolge beim Boarding) sind: • vorrangige Fahrzeuge; • Fahrzeuge, die Grundnahrungsmittel mit Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde befördern; • Busse auf regelmäßigen Linien; • Fahrzeuge, die eine Reservierung auf lokalen Linien haben, auf denen die Rese...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.