Beförderung von Fahrzeugen Musterklauseln

Beförderung von Fahrzeugen. Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge gegeben ist. Fahrzeuge werden auf den Fährschiffen nur befördert, soweit Platz auf dem KFZ-Deck vorhanden ist. Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährabfahrt besteht nicht. Für Fahrzeugbeförderungen ab Norderney sind Platzreservierungen erforderlich. Bei Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit erfolgt die Zu- und Abfahrt an Bord auf eigene Gefahr. Fahrzeuge müssen begleitet sein und sind vom Fahrer auf eigenes Risiko im Rahmen der ihnen nach StVO obliegenden Sorgfaltspflicht als Fahrzeug- führer an Bord und wieder an Land zu fahren. Bedient sich der Fahrer beim An- und Von-Bordfahren zur Einweisung eines Bediensteten der Reederei, so bleibt er trotzdem für durch ihn bzw. sein Fahrzeug gegenüber Dritten bzw. an seinem eigenen Fahrzeug verursachte Schäden haftbar. Krafträder und Fahrräder, Surfbret- ter sowie Dachlasten auf Kraftfahrzeugen sind gegen Umstürzen, Herabfallen und Berührung mit Schiffseinrichtungen oder anderer Ladung ausreichend zu sichern und ggf. zu beaufsichtigen. Den Anordnungen des Schiffspersonals ist zu folgen. Zur Sicherheit hat der Fahrer nach der Abstellung des Fahrzeuges die Handbremse anzuziehen und einen Gang einzulegen. Der Motor ist abzustellen und das Fahrzeug zu verschließen. Alarmanlagen sind während der Reise abzustellen. An Bord der Schiffe ist das Einfüllen und die Entnahme von Kraftstoff verboten. Arbeiten an Fahrzeugen an Bord sind nicht gestattet. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Fahrzeuge müssen amtlich zugelassen und betriebssicher sein. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße elektrische Anlage und eine dichte Brennstoffanlage. Die Kraftstoffbehälter dürfen beim an Bord fahren nur soweit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Kraftstoff auslaufen kann. Die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist nur zugelassen, wenn die Reederei ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat sich vor dem an Bord fahren beim Kapitän zu melden. Ferner sind zur Beförderung zugelassen: a) Kraftstoff (Benzin, Diesel, Gas, Öl und dergleichen), der in dem zum Motor des Kraftfahrzeuges gehörenden Behälter oder in den mit dem Kraftfahrzeug fest verbundenen und verschlossenen Vorratsbehältern enthalten sind, soweit die Kraftstofftanks der ECE-Regelung Nr. 34 in der gelte...
Beförderung von Fahrzeugen. Beförderung von allein reisenden Kindern und Jugendlichen
Beförderung von Fahrzeugen. Der Fahrgast hat nur einen Anspruch auf Beförderung mit dem Fahrzeug, für das er einen gültigen Beförderungsvertag abgeschlossen hat, das einer der Fahrzeuggattungen angehört, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages die Passage-Tarife Gültigkeit haben und soweit sie für die Teilnahme am internationalen Straßenverkehr amtlich zugelassen sind.
Beförderung von Fahrzeugen. Die Beförderung von Fahrzeugen erfolgt in offenen Fahrzeugtransportwagen (Eisenbahnwaggons). Grundsätzlich können nur für den öffentlichen Straßenverkehr (StVO) zugelassene und verkehrssichere Fahrzeuge befördert werden. Zur Beförderung werden zugelassen: • Personenkraftwagen (Pkw gemäß StVO) mit und ohne Anhänger • Motorräder mit und ohne Beiwagen • Trikes und Quads • Fahrräder (Zweiräder, unmotorisiert) • E-Bikes und Pedelecs
Beförderung von Fahrzeugen. Mit den Schiffen der Gesellschaft werden in der Regel registrierte Fahrzeuge (die registriert sein sollten) oder Fahrzeuge befördert, die über alle erforderlichen Dokumente für die Beförderung auf öffentlichen Straßen verfügen, sofern sie in Fahrzustand sind. Für die Beförderung von Fahrzeugen auf internationalen Linien und auf lokalen Linien, auf denen Reservierungen vorgenommen werden, muss der Passagier zunächst einen Platz an Bord reservieren und eine Fahrkarte erhalten. Reservierungen werden im Voraus bei den Agenturen der Gesellschaft oder über die Website gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 dieses Regelwerks vorgenommen. Beim Transport eines Fahrzeugs auf internationalen Linien sollte sich der Passagier mit dem Fahrzeug mindestens 2 Stunden vor der geplanten Abfahrt des Schiffes aus dem Abfahrtshafen oder unmittelbar nach dem Andocken in Zwischenhäfen bei dem für das Einsteigen zuständigen Offizier melden. Wenn der Passagier mit dem Fahrzeug zum Einsteigen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu spät ankommt oder nicht über alle erforderlichen Dokumente verfügt, kann der für das Einsteigen zuständige Offizier das Einsteigen in ein solches Fahrzeug verweigern, ohne das der Passagier einen Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten hat. Auf lokalen Linien ohne Reservierung wird die Reihenfolge des Einsteigens in das Fahrzeug von der zuständigen Hafenbehörde bzw. ihren Konzessionären festgelegt. Der für das Einsteigen zuständige Offizier hat das Recht, ein Fahrzeug ohne Ticket aus der Warteschlange auszusondern oder überhaupt nicht aufzunehmen, es sei denn, es befindet sich keine Agentur am Einsteigeort oder das Einsteigen des Fahrzeugs erfolgt außerhalb der Arbeitszeiten der Agentur. Der für das Einsteigen zuständige Offizier kann die Neuanordnung der Fahrzeuge beim Einsteigen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verteilung des Gewichts an Bord bestimmen. Auf lokalen Linien mit Reservierung werden nur Fahrzeuge geladen, die eine Fahrkarte für eine bestimmte Abfahrt haben. Wenn für eine bestimmte Abfahrtszeit noch Plätze frei sind, ist es ausnahmsweise möglich, ein Fahrzeug mit einer Reservierung für eine der nächsten Abfahrten zu beladen. Ausnahmen von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes (Reihenfolge beim Boarding) sind: • vorrangige Fahrzeuge; • Fahrzeuge, die Grundnahrungsmittel mit Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde befördern; • Busse auf regelmäßigen Linien; • Fahrzeuge, die eine Reservierung auf lokalen Linien haben, auf denen die Rese...

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.