Elektrische Anlage Musterklauseln

Elektrische Anlage. 5.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Elektrische Anlage. 8.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Er- richtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Hat der An- schlussnehmer die elektrische Anlage hinter der Eigen- tumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlas- sen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Elektrische Anlage. 5.1. Die elektrische Anlage umfasst die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der Eigentumsgrenze gemäß Ziffer 1.1 Satz 3 mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z. B. Messeinrichtungen. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat er die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so bleibt er neben diesem verantwortlich.
Elektrische Anlage. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen, derzeit insbesondere VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Ergänzenden Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen.
Elektrische Anlage. 6. Inbetriebsetzung; Überprüfung der elektrischen Anlage; Mängelbeseitigung
Elektrische Anlage. 3.1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der mit elektrischer Energie zu versorgenden Einrichtungen des Anschlussnutzers ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
Elektrische Anlage. 4.1 Der Anschlussnutzer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Ei- gentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Elektrische Anlage. Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Veränderung oder Unterhaltung einer Kundenanlage dürfen nur durch ein im Installateurverzeichnis eines Stromversorgungsunterneh- mens eingetragenes Installationsunternehmen durchge- führt werden. Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers sind hierbei zu beachten.
Elektrische Anlage. 10.1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlagen, nach der definierten Eigentumsgrenze des Netzbetreibers, mit Ausnahme der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
Elektrische Anlage. 3.1. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers umfasst alle Anlagenteile hinter den in Anlage 2 und der Anlage 4 definierten Eigentumsgrenzen (Technische Schnittstelle) mit Ausnahme der im Eigentum Dritter befindlichen Be- triebsmittel wie z. B. der Messeinrichtungen.