Elektrische Anlage Musterklauseln

Elektrische Anlage. 5.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE- Anwendungsregeln) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 5.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Elektrische Anlage. 5.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Be- trieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen An- lagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigen- tumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzli- chen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische An- lage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen, derzeit insbesondere VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9). Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der An- schlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abwei- chung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 5.3. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der An- schlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der a...
Elektrische Anlage. Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Veränderung oder Unterhaltung einer Kundenanlage dürfen nur durch ein im Installateurverzeichnis eines Stromversorgungsunterneh- mens eingetragenes Installationsunternehmen durchge- führt werden. Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers sind hierbei zu beachten.
Elektrische Anlage. Die Elektroinstallationen werden fachgerecht in Abstimmung mit den zuständigen Energieversorgungsträgern ausgeführt. Die Installation beginnt ab Hausanschluss / Panzersicherung innerhalb des Hauses. Im Hausanschlussraum wird ein Zählerschrank gemäß Vorschriften des Energieversorgers mit den entsprechenden Sicherungsarmaturen gesetzt. Es werden drei FI-Schalter eingebaut. Zum Schutz gegen Überspannungen aus dem Versorgernetz und darüber indirekt eingeleitete Blitzströme wird ein kombinierter Überspannungsleiter eingebaut. Überspannungen aus Fernmelde-, Telekommunikations-, Photovoltaikanlagen oder aus direktem Blitzeinschlag sind gesondert gegen Überspannungen zu sichern und vertraglich nicht vereinbart. In Abhängigkeit vom Haustyp werden mindestens 12 Stromkreise installiert. Der Elektroherd, die Geschirrspülmaschine, die Waschmaschine und der Wäschetrockner erhalten jeweils eigene Stromkreise. Die verbleibenden Stromkreise werden für Lichtauslässe und Steckdosen aufgeteilt. Die Ausstattung sämtlicher Wohnräume erfolgt mit weißen bzw. cremeweißen Flächenschaltern und Steckdosen eines Markenherstellers. Die Installation in den Wohngeschossen erfolgt selbstverständlich unter Putz. Die genaue Lage der Schalter, Steckdosen und Lichtauslässe wird mit dem Auftraggeber individuell vor Baubeginn festgelegt. Die nachfolgende Einzelaufstellung kommt nur für die Räume zur Ausführung, welche laut Bauzeichnungen in Ihrem Haus enthalten sind. Ein Wandauslass für Beleuchtung mit Schalter Eine Einzeldose, zwei Deckenauslässe mit Kreuzschaltung Eine Einzeldose, ein Wandauslass mit Schalter Zwei Doppelsteckdosen, Anschlussdosen für Waschmaschine und Wäschetrockner, ein Deckenauslass mit Schalter Anschlussdosen für Elektroherd, Geschirrspülmaschine, Dunstabzugshaube, Kühlschrank sowie sechs Einzeldosen, davon zwei Doppelsteckdosen über der Arbeitsplatte, ein Deckenauslass mit Schalter Zwei Einzelsteckdosen, vier Doppelsteckdosen, zwei Deckenauslässe mit Serienschalter Zwei Einzeldosen, zwei Doppelsteckdosen, ein Deckenauslass mit Schalter Drei Steckdosen, ein Deckenauslass mit Schalter Zwei Einzeldosen, zwei Doppelsteckdosen, ein Deckenauslass mit Schalter Zwei Einzeldosen, zwei Doppelsteckdosen, ein Deckenauslass mit Schalter Zwei Einzeldosen, zwei Doppelsteckdosen, ein Deckenauslass mit Schalter Drei Einzeldosen, ein Deckenauslass mit Schalter, ein Wandauslass Eine Einzeldose, ein Deckenauslass mit Kreuzschaltung Eine Einzeldose (schaltbar), ein Wandauslass mit Schalter Ei...
Elektrische Anlage. 3.1. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers umfasst alle Anlagenteile hinter den in Anlage 2 und der Anlage 4 definierten Eigentumsgrenzen (Technische Schnittstelle) mit Ausnahme der im Eigentum Dritter befindlichen Be- triebsmittel wie z. B. der Messeinrichtungen. 3.2. Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage muss gemäß den einschlägigen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers (TAB Strom, Anlage 3) sowie unter Beachtung der in der Netzanschlussvereinbarung getroffenen Regelungen durchgeführt werden. Hierbei sind die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) einzuhalten. 3.3. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die In- standhaltung der nach der Technischen Schnittstelle in seinem Verfügungsbereich stehenden Anlageteile verant- wortlich und trägt die damit verbunden Kosten. Der Anschlussnehmer kann auch Dritte mit der Betriebsführung der elektrischen Anlage beauftragen.
Elektrische Anlage. Die elektrischen Anlagen stammen im Wesentlichen, bis auf die Verteilungen, die im Rahmen einer Brandschutzsanierung 2013 erneuert wurden, aus der Zeit der Erbauung. Die zusätzliche Fläche der überdachten Innenhöfe ist in die vorhandene Versorgung einzubinden. Für den neuen Ausstellungsbereich werden voraussichtlich Lichtschienensysteme zum Einsatz kommen, um mit einer flexiblen Objektbeleuchtung auf unterschiedliche Ausstellungsformate reagieren zu können. Weitere Lichteffekte in diesem Bereich und an dessen Decke sind eng mit dem Museum, den Architekten und Ausstellungsplanern zu entwickeln.
Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) insbesondere die Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz“ und deren Betrieb in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE- Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Elektrische Anlage. 6.1 Für die elektrische Anlage hinter dem Netzanschluss ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die zutreffenden techni- schen Normen (z. B. DIN-, VDE- und EN-Normen) und VDN/VDEW/BDEW/FNN-Richtlinien (soweit diese im durch SWS betriebenen Netz zur Anwendung kommen), die Techni- schen Anschlussbedingungen, die ergänzenden technischen Bestimmungen der SWS sowie die Bestimmungen der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift für „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sind einzuhalten, um unzulässige Rückwir- kungen der Anlage auf das Netz auszuschließen. Arbeiten dürfen durch SWS oder ein fachkundiges Elektrobauunter- nehmen durchgeführt werden. 6.2 SWS ist im Bedarfsfall berechtigt, innerhalb von elektrischen Anlagen eine Leistungsbegrenzung oder bei mehreren Zähl- punkten eine gegenseitige Verriegelung zu verlangen. Hierfür entstehende Kosten trägt der Anschlussnehmer.
Elektrische Anlage. Inbetriebsetzung; Überprüfung der elektrischen Anlage; Mängelbeseitigung
Elektrische Anlage. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, Unterhal- tung und den Betrieb der elektrischen Anlage, mit Ausnahme der Mess- einrichtungen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Diese Einrichtun- gen müssen den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie weiteren Bestimmungen des Netzbetreibers entsprechen. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.