Beförderung von Polizeibeamten. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt, entsprechend ihren Dienstvorschriften, uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. Kriminalbeamte und Kriminalbe- amtinnen des Landes Baden-Württemberg werden – mit Ausnahme der 1. Wa- genklasse – unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvorschriften das K-Etui sichtbar tragen. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.
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Beförderung von Polizeibeamten. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt, entsprechend ihren Dienstvorschriften, uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. Kriminalbeamte und Kriminalbe- amtinnen Kriminalbeamtinnen des Landes Baden-Württemberg werden – mit Ausnahme der 1. Wa- genklasse Wagenklasse – unentgeltlich un- entgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvorschriften Dienstvor- schriften das K-Etui sichtbar tragen. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.
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