Beförderung von Polizeibeamten. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt, entsprechend ihren Dienstvorschriften, uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. Kriminalbeamte und Kriminalbeamtinnen des Landes Baden-Württemberg werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – un- entgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvor- schriften das K-Etui sichtbar tragen. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.
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Beförderung von Polizeibeamten. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt, entsprechend ihren Dienstvorschriften, uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. Kriminalbeamte und Kriminalbeamtinnen Kriminalbe- amtinnen des Landes Baden-Württemberg werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse Wa- genklasse – un- entgeltlich unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvor- schriften Dienstvorschriften das K-Etui sichtbar tragen. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.
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