Tarifbestimmungen. Einzelfahrt/Rundfahrt: Für die Beförderung mit der Pfaffenteichfähre ist der Tarif von 2,00 € je Einzelfahrt/Person zu entrichten. Kinder ab 3 bis einschließlich 14 Jahre zahlen 1,00 € je Einzelfahrt/ Person. Kinder bis einschließlich 2 Jahre werden kostenfrei befördert. Einzelfahrausweise und Zeitkarten aus dem Tarifsortiment der Nahverkehr Schwerin GmbH haben keine Gültigkeit. Kinderwagen, Handgepäck und Kleinsttiere (darunter Hunde kleiner Rassen, die ab Betreten in geeigneten Behältern gehalten werden) werden frei befördert. Für die Beförderung von Hunden und Fahrrädern ist ein Fahrausweis zum ermäßigten Tarif zu entrichten. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Gepäck und Hunde zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Tarifbestimmungen. Sonderregelungen/Sonderangebote Teil D Anlagen
Tarifbestimmungen. 1. Tarifbestimmungen zur Unfallversicherung Kinder
Tarifbestimmungen. 3.1 Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden: Die Abrechnung erfolgt zu den Preisen der Ziffer 2.1, wenn die Voraussetzungen für die Abrechnung nach gemessener Leistung gemäß Ziffer 3.3 nicht vorliegen. und es sich um eine Belieferung von Haushaltskunden handelt. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie für private Zwecke kaufen oder deren Jahres- verbrauch 10.000 kWh nicht überschreitet.
Tarifbestimmungen. Altersgrenzen/Versicherbarkeit Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung vom 26.05.1994 § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit – gültig ab dem 01.01.2017 § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit – gültig ab dem 01.01.2017
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähig- keiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Tarifbestimmungen. Eine Versicherung nach diesem Tarif kann nur abgeschlossen werden oder bestehen, wenn ein Haupttarif ab‐ geschlossen wird oder besteht. Als Haupttarife gelten Spitalskostentarife mit jeweils letztgültiger Anpassungsstufe. Falls im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für diese Versicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten‐ und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB MST 2020 ) und die Besonderen Versicherungs‐ bedingungen des Haupttarifes. Es werden nachfolgende Leistungen erbracht. Die jeweilige Höhe der nachfolgend dargestellten tariflichen Leistungen ergibt sich aus dem zweiten Abschnitt ‐ Leistungen. Der Versicherte ermächtigt den Vertragspartner und erteilt die Zustimmung zur Übermittlung der Ergebnisse der Merkur Programme zur Gesundheitsvorsorge gemäß Pkt. II. und III. an den Versicherer. Der Versicherer verpflichtet sich, diese Ergebnisse nur zu statistischen Zwecken zu verwenden, bei einem neu‐ erlichen Programm zur Gesundheitsvorsorge diese dem gewählten Vertragspartner zur Verfügung zu stellen, und erklärt, dass durch die Kenntniserlangung solcher Ergebnisse dem Versicherten keine Nachteile entstehen.
Tarifbestimmungen. Für diesen Tarif gelten, falls nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird, die Allgemeinen Versicherungs‐ bedingungen für die Krankheitskosten‐ und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB MST 2020 / in der gelten‐ den Fassung – in weiterer Folge AVB MST 2020 genannt). Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die Spitalskostenversicherung nach diesem Tarif kann nur abgeschlossen werden, wenn für den jeweiligen Versicherten ein Leistungsanspruch bei einem Sozialversicherungsträger in der Autonomen Provinz Bozen‐ Südtirol besteht und sich der Hauptwohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen‐Südtirol befindet. Die Leistungen nach Pkt. I.A, I.B, I.C, I.D und I.E sowie II.A, II.B und II.C werden bei einer medizinisch notwendi‐ gen stationären oder operativ ambulanten Heilbehandlung abzüglich eines Selbstbehaltes pro Versicherten und Versicherungsfall erbracht. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt pro Versicherungsfall 10% der Gesamtleistung des Versicherungsfalls, jedoch maximal € 500 pro Kalenderjahr für stationäre Aufenthalte bzw. operativ ambu‐ lante Heilbehandlungen in einer Vertrags‐Privatklinik in der Autonomen Provinz Bozen‐Südtirol sowie maximal € 2.000 pro Kalenderjahr für stationäre operative Aufenthalte sowie operative ambulante Heilbehandlungen außerhalb der Autonomen Provinz Bozen‐Südtirol.
Tarifbestimmungen. Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beförderung ergeben, kommen nur mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden. Der vorliegende Tarif ist vom Regierungspräsidium Stuttgart, vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, von der Regierung von Mittelfranken, vom Ostalbkreis und vom Landkreis Schwäbisch Hall genehmigt.
Tarifbestimmungen. Tarifbestimmungen sind Vereinbarungen, wie sich der Beitrag berechnet und ändert. Diese finden Sie in den hier nachfolgenden Abschnitten I bis K.
Tarifbestimmungen a) Die Berechnung des Mietpreises erfolgt nach Tagessätzen (0:00 bis 24:00 Uhr).
b) Wenn nichts anderes angeführt ist, handelt es sich bei den tariflichen Kosten um Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer).
c) Im Mietpreis nicht inkludiert sind die Kosten für Heizung, Klimaanlage, Wasser, Strom und allge- meine Beleuchtung. Die Verrechnung dieser Kosten erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch.