Unentgeltliche Beförderung Musterklauseln

Unentgeltliche Beförderung. (1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. (2) Polizeivollzugsbeamte werden, wenn sie Uniform tragen, in allen Verkehrsmitteln im GVH – bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen in der 2. Klasse – unentgeltlich befördert. (3) Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitpersonen sowie deren Blindenführ- hunden, Behindertenbegleithunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach den Regelungen für berechtigte schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX vom 1.7.2001 in der jeweils gültigen Fassung. Danach gilt: a) Berechtigte schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke wer- den auf allen GVH-Linien sowie in der 2. Wagenklasse der zuschlagfreien und für den Gemeinschaftstarif zu- gelassenen Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im GVH unentgeltlich befördert. b) Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweisvermerk „1. Kl.“ können die 1. Wagenklasse ohne Zuzahlung benutzen. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse für schwerbehinderte Menschen ohne den Ausweisvermerk „1. Kl.“ ist nicht zulässig. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tarifs zur Nutzung der 1. Wagenklasse. Es ist somit eine Fahrkarte für die 1. Klasse erforderlich, ohne dass der Schwerbehindertenausweis angerechnet wird. c) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B/BN), wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird die Be- gleitperson dabei in der Wagenklasse unentgeltlich befördert, die der Ausweisinhaber benutzt. Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auf den Schwerbehinderten mit Merkzeichen (B) selbst, eine Be- gleitperson und einen Hund, wenn der Schwerbehinderte die entsprechende Wertmarke gekauft und im Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Fehlt die Wertmarke im Ausweis, muss der Schwerbehinderte zwar den vorgesehenen Fahrpreis zahlen, Begleitperson und Hund dürfen jedoch unentgeltlich fahren. d) Das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl – soweit die Beschaffenheit der Verkehrsmittel es zulässt –, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Blindenführhund bzw. Behindertenbegleithund werden ebenfalls auf allen un- ter Buchst. a) genannten Verkehrsmitteln unentgeltlich befördert. (4) Weitere Regelungen zur Beförderung von Sachen und Tieren finden sich in Nummer 6 dieser Tarifbest...
Unentgeltliche Beförderung. Das Verkehrsunternehmen befördert unentgeltlich: - Kinder bis einschließlich 6 Jahre sowie ein evtl. mitgeführtes Kinderfahrrad; - Schwerbehinderte, die nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) - das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorgelegt werden. - Begleiter von Schwerbehinderten und/oder Begleithunde, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen „B“) aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht; - Kinderwagen, Handgepäck; - Fahrräder, Roller und E-Roller bis 15 kg im zusammengeklappten Zustand sowie Einräder; ein Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen und Kapazitäten; - Kleinsttiere (darunter Hunde kleiner Rassen), die ab Betreten des Fahrzeuges in geeigneten Behältern gehalten werden; - dabei muss das Behältnis in seiner Form und Größe zur Unterbringung geeignet sein. Sonstige Kleinsttiere (Katzen, Meerschweinchen usw. dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Im Interesse aller Fahrgäste dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden; - Krankenfahrstühle, orthopädische Hilfsmittel, Führhunde oder Behindertenbegleithunde; - Elektro-Scooter (nur mit Signet des Bundesministeriums oder der Nahverkehr Schwerin GmbH) entsprechend den Anforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses vom 15. Xxxx 2017, wenn der Nutzer eine amtlich anerkannte Gehbehinderung besitzt (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“); - bei gemeinsamen Fahrten von Kindergartengruppen alle Kinder, auch wenn einzelne Kinder bereits älter als 7 Jahre sind. Diese Freifahrtregelung gilt nicht für Begleitpersonen.
Unentgeltliche Beförderung. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, für unentgeltliche Beförderungen die Anwendbarkeit dieser Bedingungen ganz oder teilweise auszuschließen.
Unentgeltliche Beförderung. (1) Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen sowie Krankenfahr- stühle, Führhunde und orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen (VOallgBefbed) im öffentlichen Personenverkehr in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist durch den Schwerbehindertenaus- weis in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke nachzuweisen. (2) Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg in Uniform sowie Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in Uniform werden in allen Fahrzeugen der in der vgf einbezogenen Linien und Strecken (im Schienenverkehr in der 2.Wagenklasse) unentgeltlich befördert.
Unentgeltliche Beförderung. B 5.1 Polizeibeamte in Uniform
Unentgeltliche Beförderung. Unentgeltliche Beförderung erfolgt für: a) Kinder bis zur Einschulung, auch in Kindergartengruppen b) Angehörige von Polizei und Bundespolizei in Uniform, c) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Uniform in den Zügen der BOB und DLB d) Bedienstete der Sächsischen Sicherheitswacht in Uniform, e) Zollbeamtinnen/‐beamte in Dienstkleidung unter Vorlage des Dienstausweises und in Zivilkleidung unter Vorlage des Dienstausweises. Diese Regelung gilt nicht in den Zügen der Eisenbahnen. f) Inhaber eines Kontrolleurausweises des Verkehrsverbundes Vogtland, g) Schwerbehinderte Menschen und deren Begleiter, Hilfsmittel, Hunde, Krankenfahrstühle usw. gemäß SGB IX §§ 145 ff, h) Handgepäck sowie Kleintiere in geeigneten Behältnissen, Kinderwagen, Skier, Schlitten sowie Reisegepäck, wenn die Sachen im Fahrgastraum untergebracht werden können, i) Fahrräder, eRoller.
Unentgeltliche Beförderung. 9.1 Unentgeltliche Beförderung von Menschen mit Behinderung
Unentgeltliche Beförderung. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen auf unter Nr. 1 (3) genannten Schienenstrecken richtet sich nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens.
Unentgeltliche Beförderung 

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  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Währung Die Schuldverschreibungen sind in Euro begeben (die "Festge- legte Währung").

  • Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

  • Ausführung 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Räumung und Reinigung durch den AG auf Kosten des AN. Der AG kann die entstandenen Kosten mit der Schlussrechnung verrechnen. 5.7 Übernimmt der AN vom AG Materialien und Geräte geht die Haftung in den Verantwortungsbereich des AN über. Für Schäden und Beschädigungen, die durch die Benutzung des Materials und der Geräte entstehen können, haftet der AN, wie auch für den Schutz durch unbefugte Benutzung durch Dritte. 5.8 Es ist dem AN nicht gestattet mit dem Kunden bzw. dessen Vertretung (soweit vorhanden) zu verhandeln. Die Direktübernahme von Aufträgen durch den Auftragnehmer vom Besteller des AG berechtigt den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Werkverträge unter Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche. 5.9 Die sachgemäße Einrichtung des Einsatzortes, Unterbringung seiner Arbeitnehmer und Transport von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial ist Sache des AN. 5.10 Der AG haftet für keinerlei Schäden, die etwa durch Einsturz des Bauwerkes oder von Teilen desselben durch Wassereinbrüche, Diebstähle, Beschädigungen, Abhandenkommen von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Unterlagen etc. entstehen. 5.11 Im Übrigen gelten die Montagebedingungen des AG wie in allen anderen Fällen auch. 5.12 Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 5.13 Eine Bewachung des Einsatzortes ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Materialien und Geräte sowie für eigenes Material führt der Aufragnehmer eigenverantwortlich durch. 5.14 Die Beauftragten des AG und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des AN bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des AN und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • Entgelt 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Entstörung 5.4.1 Störungen werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet: - Die Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken („al- les steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Kunde / Nutzer nicht arbeitsfähig ist. - Die Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentli- chen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Kunde / Xxxxxx in seiner Arbeit eingeschränkt ist. - Die Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Leistungen bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind. - Die Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen der Leistungen, welche die Nutzung nicht einschrän- ken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit den Leistungen im Wesentlichen bis auf wei- teres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind. 5.4.2 Jede Fehlermeldung wird von MD Hardware & Service nach billigem Ermessen einer Fehler- klasse zugeordnet. Ein Vorschlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weicht MD Hardware & Service nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als einvernehmlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung. 5.4.3 Die spätere Umstufung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseiti- gem Einvernehmen möglich. 5.4.4 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet. 5.4.5 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden beim Helpdesk über die vereinbarten Kontaktwege. 5.4.6 Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben wer- den, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von MD Hardware & Service den Fehler jederzeit selbst auslö- sen kann. 5.4.7 Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeein- trächtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Ar- beitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 5.4.8 Wurde vom Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am eigenen System vorge- nommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen. 5.4.9 Bei gravierenden Fehlern der Fehlerklassen 1 und 2 beginnt MD Hardware & Service sofort im Anschluss an die Erstreaktion die Folgen des Fehlers einzugrenzen und setzt seine Tätigkeit auch au- ßerhalb der Supportzeit fort. Solange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Kunden zu vertreten ist oder der Fehler- klasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen. Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.

  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.