Beförderung von Sachen Musterklauseln

Beförderung von Sachen. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht ge- fährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Fahrräder sind von der Beförderung mit folgenden Ausnahmen ausgeschlossen:
Beförderung von Sachen. 8.1 Gegenstände (Handgepäck/Traglasten), die der Fahrgast ohne fremde Hilfe mit sich führen kann, werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten unentgeltlich befördert, soweit dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet, der Wagen nicht beschädigt und andere Personen nicht gestört oder verletzt werden können. Das Belegen von Sitzplätzen durch Gepäck ist nicht gestattet. 8.2 Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende, giftige, entzündend wirkende und ansteckungsgefährliche oder ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Personen verletzt oder verschmutzt werden können, 3. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen, 4. Schusswaffen, es sei denn, diese werden von Vollzugsbeamten der Bundes- oder Landespolizei befördert, die zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind und dies auf Verlangen nachweisen können, 5. Mopeds oder Mofas, 6. Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. 8.3 Besteht der begründete Verdacht, dass der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Fahrgäste, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden. 8.4 Die Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen ist im Rahmen der vorhandenen Platzkapazität möglich. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs- und Kontrollpersonal. Das Betriebs- und Kontrollpersonal weist Fahrgäste mit Kinderwagen und Fahrgäste mit Rollstühlen nach Möglichkeit nicht zurück. 8.5 Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen in den speziellen Koffer-/Gepäckbereichen unterzubringen. Dem Fahrgast steht für leicht tragbare Gegenstände der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Generell sind wegen der Unterbringung die Anforderungen des Betriebs- und Kontrollpersonals uneingeschränkt zu befolgen. 8.6 Das Betriebs- und Kontrollpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und...
Beförderung von Sachen. 8. Transport of goods 8.1. Jeder Fahrgast darf ein Gepäckstück mit ei- nem Gewicht von maximal 23 kg sowie ein Gepäckstück vom maximal 8 kg als Handge- päck mitführen. Das Handgepäck muss in die Gepäckablage über den Sitzen passen und darf maximal 50 x 30 x 20 cm groß sein. 8.2. Persönliche Dokumente, Medikamente, Wertsachen, Mobiltelefon und Laptop soll- ten im Fahrgastraum mitgeführt werden. Zusätzlich zum Handgepäckstück darf ein weiteres Gepäckstück (max. 30 x 40 x 10 8.1. Each passenger may carry on one piece of lug- gage weighing no more than 23 kg and one piece of luggage of no more than 8 kg as hand luggage. Hand luggage must fit into the lug- gage rack above the seats and may not be any larger than 50 x 30 x 20 cm. 8.2. Personal documents, medications, valu- ables, mobile phones, and laptops should be carried along into the passenger compart- ment. In addition to the carry-on bag, another piece of luggage (no more than 30 x GmbH & XX.XX Xxxx Xxxxxxxx 00 – 00 00000 Xxxxxxx Tel. 000-00 00 000 Fax. 000-00 00 000 xxxx@xxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx Hamburger Sparkasse Konto 126 217 99 38 · BLZ 200 505 50 Swift: HASPDE HH XXX Iban: XX00000000000000000000 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx Hamburg HRA 110802 Steuer-Nr.: 4765000578 Umsatzsteuer ID: DE194719547 Komplementärin: Paulsen & Ivers GmbH Hamburg HRB 111438 cm, z.B. Handtasche, Laptoptasche), pro mitreisendem Kind ein Babytragekorb oder ein Kinderautositz oder ein faltbarer Kin- derwagen/Buggy und Rollstühle / Mobi- litätshilfen mitgeführt werden. 8.3. Gepäckstücke oder größere Gegenstände wie z. B. Kinderwagen oder Rollstühle dür- fen nicht im Fahrgastraum transportiert werden, sondern müssen in den Koffer- raum geladen werden. Gegenstände sind zum Schutz gegen Verschmutzung oder Beschädigung geeignet zu verpacken. 8.4. Sofern die Busbeförderung der Zu-, Ab- oder Weiterreise mit einem Kreuzfahrt- schiff dient, gelten die für die jeweils ge- buchte Reise geltenden Gepäckregelungen auch für die Busbeförderung. 8.5. Zusätzliche Gepäckstücke, Über-, Sonder- oder Sperrgepäckstücke werden nur dann befördert, wenn die Busbeförderung in Verbindung mit einer Kreuzfahrtreise ge- bucht und das Gepäck für die Seereise zu Beförderung angemeldet und vom Veran- stalter gegen Xxxxxxx & Ivers bestätigt wurde. 8.6. Gepäck, das die in diesen Beförderungsbe- dingungen geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforde- rungen gem. § 11 BefBedV nicht entspricht, kann von der Beförderung ausgesch...
Beförderung von Sachen. Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handge- päck, das ein Fahrgast gleichzeitig mit zwei Händen tragen kann und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.