Mitgeführte Sachen Musterklauseln

Mitgeführte Sachen. Persönliche, von Lenkern und Mitfahrern mitgeführte oder getragene Sachen (ohne Motorradbekleidung und -helm) sind zum Neuwert versichert, wenn sie bei einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt oder zer- stört oder mit bzw. aus diesem gestohlen werden. Die Leistungen je Schadenfall sind auf die in der Police aufgeführte Versicherungssumme begrenzt. Diebstahl ist unter folgenden Voraussetzungen versichert:
Mitgeführte Sachen. Beschädigung oder Zerstörung von im Fahrzeug mit- geführten sowie vom Fahrzeugführer oder von den Mitfahrern getragenen Sachen, wenn am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Diebstahl ist nur versichert, wenn diese Sachen im Fahrzeug eingeschlossen oder mit diesem fest verbunden waren. Nicht versichert sind: 211 Alle Arten von Zahlungsmitteln, Geldwerten, Wertge- genständen, Tickets, Abonnements sowie persön- licher Liebhaberwert und Wiederherstellungskosten für Foto-, Film- und Tonaufnahmen, Computerdaten und Akten. 212 Alle Arten von elektronischen Geräten (Computer, Laptop, mobile Telefone etc.), Software und Handels- waren sowie Sachen, die der Berufsausübung dienen.
Mitgeführte Sachen. Die von den Insassen mitgeführten persönlichen Sachen werden mit oder aus dem abgeschlossenen Fahrzeug gestohlen oder bei einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt. Nicht versi- chert sind: Geld, Kreditkarten, Sparhefte, Wertpapiere inkl. Reise- checks, Fahrkarten und Abonnemente, Urkunden, Tiere, Wertge- genstände, Schmucksachen und Edelmetalle, Berufsutensilien so- wie Verlust und Beschädigung von Daten.
Mitgeführte Sachen. Sofern in der Police aufgeführt, sind persönliche, von Benutzern des Wasserfahrzeuges mitgeführte oder getragene Sachen zum Neuwert versichert, wenn sie bei einem versicherten Schaden am Wasserfahrzeug beschädigt oder zerstört oder mit bzw. aus dem verschlossenen Wasserfahrzeug gestohlen werden. Die Leistungen je Schadenfall sind auf die in der Police verein- barte Versicherungssumme begrenzt.
Mitgeführte Sachen. Die von Lenker und Insassen oder Mitfahrern mitgeführten persönlichen Sachen werden mit oder aus dem Fahrzeug bzw. aus einem mit dem Fahrzeug verbundenen Behältnis (wie Dachträger oder Topcase) gestohlen oder bei einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt. Mitgeführte Erzeugnisse, die aus dem Geschäftsbetrieb stammen, sowie Berufsutensilien sind mitgeführten Sachen gleichgestellt. Nicht als mitgeführte Sachen gelten Motorrad-Schutzbekleidungen (Helme, Schutzanzüge, Kombi, Protektoren, Motorradstiefel und Handschuhe), es sei denn, diese werden aus einem Fahrzeug bzw. aus einem mit dem Fahrzeug verbundenen Behältnis entwendet. Vorbehalten bleibt Artikel C 4.4. Nicht versichert sind: Geld, Kreditkarten, Sparhefte, Wertpapiere inkl. Reisechecks, Gutscheine, Fahrkarten und Abonnemente, Urkunden, Tiere, Wertgegenstände, Schmucksachen und Edelmetalle sowie Verlust und Beschädigung von Daten.
Mitgeführte Sachen sofern mitgeführte Sachen versichert sind: die Kosten für die Reparatur, bei Totalschaden die Wiederbeschaffung;
Mitgeführte Sachen. Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von im Fahrzeug mitgeführten sowie vom Lenker oder von den Mitfahrern getragenen Sachen, wenn am Fahrzeug ein versicherter Schaden entstanden ist zum Neuwert. Gestohlene Sachen müssen sich im vollständig verschlossenen Fahrzeug (bei Motorrädern in einem mit diesem fest verbundenen und abgeschlossenen Behältnis) befunden haben oder mit dem Fahrzeug zusammen entwendet worden sein. ▪ Diebstahl aus einem nicht vollständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl ge- sicherten Behältnis.
Mitgeführte Sachen. Persönliche, von Lenkern und Mitfahrern mitgeführte oder getragene Sachen sind zum Neuwert versichert, wenn sie bei einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt oder zerstört oder mit bzw. aus diesem gestohlen werden. Die Leistungen je Schadenfall sind auf die in der Police vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Diebstahl ist unter folgenden Voraussetzungen versichert: a Personenwagen und Nutzfahrzeuge Die versicherten Sachen werden mit oder aus dem ver- schlossenen Fahrzeug entwendet. b Motorräder Die versicherten Sachen werden mit dem Motorrad oder aus abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl gesicherten Behältnissen entwendet. Hel- me sind versichert, wenn sie mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren.

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  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.