Common use of Beförderung von Schwerbehinderten und deren Hilfsmittel Clause in Contracts

Beförderung von Schwerbehinderten und deren Hilfsmittel. (1) Berechtigte Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis und gültiger Wertmarke werden auf allen Linien des Stadtverkehrs Cuxhaven unentgeltlich befördert. (2) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B), werden die Begleitperson und ein Hund unentgeltlich im genannten Tarifgebiet befördert. Dies gilt auch bei Ausweisen ohne Wertmarke, wenn der Ausweisinhaber für sich ein gültiges Ticket vorlegt bzw. wenn der Ausweisinhaber noch keine Wertmarke benötigt (Ausweisinhaber unter 6 Jahre alt). (3) Die Mitnahme von Begleitpersonen und Beförderung von Führhunden, Krankenfahrstühlen - soweit es die Beschaffenheit des Verkehrsmittels zulässt - orthopädischen Hilfsmitteln und des Handgepäcks richtet sich nach §§ 228 ff des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Sie werden ebenfalls unentgeltlich auf allen Linien des Stadtverkehrs Cuxhaven befördert. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Mobilitätshilfen sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Über die Beförderung und Unterbringung der Mobilitätshilfen entscheidet das Fahrpersonal im Einzelfall.

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Samples: Tarifbestimmungen, Tarifbestimmungen

Beförderung von Schwerbehinderten und deren Hilfsmittel. (1) Berechtigte Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis und gültiger Wertmarke werden auf allen Linien des Stadtverkehrs Cuxhaven Linien, auf denen der VNN-Regionaltarif sowie der VNN-Regionaltarif Rotenburg angewendet wird, unentgeltlich befördert. (2) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B), werden wird die Begleitperson und ein Hund unentgeltlich im genannten Tarifgebiet befördert. Dies gilt auch bei Ausweisen ohne Wertmarke, wenn der Ausweisinhaber für sich ein gültiges Ticket vorlegt bzw. wenn der Ausweisinhaber noch keine Wertmarke benötigt (Ausweisinhaber unter 6 Jahre alt). (3) Die Mitnahme von Begleitpersonen und Beförderung von Führhunden, Krankenfahrstühlen - soweit es die Beschaffenheit des Verkehrsmittels zulässt - orthopädischen Hilfsmitteln und des Handgepäcks richtet sich nach §§ 228 ff des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Sie werden ebenfalls unentgeltlich auf allen Linien des Stadtverkehrs Cuxhaven Linien, die den VNN-Regionaltarif sowie den VNN-Regionaltarif Rotenburg anwenden, befördert. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Mobilitätshilfen sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Über die Beförderung und Unterbringung der Mobilitätshilfen entscheidet das Fahrpersonal im Einzelfall.

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Samples: Regionaltarif, Regionaltarif Für Den Linienverkehr Mit Kraftomnibussen

Beförderung von Schwerbehinderten und deren Hilfsmittel. Schwerbehinderte (1) Berechtigte Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis und gültiger Wertmarke werden auf allen in den VBN-Tarif einbezogenen Linien des Stadtverkehrs Cuxhaven und Strecken (ausgenommen IC-Verbindungen zwischen Verden (Aller) und Bremen Hbf sowie Diepholz und Bremen Hbf) in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. (2) Soll in den Zügen die 1. Wagenklasse genutzt werden, gilt die Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte nicht, es ist der volle Fahrpreis incl. des 1. Klasse-Zuschlags zu lösen. (3) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B/BN), werden die Begleitperson und ein Hund unentgeltlich in den in Abschnitt I (Geltungsbereich) genannten Verkehrsmitteln im genannten Tarifgebiet des VBN befördert. Dies gilt auch bei Ausweisen ohne Wertmarke, wenn der Ausweisinhaber für sich ein gültiges Ticket vorlegt bzw. wenn der Ausweisinhaber noch keine Wertmarke benötigt (Ausweisinhaber ist unter 6 Jahre alt). (3) . Die Begleitperson wird dabei in der gleichen Wagenklasse unentgeltlich befördert, die der Ausweisinhaber benutzt. Die Mitnahme von Begleitpersonen und Beförderung von Führhunden, Krankenfahrstühlen - soweit es die Beschaffenheit des Verkehrsmittels zulässt - orthopädischen Hilfsmitteln und des Handgepäcks richtet sich nach §§ 228 ff des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Sie werden ebenfalls unentgeltlich auf allen Linien in den Verkehrsmitteln des Stadtverkehrs Cuxhaven VBN befördert. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Mobilitätshilfen sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Über die Beförderung und Unterbringung der Mobilitätshilfen entscheidet das Fahrpersonal im Einzelfall.

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Samples: Tarifbestimmungen Und Beförderungsbedingungen