Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen, 1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheits- vorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; 2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; 3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden; 4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind; 5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen; 6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten; 7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten; 8. die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können; 9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern. (1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern. (2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL übergeben oder von MBL ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung 5.1 Vom Transport ausgeschlossen sind ausgeschlossenfolgende Güter: - Sendungen,
1. , deren Inhalt, äußere Gestalt Gestaltung, Beförderung oder Beförderung Lagerung gegen eine gesetzliche ein gesetzliches oder behördliche Bestimmung verstößt behördliches Verbot verstoßen oder besondere EinrichtungenEinrichten, Sicherheits- vorkehrungen Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert- Sendungen, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die nichtlebende Tiere, unzureichend und/einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder nicht handelsüblich verpackt sind;
5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche GüterTeile von Tierkadavern, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe Körperteile oder sterbliche Überreste von MenschenMenschen enthalten, medizinische Abfälle - Sendungen, deren Beförderung und/oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die WertgegenständeLagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten, - Sendungen, bei denen die bezeichnete Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen erreichbar ist oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Leistungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, - Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, EdelmetalleUhren, EdelsteineEdelsteine und -metalle, Kunst- und SammlergegenständeUnikate, AntiquitätenKunstgegenstände, Unikate Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) 5.2 Für den Fall, dass eine Sendung den Vorgaben gemäß Nr. 5.1 nicht entspricht, kann FP wahlweise - die Annahme der Sendung verweigern, - eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendungen zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen von FP Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
5.3 Eine Verpflichtung von FP zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse besteht nicht. FP ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender ist dafür verantwortlichkann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsabschluss, dass Behandlung der Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der beanstandeten Annahme und der Nichtbeförderung durch FP geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Absatz 5.1. genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.
5.4 Der Absender haftet für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von Sendungen entstehen, die einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht Darin eingeschlossen sind die Kosten der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL zur Öffnung berechtigten Sicherung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigernVernichtung.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL übergeben oder von MBL ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
Appears in 1 contract
Samples: Postbeförderungsvertrag
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,
1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheits- vorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind;
5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL BLO besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL BLO zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL BLO übergeben oder von MBL BLO ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL BLO berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
Appears in 1 contract
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,
1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheits- vorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind;
5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL LLS besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL LLS zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL LLS übergeben oder von MBL LLS ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL LLS berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
Appears in 1 contract
Beförderungsausschluss. (1) Von . Folgende Sendungen sind von der Beförderung sind durch DC ausgeschlossen: :
a. Sendungen,
1. , deren Inhalt, äußere Gestalt Gestaltung, Beförderung oder Beförderung Lagerung gegen eine gesetzliche ein gesetzliches oder behördliche Bestimmung verstößt behörd- liches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheits- vorkehrungen Einrichtungen Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;erfor- dern.
2. b. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, verletzt oder infiziert oder sowie Sachschäden verursacht werden können;.
c. Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel (Scheckkarten, Kreditkarten), Wertpapiere, Wertsachen, Ein- trittskarten, Briefmarken oder Telefonkarten enthalten, sofern diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung ge- troffen worden ist.
d. Sendungen, die über ein anderes Format als „DIN Lang mit Fenster“ oder „C4 mit Fenster“ verfügen, können nicht angenommen werden.
2. Der Auftraggeber erklärt mit der Übergabe der Sendungen oder mit dem Veranlassen der Übernahme der Sendungen durch DC, dass seine Sendungen nicht gemäß Absatz 1 von der Beförderung ausgeschlossen sind. Die Nichtzurückwei- sung von der Beförderung ausgeschlossener Sendungen stellt keine Zustimmung zu deren Beförderung dar. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Sendungen mit einem auf deren Inhalt oder Wert hinweisenden Kennzeichen versehen hat.
3. deren InhaltEntspricht eine Sendung nicht den in diesen AGB genannten Bedingungen oder nicht den vertraglichen Vereinbarungen, äußere Gestalt ist DC berechtigt,
a. die Annahme der Sendung zu verweigern und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder
b. eine bereits übergebene/übernommene Sendung auf Kosten des Auftraggebers zurückzugeben oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;zur Abho- lung bereitzuhalten und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind;Weitere Schadensersatzansprüche der DC bleiben von dieser Regelung unberührt.
5. Ansprüche gegen DC aus dem Vertrag, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die Wertgegenständevertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmitteldie Pflicht zur Zahlung des Entgelts, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL übergeben oder von MBL ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machenerfüllt. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss darRechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben in diesem Falle unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,
1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheits- vorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind;
5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL FNBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL FNBL zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL FNBL übergeben oder von MBL FNBL ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL FNBL berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
Appears in 1 contract
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,
1. , − deren Inhalt, äußere Gestalt Gestaltung, Lagerung oder Beförderung gegen eine gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Bestimmung verstößt ein behördliches Verbot verstoßen oder besondere EinrichtungenEinrichtungen (z.B. für temperaturgefährdetes Gut), Sicherheits- vorkehrungen Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2. Genehmigungenerfordern; − durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert in- fiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. deren Inhalt; − die lebende Tiere, äußere Gestalt einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Beförderung Einrichtungen erfordertTeile derselben, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind;
5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle Menschen enthalten; − deren Beförderung und/oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die WertgegenständeLagerung gefahrgutrechtlichen Vor- schriften unterliegen, insbesondere Geld Sendungen, die leicht entzündli- che, explosionsgefährliche, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und/oder infektiöse Stoffe enthalten; gleiches gilt für medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, sofern dieses nicht entspre- chend den gesetzlichen Vorschriften verpackt ist (§ 410 HGB bleibt unberührt); − die Bargeld oder andere ZahlungsmittelZahlungsmittel (insbes. Reiseschecks, Scheck- oder Kreditkarten), Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Juwelen, Schmuck, EdelmetalleUhren, EdelsteineKunstgegenstände, Kunst- und SammlergegenständeUnikate, Antiquitäten, Unikate gültige Telefonkarten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten Wertpapiere enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9Ersatzverfahrendurchgeführtwerden können(Valoren, II. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-Klasse) (zugelassen sind jedoch Briefmarken und Warengutscheine, Transit-jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert in Höhe von EUR 25,00, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL zur Öffnung sowie ein- zelne Fahrkarten und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigerneinzelne Eintrittskarten).
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL AM oder die von ihr be- auftragten Dienstleister übergeben oder von MBL AM oder den von ihr be- auftragten Dienstleistern ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung Beförderungs- voraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen Sen- dungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten Las- ten des AbsendersAuftraggebers. Der Auftraggeber stellt AM insoweit von jeg- lichen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Verstößen des Auftraggebers gegen die vorgenannten Beförderungs- ausschlüsse entstehen, frei.
(3) AM ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsaus- schlüsse gemäß Absatz 1 verpflichtet. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen die Beförderungsausschlüsse ist AM zur Öff- nung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Zudem ist MBL berechtigtAM be- rechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders Auftraggebers an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern zurückzubefördern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf zur Abholung durch den Beförderungsausschluss darAuftragge- ber bereitzuhalten.
Appears in 1 contract
Beförderungsausschluss. (1) 3.4.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausge- schlossen, die geeignet sind, andere Fahrgäs- te zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegen- stände, Schusswaffen, explosive und ent- zündbare Stoffe und Gegenstände, entzün- dend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahr- gutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin- nenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförde- rung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschrif- ten der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sind ausgeschlossen: Sendungen,
1. deren für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungenelektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Sicherheits- vorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2Mobiltelefone, tragbare Computer und Drohnen, auch mit eingebautem Lithium-Akku über 100 Wh Leistung, zugelassen. durch Akkus außerhalb des zugehörigen Gerätes dürfen nur mitgenom- men werden, sofern deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3Leistungsfähigkeit 100 Wh nicht überschreitet. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordertDas Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die gewöhnlicherweise diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für Sendungen im Sinne sie gel- tenden Vorschriften in Zügen mit sich führen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt auch nicht für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) –ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“)– oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder § 56 WaffG jeweils zum Führen dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die nicht, unzureichend und/Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder nicht handelsüblich verpackt Drittpersonenschutzes berechtigt sind;
5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
8. die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
(1) Der Absender ist dafür verantwortlich3.4.2 Besteht der begründete Verdacht, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss der Fahrgast von der Beförderung ausge- schlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsun- ternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Fahrgäste, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen. Für MBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlussesnachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstän- de oder Stoffe mit sich führen, ist MBL zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme können von der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigernohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlos- sen werden.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL übergeben oder von MBL ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
Appears in 1 contract