Common use of Beginn der Versicherung im Standardtarif Clause in Contracts

Beginn der Versicherung im Standardtarif. Die Versicherung im Standardtarif beginnt am ersten Tag des Mo- nats, der auf den Monat folgt, in dem der Wechsel beantragt wor- den ist. Zur Gewährleistung der Beitragsgarantie wird der in den →techni- schen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Sie können verlangen, dass die →versicherte Person in den Basis- tarif (§ 152 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftig- keit wechselt, wenn entweder • die für sie bestehende →substitutive Krankheitskosten-Versiche- rung erstmals nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist, • sie 55 Jahre alt geworden ist, • sie noch nicht 55 Jahre alt geworden ist, aber die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Renten- versicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat, • sie ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichba- ren Vorschriften bezieht oder • sie hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial- gesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist. Der Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechts- unabhängig kalkuliert werden (Krankheitskosten-Tarif der →Pro- duktgruppe UNI), in den Basistarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Der Wechsel ist jederzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllt sind.

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