Beitrag und Beitragszahlung Musterklauseln

Beitrag und Beitragszahlung. Inhalt dieses Abschnitts: 1.6.1 Woraus ergibt sich der zu zahlende Beitrag?
Beitrag und Beitragszahlung. Die Höhe des Gesamtbeitrags gemäß Ihrer gewünschten Zahlungsweise finden Sie in Ihrem Vorschlag, im Informationsblatt zu Versicherungs- produkten oder im Versicherungsschein. Im Beitrag ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge können Sie dem Versicherungsschein sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Insbesondere weisen wir Sie darauf hin, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrages – solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten können. Im Falle des Rücktritts erheben wir eine Geschäftsgebühr in Höhe von 20 % des Jahresbeitrags ohne Versicherungssteuer. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungs- falls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn Sie die Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, kön- nen Sie den Versicherungsschutz verlieren. Weitere Informationen hier- zu finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Fällig- keit des Beitrages können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Beitrag und Beitragszahlung. Die Höhe des Gesamtbeitrags gemäß Ihrer gewünschten Zahlungsweise finden Sie in Ihrem Vorschlag, auf dem von Ihrem Ansprechpartner ausge- füllten Antragsformular, im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten oder im Versicherungsschein. Im Beitrag ist die gesetzliche Versicherungs- steuer enthalten. Die Grundlage der Beitragsberechnung für den Anteil der Fondsgebundenen Kapitalversicherung an Ihrem Vertrag entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Versicherungsmathematische Hinweise“. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge können Sie dem Versicherungsschein sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Insbesondere weisen wir Sie darauf hin, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrages – solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten können. Im Falle des Rücktritts erheben wir eine Geschäftsgebühr in Höhe von 20 % des Jahresbeitrags ohne Versicherungssteuer. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungs- falls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn Sie die Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, kön- nen Sie den Versicherungsschutz verlieren. Weitere Informationen hier- zu finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Fällig- keit des Beitrages können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Beitrag und Beitragszahlung tung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Inhalt dieses Abschnitts: (5) Ansprüche der versicherten Person 1.4 Nachrangige Leistungspflicht bei Ansprü- chen gegen gesetzliche Leistungsträger

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  • Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

  • Beitragsrückzahlung Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Vorauszahlung 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.