Common use of Beginn des Versicherungsschutzes bei Neugeborenen und Adoptivkindern Clause in Contracts

Beginn des Versicherungsschutzes bei Neugeborenen und Adoptivkindern. (1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse ab der Geburt. • Ein Elternteil ist zur Zeit der Geburt bei uns versichert. • Wir erhalten die Anmeldung zur Versicherung des Kindes spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt. • Die Versicherung erfolgt rückwirkend ab Geburt.

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Samples: www.ihre-zahnzusatzversicherung.de, www.heilpraktikerzusatz-versicherung.de, www.ihre-krankenzusatzversicherung.de

Beginn des Versicherungsschutzes bei Neugeborenen und Adoptivkindern. (1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse ab der Geburt. Voraussetzungen: • Ein Elternteil ist zur Zeit der Geburt bei uns versichert. • Wir erhalten die Anmeldung zur Versicherung des Kindes spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt. • Die Versicherung erfolgt rückwirkend ab Geburt.

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Samples: www.todentta.de