Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt. (2) Der Versicherer ist allerdings nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die einmalige oder Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Samples: Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung
Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Der Versicherer ist allerdings nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die einmalige oder Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt ist, es . Es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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