Ende des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Ende des Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherungsvertrag beendet ist, haben Sie oder die versicherte Person auch keinen Versicherungs- schutz mehr. Dies gilt auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle.
Ende des Versicherungsschutzes. 2.16.3.1 Der Versicherungsschutz endet nach Auszahlung einer Versicherungsleistung.
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz endet – nach Auszahlung der Einmalleistung, – bei Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person. Nach Beendigung des Versicherungsschutzes wird der diesbezügliche Beitragsanteil als zusätzlicher Beitrag zur Erhöhung der verbleibenden Leistungen in der Unfallversicherung verwendet, sofern Sie nichts anderes bestimmen.
Ende des Versicherungsschutzes. Diese Leistungsart entfällt mit Auszahlung der Versicherungssumme, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Nach Beendigung der Leistungsart wird der diesbezügliche Beitragsanteil nicht mehr erhoben.
Ende des Versicherungsschutzes. 2.4.1 Der Versicherungsschutz endet – in der Reisekrankenversicherung auch für schwebende Versicherungsfälle • bei Ablauf des beantragten bzw. bestätigten Versicherungszeitrau- mes • bei vorzeitiger Kündigung • bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags zum vereinbarten Zeitpunkt und Ablauf der Mahnfrist • spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes im Gastland • wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gastland nicht mehr vorliegen • wenn die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person entfällt
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt grundsätzlich für die versicherte Person:
Ende des Versicherungsschutzes. Diese Leistungsart entfällt, sobald das versicherte Kind die Schulausbildung beendet, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nach Beendigung der Leistungsart wird der diesbezügliche Beitragsanteil nicht mehr erhoben.