Ende des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Ende des Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherungsvertrag beendet ist, haben Sie oder die versicherte Person auch keinen Versicherungs- schutz mehr. Dies gilt auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle.
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz endet a) mit der Bezugsfertigkeit oder b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz endet − nach Auszahlung der Einmalleistung, − bei Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person. Nach Beendigung des Versicherungsschutzes wird der diesbezüg- liche Beitragsanteil als zusätzlicher Beitrag zur Erhöhung der verbleibenden Leistungen in der Unfallversicherung verwendet, sofern Sie nichts anderes bestimmen.
Ende des Versicherungsschutzes. 2.4.1 Der Versicherungsschutz endet – in der Reisekrankenversicherung auch für schwebende Versicherungsfälle • bei Ablauf des beantragten bzw. bestätigten Versicherungszeitrau- mes • bei vorzeitiger Kündigung • bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags zum vereinbarten Zeitpunkt und Ablauf der Mahnfrist • spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes im Gastland • wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gastland nicht mehr vorliegen • wenn die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person entfällt
Ende des Versicherungsschutzes. Diese Leistungsart entfällt mit Auszahlung der Versicherungssumme, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Nach Beendigung der Leistungsart wird der diesbezügliche Beitragsanteil nicht mehr erhoben.
Ende des Versicherungsschutzes. Diese Leistungsart entfällt, sobald das versicherte Kind die Schulausbildung beendet, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nach Beendigung der Leistungsart wird der diesbezügliche Beitragsanteil nicht mehr erhoben.
Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt grundsätzlich für die versicherte Person: a) mit ihrem Austritt aus dem versicherten Betrieb (auch bei Arbeitslosigkeit oder bei einem allfälligen Abschluss einer sogenannten Abredeversicherung), b) mit dem Erlöschen der Versicherungspolice, c) bei freiwilligem Arbeitsunterbruch ohne Lohnanspruch, mit Ausnahme von Arbeitsunterbrüchen infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Dienstleistungen in der Schweizer Armee oder im Zivilschutz. Nach Beendigung des Versicherungsschutzes besteht eine befristete Nachdeckung analog Art. 3 UVG resp. analog Art. 3 UVersG für Versicherungsnehmer mit Sitz in Liechtenstein. Tritt eine versicherte Person vorher eine neue Stelle an, endet der Versicherungsschutz bereits mit dem Antritt der neuen Stelle. Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufs- unfälle versichert sind, erlischt der Versicherungsschutz jedoch am letzten Arbeitstag.
Ende des Versicherungsschutzes. Diese Leistungsart entfällt mit Auszahlung der Versicherungssumme, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nach Beendigung der Leistungsart wird der diesbezügliche Beitragsanteil nicht mehr erhoben.